Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2001 - ElWG 2001
LGBL_BU_20011003_41Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2001 - ElWG 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2001 Stück 25
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Juli 2001 über die Regelung des Elektrizitätswesens im Burgenland (Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2001 - ElWG 2001)
Der Landtag hat am 13. Juli 2001 in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
Hauptstück II
Erzeugungsanlagen
Genehmigungsverfahren
§ 5 Genehmigungspflicht
§ 6 Antragsunterlagen
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 13 Betriebsleiter
§ 14 Erzeugungsanlagen gemäß IPPC-Richtlinie
§ 15 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 16 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 17 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 18 Eigenüberwachung
§ 19 Auflassung, Unterbrechung, Vorkehrungen
§ 20 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 21 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 22 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 23 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 24 Zwangsrechte
§ 25 Verfahren
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 26 Anwendungsbereich, Begriffe
§ 27 Pflichten des Betreibers
§ 28 Pflichten der Behörde
Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 29 Geregelter Netzzugang
§ 30 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 31 Verweigerung des Netzzugangs
§ 32 Allgemeine Netzbedingungen
§ 33 Lastprofile
§ 34 Kosten des Netzanschlusses
§ 35 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 36 Versorgung über Direktleitungen
Betreiber von Verteilernetzen
§ 37 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 38 Recht zum Netzanschluss
§ 39 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 40 Abnahmepflicht
Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 41 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte, Fonds
Kunden, Netzbenutzer
§ 42 Rechte und Pflichten der Kunden
§ 43 Netzbenutzer
§ 44 Pflichten der Stromhändler
Erzeuger
§ 45 Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 46 Betreiber von Ökoanlagen
§ 47 Betreiber von Kleinwasserkraftwerken
§ 48 Verwaltung der elektronischen Kleinwasserkraftzertifikate
Ausgleichsabgabe, Fonds
§ 49 Ausgleichsabgabe
§ 50 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
Hauptstück V
Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortliche
Bilanzgruppen
§ 51 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
§ 52 Allgemeine Bedingungen
Bilanzgruppenverantwortliche
§ 53 Ausübungsvoraussetzungen
§ 54 Widerruf der Genehmigung, Erlöschen
§ 55 Verständigung der Landesregierung
Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
Übertragungsnetze
§ 56 Anzeige, Feststellungsverfahren
Regelzonen
§ 57 Regelzone
§ 58 Pflichten des Regelzonenführers
§ 59 Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Regelzonenführers
§ 60 Anzeige-, Untersagungs- und Bestellungsverfahren
Verteilernetze
§ 61 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen
für die Konzessionserteilung
§ 62 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung,
Anhörungsrechte
§ 63 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 64 Ausübung
§ 65 Geschäftsführer
§ 66 Pächter
§ 67 Fortbetriebsrechte
§ 68 Ausübung der Fortbetriebsrechte
Hauptstück VII
Maßnahmen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Systems
Übertragungsnetze
§ 69 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
Verteilernetze
§ 70 Endigung der Konzession
§ 71 Entziehung der Konzession
§ 72 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
Hauptstück VIII
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen,
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung
§ 73 Verfahren
§ 74 Veröffentlichung
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
§ 75 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 76 Auskunftspflicht
§ 77 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 78 Strafbestimmungen
Hauptstück IX
Burgenländischer Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht
§ 79 Aufgaben des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates
§ 80 Berichtspflicht
Hauptstück X
Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen
§ 81 Umgesetzte EG-Richtlinien
§ 82 Übergangsbestimmungen
§ 83 Schlussbestimmungen
Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Ziele
(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität im Burgenland.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
§ 2
Begriffsbestimmungen
Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
(3) Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
§ 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Den Netzbetreibern werden entsprechend ihrer Tätigkeit nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§ 4
Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
(1) Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller angebots- und nachfrageseitigen Möglichkeiten sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
(2) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln anzustreben.
Hauptstück II
Erzeugungsanlagen
Genehmigungsverfahren
IPPC-Richtlinie
§ 5
Genehmigungspflicht
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 10 MW, soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).
(2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, gewerbe-, verkehrs- oder fernmelderechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Hauptstück II.
(3) Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen oder von Erzeugungsanlagen, die zur Aufrechterhaltung der Versorgung oder der Reserveversorgung eingesetzt werden (Notstromaggregate), unterliegen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1.
(4) Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Dieser Anzeige sind anzuschließen:
(5) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.
(6) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind insbesondere Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise oder des Umfangs der Erzeugungsanlage wie etwa die Erhöhung der elektrischen Engpassleistung oder der verwendeten Energien. Bei Erzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) liegt eine wesentliche Änderung auch vor, wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschen oder auf die Umwelt haben kann.
(7) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg- , gewerbe-, verkehrs- oder fernmelderechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
§ 6
Antragsunterlagen
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag oder ein Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung für eine Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) folgende Angaben zu enthalten:
(4) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
§ 7
Vereinfachtes Verfahren
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
(2) Den Eigentümern der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im § 8 Abs. 4 genannten Netzbetreibern und den im § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
(4) Die im § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung.
§ 8
Genehmigungsverfahren
Anhörungsrechte
(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarn sind durch Anschlag in der Standortgemeinde bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke und die im § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, zB durch Anschlag im Hause, bekannt zu geben.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.
(5) Die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sind im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Ist die Errichtung und der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 18) beantragt, ist von der Behörde im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Abs. 1 bis Abs. 5 bleiben unberührt.
(7) Wenn die Verwirklichung eines Projektes für eine Erzeugungsanlage gemäß Abs. 6 oder deren Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 6) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(8) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(9) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 6 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(10) Die Abs. 6 bis 9 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(11) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
(12) Bei Erzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) hat die Behörde das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist.
§ 9
Nachbarn
(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.
(2) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
§ 10
Parteien
(1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:
(2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 erheben.
§ 11
Voraussetzungen für die Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Erzeugungsanlagen sind so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreiben der Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch landesrechtliche Vorschriften verboten ist.
§ 12
Erteilung der Genehmigung
(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete behördliche Vorschreibungen zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
(5) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen.
(6) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(7) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(8) Die Fertigstellung der Erzeugungsanlage ist vom Betreiber der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.
