Höhe der Gebühren für diagnostisches Verfahren, Hintanhaltung der Weiterverbreitung d. weißen Kückenruhr u.d. Geflügeltyphus
LGBL_BU_20011204_49Höhe der Gebühren für diagnostisches Verfahren, Hintanhaltung der Weiterverbreitung d. weißen Kückenruhr u.d. GeflügeltyphusGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2001 Stück 32
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27. November 2001, mit der die Verordnung über die Höhe der Gebühren für das diagnostische Verfahren (Blutuntersuchung) zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 40/1950, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland über die Höhe der Gebühren für das diagnostische Verfahren (Blutuntersuchung) zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der weißen Kückenruhr und des Geflügeltyphus, LGBl. Nr. 35/1979, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
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