Datum der Kundmachung
04.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2002 Stück 1
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und die Art der Entrichtung der Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 - LVAV 2002)
Auf Grund der §§ 3 und 12 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, sowie des § 78 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.
(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.
(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.
§ 2
Art der Entrichtung von Verwaltungsabgaben
(1) Die dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bar oder unbar entrichtet werden.
Die über Barzahlung und mit Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
(2) Die Amtsvorstände der Landesbehörden haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortung zu überwachen.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1991, LGBl. Nr. 49 außer Kraft.
TARIF
über das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
Euro
sie
von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen der
Abschrift 3,60
(Legalisierung) 3,60
B. Besonderer Teil
I. Raumplanung
(Burgenländisches Raumplanungsgesetz,
LGBl. Nr. 18/1969, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
Einkaufszentrums
(§ 14d)
a) bis 1.000 m2 Verkaufsfläche 130,80
b) von 1.001 m2 bis 10.000 m2 Verkaufsfläche 254,40
c) über 10.000 m2 Verkaufsfläche 508
II. Bauwesen
(Burgenländisches Baugesetz 1997,
LGBl. Nr. 10/1998, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
festgestellt wird, ob ein geringfügiges, ein
anzeigepflichtiges
oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt (§ 16
Abs. 2) 14,50
a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des
Verwendungszweckes von Gebäuden je angefangene 10 m2
Nutzfläche gemäß § 2 Abs. 9 BauVO, LGBl. Nr. 11/1998
3,30
mindestens 10,90
höchstens 254,40
b) Einfriedungen 14,50
c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute
Fläche
oder für je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues
2,20
mindestens 10,90
höchstens 254,40
a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des
Verwendungszweckes von Gebäuden je angefangene 10 m2
Nutzfläche 6,50
mindestens 32,70
höchstens 508
b) Einfriedungen 43,60
c)für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute
Fläche
oder für je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues
6,50
mindestens 32,70
höchstens 508
oder die Fertigstellung des behördlich bewilligten
Bauvorhabens
(§ 19 Z 2) 36,30
Abbruchbewilligung für Gebäude (§ 20) 50,90
Benützungsfreigabe (§ 27)
a) wenn das Schlussüberprüfungsprotokoll vom Bauträger
beigebracht wird 18,20
b) ansonsten 72,70
Bewilligungsvermerkes von zusätzlichen Ausfertigungen des
Bauplanes, je Bauplanausfertigung 7,30
III. Buschenschank
(Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979,
i. d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
je
angefangene 100 m2 Gastraumfläche 14,50
höchstens jedoch 363,40
43,60
Buschenschankes
(§ 9 Abs. 1) 3,60
IV. Campingplatzwesen
(Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
V. Energierecht
(Bgld. Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974 i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
(Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 3 Abs. 1) pro
Bewilligung 29,10
VI. Fischereiwesen
(Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
101,70
Afterverpachtung eines Fischereieigenreviers (§ 14 Abs. 2,
3 und 4)
3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer
mindestens 18,90
höchstens 508
Fischereipachtreviers (§§ 77 Abs. 2, 21 Abs. 2) 3 % des
Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer
mindestens 18,90
höchstens 508
(§ 54 Abs. 1) 18,90
elektrischen
Einrichtungen zur Ausübung des Fischfanges (§ 57 Abs. 2)
18,90
einzuhebenden Fischereikartenabgabe
a) Fischereikarte (§ 63a Abs. 4) mit
aa) 1-jähriger Gültigkeitsdauer 14,50
bb) 3-jähriger Gültigkeitsdauer 29,10
b) Fischereigastkarte (§ 63b Abs. 3) 10,20
Abs. 1 und 3) 18,90
VII. Heilvorkommen- und Kurortewesen
(Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurorte-
gesetz 1963, LGBl. Nr. 15, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1) 508
Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs. 1) 218
Bewilligung zum Vertrieb oder Versand der Produkte von
Heilvorkommen (§ 10 Abs. 1) 508
Anerkennung eines Gebietes als Kurort (§ 12 Abs. 1) 298
Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
(§ 31 Abs. 1)
a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für
Kurpatienten sowie Behandlungsraum) 167,10
b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum 25,40
darüber hinaus je Betriebsraum 8,70
höchstens 508
Kuranstalten
oder Kureinrichtungen (§ 31 Abs. 7) 94,50
Genehmigung
von Änderungen derselben (§ 33 Abs. 3) 50,90
VIII. Jagdwesen
(Burgenländisches Jagdgesetz 1988,
LGBl. Nr. 11/1989, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
Eiern
oder Pelzen (§ 3 Abs. 3)
a) bis zu einem Hektar 43,60
b) über einen Hektar 87,20
b) Bewilligung eines Schaugeheges (§ 11 Abs. 5) 254,40
c) Bewilligung eines Zuchtgeheges (§ 11 Abs. 6) 254,40
begonnenes
Hektar 0,30
höchstens 508
bzw.
Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 3)
je
begonnenes Hektar 0,20
höchstens 508
begonnenes
Hektar 0,30
höchstens 508
Jagdausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 2) je begonnenes Hektar
Arrondierungsgebiet 1
höchstens 508
(§ 21 Abs. 2) 10,20
nach
Genehmigung der Verpachtung (§ 36 Abs. 6) für jedes neue
Mitglied 18,90
erfolgten
Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 41 Abs. 1) 3 % des
Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer
mindestens 21,80
höchstens 508
Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 43 Abs. 1) 3 % des
Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer
mindestens 21,80
höchstens 508
nächstfolgende Jagdperiode (§ 44) 3 % des Pachtentgeltes
für
die gesamte Pachtdauer
mindestens 21,80
höchstens 508
Genossenschaftsjagd (§ 54 Abs. 1) 3 % des
Gesamtpachtentgeltes
für den Rest der Pachtperiode
mindestens 21,80
höchstens 508
Genossenschaftsjagdverwalters
(§ 46 Abs. 1) 36,30
18,90
%
des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer
mindestens 79,90
höchstens 508
Eigenjagd
(§ 60 Abs. 1) 3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der
Pachtperiode
mindestens 79,90
höchstens 508
36,30
einzuhebenden Abgabe
a) Jagdkarte (§ 61 Abs. 3) 21,80
b) Jagdgastkarte (§ 65 Abs. 1) mit
aa) 1-tägiger Gültigkeitsdauer 10,20
bb) 14-tägiger Gültigkeitsdauer 14,50
Abs. 4)
oder Berechtigung für die Beizjagd (§ 70 Abs. 1) 13,10
aneinandergrenzende Jagdgebiete (§ 74 Abs. 4) 10,20
u. 3) 18,90
Abs. 3) 18,90
Abs. 4) 29,10
X. Tierzuchtwesen
(Bgld. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 33/1995, i.d.F. LGBl. Nr.
32/2001)
145,30
Zuchtbuchordnung
der Zuchtregisterordnung (§ 9 Abs. 7) jeweils 72,70
Geltungsbereiches einer Besamungsstation (§ 12 Abs. 6)
jeweils 72,70
Erteilung einer Besamungsbewilligung (§ 15 Abs. 2) 72,70
Erteilung einer Besamungserlaubnis (§ 18 Abs. 2) je Zuchttier
36,30
Drittländern
(§ 21 Abs. 1) pro Tiergattung 145,30
23 Abs. 1) 363,40
Geltungsbereiches einer Embryotransfereinrichtung (§ 23
Abs. 6) 72,70
Übertragung
a) von Eizellen 72,70
b) von Embryonen 145,30
XI. Kinowesen
(Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
Lichtspielbetrieb im Umherziehen (Wanderbetrieb) (§ 6 Abs. 3) 29,10
ausgenommen der Änderung der Bezeichnung oder des Zweckes der privaten Krankenanstalt
Übertragung an einen anderen Rechtsträger (§ 75) 130,80
XIII. Leichen- und Bestattungswesen
(Burgenländisches Leichen- und Bestattungs-
wesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970, i.d.F. LGBl. Nr. 28/1999)
87,20
des Friedhofes (§ 21 Abs. 3) 363,40
Bewilligung zur Überführung einer Leiche (§ 24 Abs. 1) 14,50
Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche (§ 28 Abs. 1)
29,10
XIV. Natur- und Landschaftsschutzwesen
(Burgenländisches Naturschutz- und Landschafts-
pflegegesetz LGBl. Nr. 27/1991, i.d.F. LGBl. Nr. 31/2001)
a) die Errichtung und Erweiterung von
Flächen
bis 50 m2 23,30
bis 100 m2 38,50
bis 150 m2 53,80
über 150 m2 109
Gebäude) 145,30
bis zu 75 m 72,70
über 75 m 145,30
b) 1. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur
Gewinnung von Steinen,
Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf 428,80
angefangene 1.000 m2 87,20
höchstens 363,40
c) 1. die Errichtung und Erweiterung von Teichen und
künstlichen
Wasseransammlungen
je angefangene 100 m2 76,30
höchstens 385,20
vorübergehend
nicht wasserführenden Gewässern aller Art
bis 1.000 m2 76,30
über 1.000 m2 188,90
d) der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die
Verfüllung, sowie sonstige Einbauten in Gewässern,
die
Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines
Bachbettes
sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches 167,10
e) die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen
Nennspannung von mehr als 30 KV
je angefangene 100 m 72,70
höchstens jedoch 508
f) die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und
Autocrosssportes oder ähnlichen Sportarten 363,40
g) 1. die Anlage von Flug- und Golfplätzen 508
167,10
unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 72,70
unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6
je angefangene 1.000 m2 167,10
höchstens 508
für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke 72,70
43,60
Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren
autochthone Arten 38,50
nicht autochthone Arten 76,30
Ausnahmebewilligung zum Schutz von Pflanzen und Tierarten
nach § 18 Abs. 3 17,40
wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere 38,50
72,70
gemäß
§ 22d sowie in Landschaftsschutzgebieten nach § 23 Abs. 7
je angefangene 100 m2 76,30
höchstens 232,60
höchstens 385,20
3.sonstige Freileitungen je angefangene 100 m 72,70
höchstens 508
Umbauten,
Eingriffe usw.) 38,50
über 50 m2 72,70
je angefangene ha 36,30
höchstens 181,70
Abs. 2
(Naturhöhlen) 72,70
XV. Veranstaltungswesen und Spielapparate
(Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, i.d.F. LGBl. Nr.
32/2001)
Abs.1)
a) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen, für
bestimmte
Tage oder einen Zeitraum bis zu 1 Jahr 65,40
b) für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren 101,70
c) für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren 188,90
betriebstechnischen
Einrichtungen
a) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich um ein Gebäude
handelt 116,30
b) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich nicht um Gebäude
handelt 53,80
c) je betriebstechnischer Einrichtung 23,30
XVI. Staatsbürgerschaft
(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,
BGBl. Nr. 311, i.d.F. BGBl. Nr. 521/1993)
durch Erklärung (§ 25 Abs. 3) 87,20
a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10) 508
b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung (§§ 11a, 12, 13 und
Ehegatten (§ 16) 167,10
Staatsbürgerschaft (§ 20) 72,70
341,60
österreichischen Staatsverband (§ 30) 43,60
Verzichtes (§ 38) 196,20
Antrag
(§ 42 Abs. 1) 174,40
und sonstige Bestätigungen in Angelegenheiten der
Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1) 8,70
XVII. Straßenverkehrswesen
(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i. d.F. BGBl. I Nr. 142/2000)
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je
Zug vorzuschreiben.
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen
je Zug vorzuschreiben.
Höchstdauer) 109
zuständig ist
zuständig ist
höchstens jedoch 116,30
XVIII. Tanzschulwesen
(Verordnung, BGBl. Nr. 300/1924)
XIX. Landessymbole
(Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
XXI. Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel
(Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, LGBl. Nr. 28/1993, i.d.F. LGBl. Nr. 44/2001)
XXII. Tierschutzgesetz
(Bgld. Tierschutzgesetz 1990, LGBl. Nr. 86, i. d.F. LGBl. Nr. 8/1995)
XXIII. Kindergarten- und Hortwesen
(Gesetz vom 6. November 1997 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner-
(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
XXIV. Umweltverträglichkeitsprüfung
(Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 - UVP 2000), BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2000)
XXV. Luftreinhaltung und Heizungsanlagen
(Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, LGBl. Nr. 44/2000)
XXVI. Verschiedenes
(Gesetz vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren
von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie
Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, i.d.F. LGBl. Nr. 13/1993)
Für die Landesregierung:
Bieler
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