§ 13
Betriebsleiter
(1) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass der Betreiber der Erzeugungsanlage fachlich nicht befähigt ist, den Betrieb zu leiten und zu überwachen, hat sie den Betreiber mit Bescheid aufzufordern, binnen angemessener Frist für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes einen Betriebsleiter zu bestellen, der verlässlich und befähigt sein muss. § 65 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß. Der bestellte Betriebsleiter ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen bekanntzugeben.
(2) Die fachliche Befähigung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen.
(3) Ein Wechsel in der Person des Betriebsleiters ist vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat zu prüfen, ob der bestellte Betriebsleiter verlässlich im Sinne des § 61 Abs. 4 bis 7 ist und die fachliche Befähigung besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Der Betrieb der Anlage darf bis zur Bekanntgabe eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate, weiter aufrecht erhalten werden.
(5) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen oder wird mit Bescheid festgestellt, dass der Betriebsleiter nicht verlässlich oder fachlich befähigt ist, hat die Behörde mit Bescheid den Betrieb zu untersagen. Liegen die Voraussetzungen für die Untersagung nicht mehr vor, hat die Behörde den Untersagungsbescheid zu widerrufen.
§ 14
Erzeugungsanlagen gemäß IPPC-Richtlinie
(1) Bei einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) ist im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 8 Abs. 6 und 8) Bedacht zu nehmen ist, über § 12 hinaus sicher zu stellen, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid zu enthalten:
(4) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen ist von der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(5) Die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist.
(6) Die Genehmigungsvoraussetzungen des Abs. 1 begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte für die im § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 aufgezählten Personen.
§ 15
Betriebsgenehmigung
Probebetrieb
(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 11 Abs. 1 oder die gemäß § 14 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben außer dem Genehmigungswerber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
§ 16
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben außer dem Genehmigungsinhaber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
§ 17
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben - sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt - außer dem Genehmigungsinhaber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
(3) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zu Gunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
(5) Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.
(6) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag des Betreibers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(7) Für Erzeugungsanlagen, die nach § 5 Abs. 1 und 3 keiner Genehmigung bedürfen, gelten die Abs.1, 4 bis 6 sinngemäß.
(8) Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(9) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder Abs. 3 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Erzeugungsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, ein Sanierungskonzept für die Erzeugungsanlage zur Erreichung des hinreichenden Interessensschutzes und der Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 5 Abs. 6 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
§ 18
Eigenüberwachung
(1) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach dem Hauptstück II dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach dem Hauptstück II dieses Gesetzes ergangenen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betreiber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.
(5) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn
(6) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 hat der Betreiber einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Erzeugungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(7) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 mit Bescheid anzuordnen, wenn
(8) Würden die gemäß Abs. 6 oder 7 vorzuschreibenden Maßnahmen eine Erzeugungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 17 Abs. 9 sinngemäß anzuwenden.
§ 19
Auflassung, Unterbrechung, Vorkehrungen
(1) Beabsichtigt der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu treffen.
(2) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.
(3) Reichen die vom Betreiber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten oder hat der Betreiber die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde anzuzeigen, dass er die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Betreiber der Erzeugungsanlage keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Genehmigung.
§ 20
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
(2) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt jedoch nicht gemäß Abs. 1, wenn eine Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Betriebsbereitschaft gehalten wird.
(3) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(4) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist mit Bescheid festzustellen. § 19 gilt sinngemäß.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 5 kommt nur dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.
§ 21
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde - ausgenommen ein Probebetrieb - ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
§ 22
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
(1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage oder eine nicht genehmigte wesentliche Änderung verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betreibers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 23
Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die im § 11 Abs. 1 erwähnten Belange durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluss der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden und sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.
§ 24
Zwangsrechte
(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch Zwangsrechte Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch der Bergbauberechtigte anzuführen.
(3) Die Zwangsrechte können umfassen:
(4) Vom Zwangsrecht nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 25
Verfahren
Auf das Verfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 20 des Burgenländischen Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 26
Anwendungsbereich
Begriffe
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Erzeugungsanlagen, die dem Abschnitt 1 unterliegen und in denen im Anhang zu diesem Gesetz genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 11 und 14 und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10.
(4) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Ausdruck
§ 27
Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung der Anlage hat der Betreiber der Behörde mitzuteilen:
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
(4) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 4 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen. Abweichend von Abs. 4 ist der Betreiber einer Anlage gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 4 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(5) Bei Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 28 Abs. 3 zu untersagen.
(6) Bei einer Änderung der Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(7) Betreiber gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen in der Anlage und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(8) Zwischen benachbarten Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.
(9) Nach Maßgabe einer Verordnung (§ 28 Abs. 4) hat der Betreiber einer Anlage gemäß § 26 Abs. 2 Z 2
(10) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) notwendig sind.
§ 28
Pflichten der Behörde
(1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
(2) Die Behörde hat für jede unter diesen Abschnitt fallende Anlage ein Inspektionsprogramm (ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betreibers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in der Anlage wiedergeben und - bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 - ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(3) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der "Helsinki-Konvention" sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) nähere Bestimmungen über
(5) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen.
(7) Die Behörde hat über Antrag eines Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob Abschnitt 2 oder eine gemäß Abs. 4 erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.
Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 29
Geregelter Netzzugang
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und zu den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive eines allfälligen Zuschlages gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und der jeweils bestimmten Systemnutzungstarife inklusive eines allfälligen Zuschlages gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung die Nutzung der Netze zu begehren.
(3) Können sich ein Netzbetreiber und ein Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, so hat die Behörde über Antrag des Netzbetreibers oder des Netzzugangsberechtigten den Netzanschlusspunkt unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Netzbenutzers und der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers (§ 3) mit Bescheid festzustellen.
§ 30
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren, sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen getroffen worden sind:
§ 31
Verweigerung des Netzzugangs
(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz) vorliegt - die Elektrizitäts-Control Kommission. In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern entscheiden die Gerichte.
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften jenes Landes Anwendung, in dem derjenige seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat, der einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges stellt. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
§ 32
Allgemeine Netzbedingungen
(1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control Kommission. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Ausgenommen von der Genehmigung sind Normen und Regelwerke der Technik.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
§ 33
Lastprofile
(1) Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 ElWOG angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 KW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 KW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die nähere Regelung über die standardisierten Lastprofile hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
§ 34
Kosten des Netzanschlusses
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971 i.d.F. LGBl. Nr. 6/1999, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die Netzbetreiber sind weiters berechtigt, für die von ihnen bereits errichteten und vorfinanzierten Leitungsanlagen, die für die Nutzung des Netzes tatsächlich in Anspruch genommen werden, einen Kostenersatz in Form eines Pauschales zu verlangen (Netzbereitstellung). Die gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt.
