Verordnung, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorger neu festgesetzt wird
LGBL_BU_20011205_51Verordnung, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorger neu festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2001 Stück 33
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. November 2001, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorger neu festgesetzt wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7, des § 8 und des § 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Das monatliche Entgelt für die gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen hat zu betragen:
§ 2
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20 Prozent der im § 1 lit. a und b festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Der aus den §§ 1 und 2 sich ergebende Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent aufzurunden und vom Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im Nachhinein zu leisten.
§ 4
Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten, das bei Öffnen des Tores vor Mitternacht ¡ 3,50, nach Mitternacht ¡ 4,-- zu betragen hat.
§ 5
Bestehende, für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21. Dezember 1999, LGBl. Nr. 77, mit der das Entgelt, der Materialkostenersatz und das Sperrgeld der Hausbesorger neu festgesetzt wird, außer Kraft.
(3) Das Ausmaß der durch das Inkrafttreten dieser Verordnung bewirkten Erhöhung des monatlichen Entgeltes beträgt, auf die geänderten Entgeltanteile bezogen,
nach § 1 lit. a 5,04 v.H.
nach § 1 lit. b 5,04 v.H.
nach § 1 lit. c 5,10 v.H.
Der Landeshauptmann:
Nießl
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