Datum der Kundmachung
05.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2001 Stück 27
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem das Bgld.
Abfallwirtschaftsgesetz 1993 geändert wird (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2001 - Bgld.-AWG-Novelle 2001)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert mit der Novelle zum Bgld.
Abfallwirtschaftsgesetz 1999, Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1999 - Bgld. AWG-Novelle 1999, LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:
„§ 46
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und weiteren zwölf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes hat die Verbandsversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu wählen.
(3) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Vorschlagsrecht für den Verbandsobmann steht der stärksten, für den Verbandsobmannstellvertreter der zweitstärksten Parteifraktion zu.
(4) Die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes werden unter Einrechnung des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters von den anspruchsberechtigten Parteifraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Wahlvorschläge gemäß Abs. 3 und 4 bedürfen der schriftlichen Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder der betreffenden Parteifraktion. Bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 3 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein; bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 4 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein.
(6) Erlischt das Amt als Mitglied der Verbandsversammlung, erlischt auch das Amt als Mitglied des Verbandsvorstandes."
„§ 50
Vertrauen zur Amtsführung
(1) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens der Verbandsversammlung. Die weiteren Vorstandsmitglieder bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens derjenigen Parteifraktion der Verbandsversammlung, die sie gewählt hat.
(2) Wird dem Verbandsobmann oder dem Verbandsobmannstellvertreter auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung unterstützt sein muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein. Nach Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Verbandsobmann oder Verbandsobmannstellvertreter sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.
(3) Wird einem weiteren Vorstandsmitglied auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Parteifraktion unterstützt sein muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein. Nach Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Vorstandsmitglied sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1.7.2000 in Kraft.
Artikel III
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, i.d.F. der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, Seite 18, unterzogen (Notifikationsnummer 99/514/A).
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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