(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
(3) Den Netzzugangsberechtigten ist anlässlich der Vorschreibung der Kosten des Netzanschlusses auf deren Verlangen eine für die Beurteilung ausreichende Kostenaufgliederung auszuhändigen.
§ 35
Aufrechterhaltung der Leistung
Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
§ 36
Versorgung über Direktleitungen
Netzbetreiber sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen.
Betreiber von Verteilernetzen
§ 37
Pflichten der Verteilernetzbetreiber
(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet,
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
§ 38
Recht zum Netzanschluss
(1) Verteilernetzbetreiber haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten an ihr Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll.
§ 39
Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
(3) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.
(4) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen dem Verteilernetzbetreiber und den Netzzugangsberechtigten aus dem Vertrag über die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die Gerichte zu entscheiden.
§ 40
Abnahmepflicht
(1) Sofern sich aus Abs. 3 und Abs. 4 nichts anderes ergibt, sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet,
(2) Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat
(3) Wird das gemäß Abs. 2 festgelegte Mindestausmaß oder das Mindestausmaß einer gemäß Abs. 10 erlassenen Verordnung überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die im Burgenland tätigen Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, den ihnen angebotenen Anteil höchstens zu den gemäß § 49 Abs. 9 festgelegten durchschnittlichen Produktionskosten abzunehmen, insoweit sie das in Abs. 2 festgelegte Mindestausmaß nicht überschreiten. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß Abs. 2 oder das Mindestausmaß einer gemäß Abs. 10 erlassenen Verordnung anzurechnen.
Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers, des Käufers, jeweils mit Namen und Anschrift, und des Datums des Verkaufes im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekannt zu geben.
(4) Wenn ein Verteilernetzbetreiber bereits 3 % Windenergie und 2 % Ökoenergie aus sonstigen Anlagen, jeweils bezogen auf die Abgabe an die an das Verteilernetz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr (Abs. 2) erreicht hat und kein anderer Verteilernetzbetreiber (Abs. 3) verpflichtet ist, den jeweils übersteigenden Anteil abzunehmen, ist er nicht verpflichtet, darüberhinaus weitere Mengen an Windenergie oder sonstiger Ökoenergie gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen.
(5) Auf das Erfordernis gemäß Abs. 2 oder das Mindestausmaß einer gemäß Abs. 10 erlassenen Verordnung kann auch jene elektrische Energie angerechnet werden, die von einem außerhalb des Bundeslandes Burgenland tätigen Verteilernetzbetreiber erworben wird, wenn sie aus einer Anlage stammt, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ökoanlage nach diesem Gesetz erfüllt und von angeschlossenen und anerkannten Ökoanlagen oder von im Bundesland Burgenland tätigen Verteilernetzbetreibern keine entsprechende Menge an Ökoenergie geliefert werden kann oder angeboten wird. Im Zweifelsfalle hat die Behörde festzustellen, ob eine derart erworbene elektrische Energie auf das Erfordernis gemäß Abs. 2 oder auf das Mindestausmaß einer gemäß Abs. 10 erlassenen Verordnung angerechnet werden kann.
(6) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, die der öffentlichen Versorgung oder der Fernwärmeversorgung dienen, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie zu den gemäß § 34 Abs. 2 ElWOG bestimmten Mindestpreisen abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Wird eine KWK-Anlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, durch eine Ökoanlage erweitert, so gilt die erzeugte elektrische Energie, die dem Energieäquivalent der eingesetzten Biomasse entspricht, als Ökoenergie.
(7) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz Kleinwasserkraftanlagen angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie zu den sich aus § 49 Abs. 8 ergebenden Marktpreisen abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(8) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs. 1, 3, 5 oder 6 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
(9) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs. 1, 3, 5 oder 6 besteht.
(10) Die Behörde kann mit Verordnung den gemäß Abs. 4 festgelegten Anteil an Ökoenergie aus Anlagen, die nicht mit Windkraft betrieben werden, um 1 % erhöhen, wenn dadurch die Wirtschaft und die Bevölkerung im Burgenland im Vergleich zu anderen Bundesländern nicht wesentlich mit zusätzlichen Mehraufwendungen (§ 34 Abs. 3 ElWOG) belastet ist.
Betreiber von Übertragungsnetzen
Regelzonen
§ 41
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte
Fonds
Kunden
Netzbenutzer
§ 42
Rechte und Pflichten der Kunden
(1) Alle Kunden sind ab 1. Oktober 2001 berechtigt, mit Stromhändlern Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.
(2) Stromhändler können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(3) Endverbraucher, die elektrische Energie unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis gemäß § 44 Abs. 3 erbringen müssen oder elektrische Energie eigener Erzeugung über das öffentliche Netz beziehen, haben der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) jährlich, erstmalig jedoch für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September 2002, den Nachweis zu erbringen, dass für 8 % ihres Bezuges von elektrischer Energie im Bundesland Burgenland Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen benannten Kleinwasserkraftanlagen vorliegen, sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt. Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als zwei Jahre sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis nicht anzuerkennen.
(4) Die nachweispflichtigen Endverbraucher (Abs. 3) haben sich bei der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) registrieren zu lassen. Sie erhalten ein Identifikationsmerkmal (USER-ID) und ein Zertifikatskonto, auf welchem alle vom Endverbraucher erworbenen Kleinwasserkraftzertifikate elektronisch registriert werden. Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September 2002 bzw. nach Ablauf des jeweiligen Jahres durch die Entwertung der auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.
(5) Werden Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat als Nachweis (Abs. 3) vorgelegt, sind sie nur dann anzuerkennen, wenn ein mit § 47 in Verbindung mit Abs. 3 vergleichbares System in diesem anderen Mitgliedstaat eingeführt ist. Über Antrag eines Endverbrauchers hat die Behörde festzustellen, ob Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat anzuerkennen sind.
(6) Endverbraucher haben über Ersuchen der Behörde Auskunft zu erteilen, ob Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, ihrer Verpflichtung gemäß § 44 Abs. 7 nachkommen.
