Verordnung über die Anpassung betreffend die Regelung der Strompreise an die Einführung des Euro
LGBL_BU_20011219_1Verordnung über die Anpassung betreffend die Regelung der Strompreise an die Einführung des EuroGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2001 Stück 36
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Dezember 2001, über die Anpassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. August 1999 betreffend die Regelung der Strompreise für Lieferungen elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Einführung des Euro
Auf Grund des § 34 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. August 1999 betreffend die Regelung der Strompreise für Lieferungen elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen, LGBl. Nr. 49/1999, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
„(1) Bei Einlieferung der gesamten Jahreserzeugung elektrischer Energie - ausgenommen Kraftwerkseigenbedarf - aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimischer Biomasse in wärmegeführter Betriebsweise (Kraft-Wärme-Kopplung) oder geothermischer Energie betrieben werden, hat der Preis mindestens zu betragen:
a) in den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März)
in der Hochtarifzeit 9,4475 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 7,2673 Cent/kWh
b) in den Sommermonaten (April bis einschließlich September)
in der Hochtarifzeit 5,8139 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 4,3604 Cent/kWh
(2) Bei Einlieferung der gesamten Jahreserzeugung elektrischer Energie - ausgenommen Kraftwerkseigenbedarf - aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biogas, Deponie- oder Klärgas betrieben werden, hat der Preis - unbeschadet des Abs. 3 - mindestens zu betragen:
a) in den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März)
in der Hochtarifzeit 9,4475 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 6,5406 Cent/kWh
b) in den Sommermonaten (April bis einschließlich September)
in der Hochtarifzeit 5,8139 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 4,7238 Cent/kWh
(3) Bei Einlieferung der gesamten Jahreserzeugung elektrischer Energie - ausgenommen Kraftwerkseigenbedarf - aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Deponie- oder Klärgas betrieben werden und den Betrieb vor dem 18.2.1999 aufgenommen haben, hat der Preis mindestens zu betragen:
a) in den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März)
in der Hochtarifzeit 5,2761 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 4,4113 Cent/kWh
b) in den Sommermonaten (April bis einschließlich September)
in der Hochtarifzeit 3,4375 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 3,0596 Cent/kWh
(4) Bei Einlieferung der gesamten Jahreserzeugung elektrischer Energie - ausgenommen Kraftwerkseigenbedarf - aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers Windenergie betrieben werden und den Betrieb nach dem 18.2.1999 aufnehmen bzw. aufgenommen haben, hat der Preis bis zur Erreichung einer Gesamtleistung von 12 MW (Summe aller installierten Leistungen der im Burgenland einliefernden Windkraftanlagen gemäß Abs. 3 und Abs. 5) mindestens zu betragen:
a) in den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März)
in der Hochtarifzeit 6,5406 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 4,6329 Cent/kWh
b) in den Sommermonaten (April bis einschließlich September)
in der Hochtarifzeit 3,8154 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 3,0596 Cent/kWh
(5) Bei Einlieferung der gesamten Jahreserzeugung elektrischer Energie - ausgenommen Kraftwerkseigenbedarf - aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers Windenergie betrieben werden und den Betrieb vor dem 18.2.1999 aufgenommen haben, hat der Preis - sofern die Gesamtrendite des eingebrachten Eigenkapitals aufgrund gewährter Förderungen oder bisher vertraglich vereinbarter Einspeisentgelte 6 %, bezogen auf eine 15-jährige Anlagennutzungsdauer, übersteigt - für die genannte Nutzungsdauer mindestens zu betragen:
a) in den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März)
in der Hochtarifzeit 5,2761 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 4,4113 Cent/kWh
b) in den Sommermonaten (April bis einschließlich September)
in der Hochtarifzeit 3,4375 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 3,0596 Cent/kWh
(6) Bei Einlieferung elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers Photovoltaik betrieben werden, hat der Preis mindestens zu betragen:
a) in den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März)
in der Hochtarifzeit 14,5346 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 7,2673 Cent/kWh
b) in den Sommermonaten (April bis einschließlich September)
in der Hochtarifzeit 14,5346 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 7,2673 Cent/kWh
(7) Der Preis für die im § 1 genannte elektrische Energie aus Erzeugungsanlagen, die nicht unter Abs. 1, 2 und 4 bis 6 fallen, hat mindestens zu betragen:
a) in den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März)
in der Hochtarifzeit 4,4149 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 3,4745 Cent/kWh
b) in den Sommermonaten (April bis einschließlich September)
in der Hochtarifzeit 2,5770 Cent/kWh
in der Niedertarifzeit 2,2936 Cent/kWh
(8) Die in den Abs. 1 bis 7 genannten Preise sind Mindest- und Nettopreise. Die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 693/1994 in der jeweils geltenden Fassung, sowie ein allfälliges Systemdienstleistungsentgelt sind hinzuzurechnen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaplan
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