§ 43
Netzbenutzer
(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstückes V eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
§ 44
Pflichten der Stromhändler
(1) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Burgenland unter Angabe des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der ordentliche Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Wohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(2) Stromhändler, die Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen. Müssen für die Kunden standardisierte Lastprofile erstellt werden, haben die Stromhändler darüberhinaus binnen sechs Wochen nach Aufnahme dieser Liefertätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission Allgemeine Geschäftsbedingungen zu übermitteln.
(3) Stromhändler mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, die Endverbraucher beliefern, haben der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) jährlich, erstmalig jedoch für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September 2002, den Nachweis zu erbringen, dass für 8 % ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im Bundesland Burgenland Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen, benannten Kleinwasserkraftanlagen vorliegen, sofern sich aus Abs. 6 nichts anderes ergibt. Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als zwei Jahre sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis nicht anzuerkennen.
(4) Die nachweispflichtigen Stromhändler (Abs. 3) haben sich bei der Behörde oder bei der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) registrieren zu lassen. Sie erhalten ein Identifikationsmerkmal (USER-ID) und ein Zertifikatskonto, auf welchem alle vom Stromhändler erworbenen Kleinwasserkraftszertifikate elektronisch registriert werden. Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September 2002 bzw. nach Ablauf des jeweiligen Jahres durch elektronische Entwertung der auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.
(5) Stromhändler die Endverbraucher im Bundesland Burgenland beliefern und nicht den Nachweis gemäß § 44 Abs. 3 erbringen müssen, sind berechtigt, im Namen ihrer Endverbraucher den Nachweis gemäß Abs. 3 zu erbringen. Auf Verlangen eines nachweispflichtigen Endverbrauchers hat der Stromhändler im Namen des Endverbrauchers die Pflichten gemäß § 42 Abs. 3 und 4 wahrzunehmen.
(6) Werden Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat als Nachweis (Abs. 3) vorgelegt, sind sie nur dann anzuerkennen, wenn ein mit § 47 in Verbindung mit Abs. 3 vergleichbares System in diesem anderen Mitgliedstaat eingeführt ist. Über Antrag eines Stromhändlers mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Inland, der Endverbraucher im Burgenland beliefert, hat die Behörde festzustellen, ob Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat anzuerkennen sind.
(7) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung ihrer Endverbraucher den Anteil an Primärenergieträgern ihres vorangegangenen Geschäftsjahres, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Die Kennzeichnung hat jedenfalls Angaben gegliedert nach den Primärenergieträgern Ökoenergie, Wasserkraft, Gas, Erdölprodukte, Kohle, Atomenergie sowie Sonstige zu enthalten. Die Behörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Art und des Umfanges der Kennzeichnung, der Zuordnungsregeln und der Überwachung der Richtigkeit der Angaben vorsehen.
(8) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher beliefert, diese Stromhändlertätigkeit zu untersagen, wenn er
Erzeuger
§ 45
Rechte und Pflichten der Erzeuger
(1) Zusätzlich zu den im § 46 festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(3) Erzeuger sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen.
§ 46
Betreiber von Ökoanlagen
(1) Anlagen, die ausschließlich auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie oder ausschließlich auf Basis von Abfällen mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber mit Bescheid als Ökoanlage anzuerkennen.
Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sind über Antrag der Betreiber mit Bescheid nur insofern als Ökoanlage anzuerkennen, als die erzeugte elektrische Energie dem Anteil der eingesetzten Biomasse, gemessen an der Brennstoffwärmeleistung, entspricht. Falls dem Stromgenerator nicht nur eine, sondern mehrere Feuerungsanlagen (mehrere Brennräume) vorgelagert sind, ist der Anteil der eingesetzten Biomasse auf die Summe der einzelnen Feuerungsanlagen (Brennräume) zu beziehen. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Müll, Klärschlamm oder Ablauge betrieben werden, sind nicht als Ökoanlage anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorzugehen hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind und die Anlage rechtmäßig betrieben werden kann. Die Behörde hat die Anerkennung der Elektrizitäts-Controll GmbH und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu bringen.
(2) Betreiber von anerkannten Ökoanlagen sind - soweit gemäß § 40 eine Abnahmepflicht besteht - berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten elektrischen Energie von jenem Verteilernetzbetreiber zu verlangen, an dessen Verteilernetz die Anlage angeschlossen ist.
(3) Betreiber von anerkannten Ökoanlagen, die aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil oder aus Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil elektrische Energie erzeugen und diese elektrische Energie an Netzbetreiber (§ 40 Abs. 1) abgeben, sind verpflichtet, Nachweise zu führen, dass die abgenommene elektrische Energie dem Anteil der eingesetzten Biomasse, gemessen an der Brennstoffwärmeleistung, entspricht. Diese Nachweise sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und der Behörde über Verlangen vorzulegen.
(4) Hat der Verteilernetzbetreiber Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ökoanlage nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat die Anerkennung als Ökoanlage zu widerrufen und den Betreiber zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG bestimmten Mindestpreisen und dem sich nach § 49 Abs. 8 ergebenden Marktpreis. Diese Mehrerlöse sind in den Fonds (§ 50) einzubringen.
(5) Betreiber anerkannter Ökoanlagen haben über die aus ihren Anlagen an Verteilernetzbetreiber abgegebene Ökoenergie eine Bescheinigung auszustellen und diese dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln. Die Bescheinigung hat Namen und Anschrift des Erzeugers, des Käufers der abgegebenen Ökoenergie, die Menge der abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Anerkennung als Ökoanlage samt Ausstellungsbehörde und eine Identifikationsnummer zu enthalten. Erfolgt die Abnahme dieser Ökoenergie nicht durch den Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Verteilernetzbetreibers erforderlich.
(6) Die Anerkennung als Ökoanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers der Ökoanlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.
(7) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung jene Abfälle zu bezeichnen, die einen hohen biogenen Anteil aufweisen, und eine allenfalls erforderliche Nachweisführung festzulegen.
§ 47
Betreiber von Kleinwasserkraftwerken
(1) Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftanlagen) im Bundesland Burgenland betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber von der Behörde mit Bescheid als solche zu benennen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung anzuschließen, aus der hervorzugehen hat, dass die Wasserkraftanlage eine Engpassleistung von höchstens 10 MW aufweist. Die Bescheinigung kann von einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes, einer akkreditierten Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung, einer staatlich autorisierten Anstalt, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen jeweils im Rahmen der erteilten Befugnis ausgestellt werden. Änderungen der Anlage, die Einfluss auf die Engpassleistung haben, sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Benennung der Elektrizitäts-Control GmbH, der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu bringen.
(2) Betreiber von benannten, inländischen Kleinwasserkraftanlagen sind ab 1. Jänner 2002 berechtigt, Kleinwasserkraftzertifikate unter Beachtung des Abs. 3 auszugeben. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu erstellen. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage über das öffentliche Netz abgegebenen und gemessenen Menge an elektrischer Energie zu entsprechen.
(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen und haben Namen und Anschrift des Erzeugers, des Käufers der abgegebenen elektrischen Energie, die Menge der abgegebenen elektrischen Energie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Benennung samt Ausstellungsbehörde und eine Identifikationsnummer zu enthalten. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind auf Basis von Zählerwerten von dem Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz von der Anlage die abgegebene Menge eingespeist wird, unter Angabe des Datums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung monatlich zu beglaubigen. Werden die Kleinwasserkraftzertifikate auf Basis von gerechneten Werten beglaubigt, hat der Verteilernetzbetreiber nach Vorliegen der aus der Anlage abgegebenen und gemessenen Menge allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Beglaubigungen zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen. Der Betreiber der Kleinwasserkraftanlage hat den Verkauf von Kleinwasserkraftzertifikaten auf dem entsprechenden Zertifikatskonto zu bestätigen.
(4) Verteilernetzbetreiber haben der Behörde Mitteilung zu machen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass eine benannte Kleinwasserkraftanlage, die in ihr Netz einspeist, nicht oder nicht mehr den Vorraussetzungen des Abs. 1 entspricht.
(5) Betreiber von benannten, inländischen Kleinwasserkraftanlagen sind verpflichtet, mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.
(6) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten hat die Behörde den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftanlage und die Untersagung der Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten mit Bescheid auszusprechen. Außerdem hat sie die Herausgabe der Mehrerlöse anzuordnen, die durch die missbräuchliche Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden sind. Die Mehrerlöse sind in den Fonds (§ 50) einzubringen.
(7) Die Benennung als Kleinwasserkraftanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers der Kleinwasserkraftanlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.
§ 48
Verwaltung der elektronischen Kleinwasserkraftzertifikate
(1) Zur Abwicklung des elektronischen Zertifikatsystems haben die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) ein Registrierungssystem im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) hat den Betreiber einer benannten Kleinwasserkraftanlage, den Verteilernetzbetreibern, in deren Netz von benannten Kleinwasserkraftanlagen eingespeist wird, den nachweispflichtigen Stromhändlern (§ 44 Abs. 3) und den nachweispflichtigen Endverbrauchern (§ 42 Abs. 3) sowie den Stromhändlern, die im Namen der nachweispflichtigen Endverbraucher den Nachweis erbringen, ein Identifikationsmerkmal (USER-ID) zuzuweisen und für diese Marktteilnehmer ausgenommen für Verteilernetzbetreiber ein Zertifikatskonto anzulegen.
(3) Nach Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate haben die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) dem Betreiber der Kleinwasserkraftanlage auf sein Zertifikatskonto die Zertifikatsnummer mitzuteilen. Nach Verkauf elektronischer Kleinwasserkraftzertifikate haben die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) den neuen Eigentümer entsprechend zu registrieren.
(4) Aufgrund der Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen (§ 51 Abs. 3 Z 9) haben die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) die Menge der im Bundesland Burgenland abgegebenen bzw. bezogenen elektrischen Energie pro Stromhändler bzw. pro Endverbraucher zu ermitteln und die 8 %- Quote festzulegen. Diese Quote ist den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern am Ende des jeweiligen Zeitraumes (§§ 42 Abs. 4, 44 Abs. 4) bekanntzugeben.
(5) Die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) haben die Quotenerfüllung zu kontrollieren. Werden die Nachweise gemäß den §§ 42 Abs. 3 oder 44 Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend erbracht, haben die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) den nachweispflichtigen Endverbraucher oder den nachweispflichtigen Stromhändler am Ende des jeweiligen Quartals aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder die entsprechenden Nachweise nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass eine entsprechende Ausgleichsabgabe an den Fonds (§ 50) entrichtet worden ist. Wird dieser Aufforderung nicht oder nicht ausreichend entsprochen, hat die verwaltende Stelle die Behörde zu verständigen.
(6) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die Bestimmungen über das elektronische Zertifikatssystem zu präzisieren, zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies für das Funktionieren des Systems notwendig ist. Insbesondere können nähere Bestimmungen zu den §§ 42 Abs. 4, 44 Abs. 4, 47 Abs. 3 und den Abs. 2 bis 5 erlassen werden.
Fonds
§ 49
Ausgleichsabgabe
(1) Nach Verständigung durch die Elektrizität-Control GmbH, dass ein Verteilernetzbetreiber den im § 40 Abs. 2 festgelegten Mindestanteil für den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen hat, hat die Behörde den Verteilernetzbetreiber aufzufordern, binnen vier Wochen entweder den entsprechenden Nachweis für den jeweiligen Zeitraum nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass eine entsprechende Ausgleichsabgabe entrichtet worden ist.
(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 oder der Aufforderung gemäß § 48 Abs. 5 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, hat die Behörde dem Nachweispflichtigen (Verteilernetzbetreiber, Stromhändler, Endverbraucher) mit Bescheid eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben. Die Ausgleichsabgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig.
(3) Die Ausgleichsabgabe hat sich
(4) Die Minderbezüge ergeben sich aus der im vorangegangenen Kalenderjahr abgegebenen Menge elektrischer Energie an Endverbraucher und den im § 40 Abs. 2 festgelegten Mindesterfordernissen.
(5) Die erforderliche Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate ergibt sich aus der im jeweiligen Zeitraum bezogenen Menge elektrischer Energie oder abgegebenen Menge elektrischer Energie an Endverbraucher und den in den §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 festgelegten Mindesterfordernissen.
(6) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 3 Z 1 sind die gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG bestimmten Mindestpreise je Energieträger, gewichtet nach der im vorangegangenen Kalenderjahr durch alle im Bundesland Burgenland tätigen Verteilernetzbetreiber abgenommenen Ökoenergie, und der Marktpreis heranzuziehen.
(7) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 3 Z 2 sind die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen (Abs. 9) bei Berücksichtigung der Lebensdauer der Investitionskosten, der Betriebskosten, der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, der jährlich erzeugten Menge an elektrischer Energie und allfälliger Förderungen sowie der Marktpreis (Abs. 8) heranzuziehen.
(8) Der Marktpreis für elektrische Energie ergibt sich aus dem Durchschnitt der für die Monate Oktober des laufenden Jahres bis einschließlich September des Folgejahres gebildeten Futurepreise für Grundlast einer für den österreichischen Markt bestimmenden europäischen Strombörse, wobei der letzte Handelstag vor dem 1. Oktober als Stichtag gilt. Die Behörde hat durch Verordnung die für den österreichischen Markt bestimmende europäische Strombörse festzulegen. Ist eine Ermittlung des Marktpreises nach dem ersten Satz nicht möglich, hat die Behörde mit Verordnung festzulegen, wie die Ermittlung auf Basis von im Vorhinein zu bildenden Preisen zu erfolgen hat. Die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) hat den Marktpreis jährlich bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mit Wirksamkeit für die Monate Oktober des laufenden Jahres bis einschließlich September des Folgejahres in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(9) Die Behörde hat vor Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe mit Verordnung
§ 50
Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
(1) Zur Förderung von Ökostrom und Kleinwasserkraftanlagen mit Standort im Bundesland Burgenland wird ein Fonds eingerichtet.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
(2) Die Fondshilfe kann bestehen in der
(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
(4) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung, die aus einem nicht rückzahlbarem Darlehen besteht, besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die Gewährung von Förderungen erfolgt durch Beschluss der Burgenländischen Landesregierung auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die nach Anhörung des Elektrizitätsbeirates von der Burgenländischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind.
(6) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(7) Die Behörde hat dem Burgenländischen Elektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich, erstmals im Jahr der ersten Fördervergabe, zu berichten.
Hauptstück V
Bilanzgruppen
Bilanzgruppenverantwortliche
Bilanzgruppen
§ 51
Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Bildung und Veränderung der Bilanzgruppe der Elektrizitäts-Control GmbH anzuzeigen.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben - sofern sich aus Abs. 5 und 6 nichts anderes ergibt - folgende Aufgaben:
(3) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind - sofern sich aus Abs. 5 und 6 nichts anderes ergibt - verpflichtet:
(4) Werden die Mengen, die von nachweispflichtigen Stromhändlern abgegeben oder von nachweispflichtigen Endverbrauchern bezogen worden sind, rechnerisch ermittelt, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche nach Vorliegen der gemessenen Mengen allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Meldungen zu berücksichtigen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zu führen.
(5) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben nachweispflichtige Endverbraucher über ihre Pflichten gemäß § 42 Abs. 3 zu informieren, wobei auf den Inhalt des § 44 Abs. 5 hinzuweisen ist. Diese Information ist auch den Stromhändlern, die die nachweispflichtigen Endverbraucher beliefern, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Für Bilanzgruppen für die Ökoenergie gelten die in Abs. 2 Z 1 und die in Abs. 3 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten. Zusätzlich zu der in Abs. 3 Z 1 auferlegten Verpflichtung sind auch Verträge über den Datenaustausch betreffend den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern der abgenommenen Ökoenergie abzuschließen.
(7) Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(8) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe weiter zu geben.
(9) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe erfolgt durch die Elektrizitäts-Control GmbH.
§ 52
Allgemeine Bedingungen
(1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie unter Berücksichtigung der §§ 32 Abs. 3 Z 2 bis 9 und 51 Abs. 2 und 3 so zu gestalten, dass
(3) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Genehmigungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.
Bilanzgruppenverantwortliche
§ 53
Ausübungsvoraussetzungen
(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die Vollkaufmann ist, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ausüben, wenn sie einen Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich hat. Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesland Burgenland, so hat die Elektrizitäts-Control GmbH bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
(2) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch im Bundesland Burgenland tätig werden.
(3) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Elektrizitäts-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 54.
(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Elektrizitäts-Control GmbH anzuzeigen.
§ 54
Widerruf der Genehmigung, Erlöschen
(1) Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(3) Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 62 Abs. 1 AVG.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
§ 55
Verständigung der Landesregierung
Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung durch Übermittlung einer Abschrift des jeweiligen Bescheides zu verständigen.
Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
Übertragungsnetze
§ 56
Anzeige
Feststellungsverfahren
(1) Wer ein Übertragungsnetz zu betreiben beabsichtigt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im § 62 Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten Urkunden und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob ein Elektrizitätsunternehmen Betreiber eines Übertragungsnetzes ist. Von Amts wegen kann sie diese Feststellung treffen.
Regelzonen
§ 57
Regelzone
Die vom Übertragungsnetz der VERBUND-Austrian Power Grid GmbH abgedeckten Netzbereiche sind Bestandteil eines Regelzonenbereiches. Das im Bundesland Burgenland befindliche Übertragungsnetz der VERBUND-Austrian Power Grid GmbH ist ab 1.10.2001 von einem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu betreiben. Dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber ist Regelzonenführer.
§ 58
Pflichten des Regelzonenführers
(1) Der Regelzonenführer hat das in seiner Verfügungsmacht befindliche Übertragungsnetz in seiner Regelzone zu betreiben und dabei - neben den allgemeinen Pflichten eines Netzbetreibers nach dem Hauptstück III - folgende Aufgaben zu erfüllen:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den dem Regelzonenführer übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
§ 59
Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Regelzonenführers
(1) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf ausüben, wer unabhängig und weisungsungebunden im Sinne des § 2 Z 47 ist, die Zustimmung des Eigentümers des Übertragungsnetzes hat und in der Lage ist, die Aufgaben und Pflichten gemäß § 58 zu erfüllen.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
§ 60
Anzeige-, Untersagungs- und Bestellungsverfahren
(1) Die VERBUND-Austrian Power Grid GmbH hat der Behörde unverzüglich nach Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Übertragung oder Zuordnung des Betriebes ihres Übertragungsnetzes schriftlich anzuzeigen, wer unabhängiger Betreiber des Übertragungsnetzes und somit Regelzonenführer ist. Der Anzeige sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen ersehen werden kann, ob die im § 59 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Wird keine Anzeige fristgerecht eingebracht oder hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 1 nicht vorliegen, so hat die Behörde eine geeignete Person unter Berücksichtigung des § 59 Abs. 1 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben und Pflichten gemäß §§ 57 und 58 zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald von der VERBUND-Austrian Power Grid GmbH ein unabhängiger Betreiber ihres Übertragungsnetzes namhaft gemacht worden ist, der die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 1 erfüllt.
(3) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag des Eigentümers des Übertragungsnetzes eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die Ermittlungen der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Verteilernetze
§ 61
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber,
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als ¡ (Euro)
7.300 oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(9) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 65) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter (§ 66) übertragen werden.
(10) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 3 Z 1 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates (Abs. 3 Z 1 lit. b) sowie vom Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(11) Das Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 65) oder Pächter (§ 66) bestellt ist.
(12) Die Bestimmungen für Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.
§ 62
Verfahren zur Konzessionserteilung
Parteistellung
Anhörungsrechte
(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 61 anzuschließen:
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 61 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.
(6) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
§ 63
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei sind auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (zB stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
§ 64
Ausübung
(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, soferne dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.
§ 65
Geschäftsführer
(1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 66
Pächter
(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 61 Abs. 10 und 11 sinngemäß gelten. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben und ist ein Geschäftsführer (§ 65) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
§ 67
Fortbetriebsrechte
(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten - falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter - ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 65) oder Pächter (§ 66) zu bestellen. § 61 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.
§ 68
Ausübung der Fortbetriebsrechte
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Hauptstück VII
Maßnahmen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Systems
Übertragungsnetze
§ 69
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Hauptstückes III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
Verteilernetze
§ 70
Endigung der Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endigt:
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß § 61 Abs. 3 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 61 Abs. 3 Z 2 lit. b kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt die Konzession nicht. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.
(7) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
§ 71
Entziehung der Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des Hauptstückes III nachzukommen.
§ 72
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten gemäß dem Hauptstück III nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Hauptstückes III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des § 20 des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
Hauptstück VIII
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
Genehmigung der Bedingungen
Veröffentlichung
§ 73
Verfahren
(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung an die zuständige Regulierungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer Burgenland, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Burgenland sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(3) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde (§ 77 Abs. 2 Z 6) die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(5) Die zuständige Regulierungsbehörde (§ 77 Abs. 2 Z 6) kann dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 32 und 52 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch - soferne die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist - frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
(6) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind - unbeschadet des Abs. 5 - die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde (§ 77 Abs. 2 Z 6) innerhalb angemessener drei Monate nicht übersteigender Frist geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
§ 74
Veröffentlichung
Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sind genehmigte Allgemeine Bedingungen oder bestimmte Systemnutzungstarife veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder bestimmten Systemnutzungstarifen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher, so genügt für die Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis, aus dem hervorzugehen hat, dass die bereits veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen oder Systemnutzungstarife gelten.
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
§ 75
Behörde
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Behörde kann sich bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 42 Abs. 3, 44 Abs. 3 und 49 Abs. 2 erster Satz mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anderer Behörden oder privater oder öffentlicher, geeigneter Rechtsträger (verwaltende Stelle) bedienen. In diesem Fall sind die Nachweise (§§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3) und die gemäß § 51 Abs. 3 Z 9 zu ermittelnden Mengen der verwaltenden Stelle zu erbringen bzw. bekannt zu geben. Die Behörde hat die Übertragung und den Widerruf der Übertragung in geeigneter Weise kund zu machen.
(3) Die Aufstellung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 4) sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; über Berufungen entscheidet die Landesregierung.
(4) Die in § 8 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 76
Auskunftspflicht
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Der Betreiber einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie hat die Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen zu informieren. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde zu melden.
(4) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.
(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 77
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde oder - im Falle der Übertragung gemäß § 75 Abs. 2 - die verwaltende Stelle sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
§ 78
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu ¡ (Euro) 14.500, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Hauptstück IX
Burgenländischer Elektrizitätsbeirat
Berichtspflicht
§ 79
Aufgaben des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates
(1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet. Der Beirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen aus.
(2) Dem Beirat gehören an:
(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 3 bis 5 auf Vorschlag der genannten Rechtsträger zu bestellen. Im Falle des Abs. 2 Z 1 ist bei der Bestellung der Mitglieder darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zusammensetzung der zwei Mitglieder dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag entspricht. Vorsitzender ist das zuständige Mitglied der Landesregierung.
(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(5) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Die Mitglieder des Beirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
(7) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 80
Berichtspflicht
(1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitäts-Binnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes vorzulegen.
(2) Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen vorzulegen.
(3) Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das im § 40 Abs. 2 vorgegebene Ziel vorzulegen.
Hauptstück X
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 81
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 82
Übergangsbestimmungen
(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz gemäß § 2 Abs. 1 Z 47 betreiben, gelten im Sinne des § 56 als angezeigt.
§ 56 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Rechte und Pflichten und die Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer im Sinne des 3. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 65 Abs. 1) verantwortlich ist.
(4) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 66 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(5) Auf bestehende Verträge über den Anschluss und die Netznutzung sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Netzbenutzer dagegen binnen acht Wochen ab ihrer Veröffentlichung beim Betreiber des Netzes Einspruch erhebt.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz. Sie sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und spätestens am 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Anträge, die vor der Kundmachung eingebracht worden sind, gelten als Anträge im Sinne dieses Gesetzes. Entscheidungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der angepassten Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 32 Abs. 2 zu gewähren.
(7) Anträge auf Genehmigung der Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen können nach Kundmachung dieses Gesetzes bei der Elektrizitäts-Control GmbH eingebracht werden. Sind sie vor der Kundmachung eingebracht worden, gelten sie als Anträge im Sinne dieses Gesetzes.
Entscheidungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Bilanzgruppenverantwortliche, die Anträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einbringen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen unter Beachtung des § 53 auszuüben. § 54 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(8) Bilanzgruppenverantwortliche können nach Kundmachung dieses Gesetzes Allgemeine Bedingungen der Elektrizitäts-Control GmbH zur Genehmigung vorlegen. Sind sie vor der Kundmachung eingebracht worden, gelten sie als Anträge im Sinne dieses Gesetzes. Entscheidungen können bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen haben die Bilanzgruppenverantwortlichen in Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen des § 52 zu beachten.
(9) Der Regelzonenführer und die sonstigen Netzbetreiber haben jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen so zeitgerecht zu treffen, die erforderlich sind, um bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes allen Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu gewähren. Den Netzzugangsberechtigten wird ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung eingeräumt.
(10) Anträge auf Anerkennung als Ökoanlage oder auf Benennung als Kleinwasserkraftanlage können nach der Kundmachung dieses Gesetzes bei der Behörde eingebracht werden. Entscheidungen können vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Ökoanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden und ihre Ökoenergie an den Verteilernetzbetreiber abgeben, gelten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag als anerkannt.
(11) Anzeigen gemäß § 56 Abs. 1 können nach der Kundmachung dieses Gesetzes bei der Behörde eingebracht werden. Feststellungen können vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.
(12) Wenn Endverbraucher im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sich noch keiner Bilanzgruppe angeschlossen haben oder keine eigene Bilanzgruppe gebildet haben, sind sie Mitglied jener Bilanzgruppe, dem der bisherigen Versorger im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehört. Gehört dieser Versorger im genannten Zeitpunkt ebenfalls keiner Bilanzgruppe an, so ist der bisherige Versorger verpflichtet, diese Endverbraucher solange mit elektrischer Energie zu beliefern, bis der jeweilige Endverbraucher oder Versorger Mitglied einer Bilanzgruppe ist.
(13) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 15 bis 22 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(14) Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigten Erzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) müssen den Anforderungen des § 14 Abs. 1 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Betreiber der Anlage hat der Behörde rechtzeitig die Maßnahmen mitzuteilen, die er dazu getroffen hat oder treffen wird. Sind die vom Betreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(15) Im Falle nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigter Erzeugungsanlagen, die unter den § 26 Abs. 2 Z 1 oder unter den § 26 Abs. 2 Z 2 fallen, sind die Angaben im Sinne des § 27 Abs. 2 der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen. Für diese Anlagen gelten die Bestimmungen der Abs. 16 und 17 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen sind.
(16) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 4 Z 2 hat das Sicherheitskonzept aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Betreiber einer vom ersten Satz erfassten unter den § 26 Abs. 2 Z 1 fallenden Anlage innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 4 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(17) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 4 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 15 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Anlagenteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Betreiber einer vom ersten Satz erfassten unter den § 26 Abs. 2 Z 2 fallenden Anlage im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 3 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(18) Die Rechte und Pflichten von Endverbrauchern, die elektrische Energie an Verbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig abgeben, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit nicht berührt.
(19) Bis zur erwiesenen Funktionsfähigkeit des Zertifikatshandels (§ 47 Abs. 2 und 3) kann die Behörde für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Vorliegen berechtigter Gründe die Ausgleichsabgabe herabsetzen oder deren Einhebung aussetzen.
(20) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vertreter des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates gelten als bestellt nach diesem Gesetz.
§ 83
Schlussbestimmungen
(1) § 82 Abs. 6 bis 12 tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Oktober 2001 oder in dem sich aus einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 8 ElWOG ergebenden Zeitpunkt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 10. Dezember 1998 über Angelegenheiten des Elektrizitätswesens im Burgenland (Bgld. Elektrizitätswesengesetz 1999 - ElWG 1999) außer Kraft.
(3) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 31 Abs.1 Z 3 tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 53 Abs. 3 Z 5 anstelle des Betrages von ¡ (Euro) 50.000 der Schillingbetrag von 690.000,--, im § 61 Abs. 5 anstelle des Betrages von ¡ (Euro) 7.300 der Schillingbetrag von 100.000,-- und im § 78 Abs. 1 anstelle des Betrages von ¡ (Euro) 14.500 der Schillingbetrag von 200.000,--.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
Anhang
(§ 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 und 5)
Stoffliste zum Hauptstück II
Einleitung
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Spalte 1 Spalte 2Spalte 3
Mengenschwelle in Tonnen
Ziffer Bezeichnung des gefährlichen Stoffesfür die Anwendung
von
§ 27 Abs. 2 Z 1 § 27 Abs. 2 Z 2
1 Ammoniumnitrat 1) 350 2 500
2 Ammoniumnitrat 2) 1 250 5 000
3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze 1 2
4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre
Salze0,1
5 Brom 20
6 Chlor 10 25
7 Aterngängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) 1
8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20
9 Fluor 10 20
10 Formaldehyd (C 90%) 5 50
11 Wasserstoff 5 50
12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250
13 Bleialkyle 5 50
14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas 50 200
15 Acetylen (Ethin) 5 50
16 Ethylenoxid 5 50
17 Propylenoxid (1,3-Epoxypropan) 5 50
18 Methanol 200
19 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig 0,1
20 Methylisocyanat 0,15
21 Sauerstoff 200
22 Toluylendiisocyanat 10 100
23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75
24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1,0
25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1,0
26 Schwefeldichlorid 1
27 Schwefeltrioxid 15 75
28 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine,
in TCDD-Aquivalenten berechnet 3) 0,001
29 Folgende kanzerogene Stoffe:
4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin
(4,4 Diaminobiphenyl) und seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethyl-methylether (Chlordimethylether), Dimethylzarbamoylchlorid, Dimethylnitrosamin (N-Nitrosodimethylamin), Hexamethylphosphorsäuretriamid, 2-Naphthylamin
und seine Salze, 1,3-Propansulton, 4-Nitrobiphenyl 0,001 30 Benzine (Ottokraftstoffe und andere Benzine mit einem Flammpunkt unter 21 °C) 5 000 50 000
Anmerkungen zu Teil 1:
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw. Mengenschwelle in Tonnen
Ziffer Zubereitungen und Einstufung für die Anwendung von
§ 27 Abs. 2 Z 1 § 27 Abs. 2 Z 2
1 Sehr giftig 5 20
2 Giftig 50 200
3 Brandfördernd 50 200
4 Explosionsgefährlich [Gefahrenhinweis R 2 oder 1)] 50 200
5 Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 3) 10 50
6 Entzündlich 2) 5 000 50 000
7 Leichtentzündlich [Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 17 oder 3)] 50 200
8 Leichtentzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11) 5 000 50 000
9 Hochentzündlich [Gefahrenhinweis R 12 und 4), ausgenommen verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 1] 10 50 10 Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53) 200 11 Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53) 200
12 Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht oben erfasst 100 500
13 Stoffe mit der Einstufung R 29 50 200
Anmerkungen zu Teil 2:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.