Gesetz, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz geändert wird
LGBL_BU_20010906_20Gesetz, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2001 Stück 20
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. Juni 2001, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz vom 15. November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Landesgesetze Nr. 1/1994, 66/1996 und der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Bewilligung von Einbauten in Gewässer und an diese angrenzende Uferbereiche ist zu untersagen, wenn nicht durch eine entsprechende Flächenwidmung der Gemeinde gewährleistet ist, dass die Maßnahme mit den örtlichen Zielen der Raumplanung vereinbar ist. Ausgenommen sind wasserbau- und verkehrstechnisch notwendige Einbauten sowie Einbauten zur Gewinnung von Energie aus Wasserkraft."
„(4) Ausgenommen von der Regelung des Abs. 2 sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender, behördlich genehmigter Anlagen sowie die notwendige Instandhaltung und Pflege von Uferbereichen."
„§ 8
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 7 Abs. 2 können von der Landesregierung im Einzelfall unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 sowie vom Verbot des § 13 Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März."
„§ 11
Verbot der Verunstaltung der freien Landschaft
(1) Jede Verunstaltung der Landschaft
(2) Eine solche Verunstaltung wird insbesondere herbeigeführt durch
(3) Unter Werbung sind alle Ankündigungen mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
„(1) Die Wasserfläche und der Schilfgürtel des Neusiedler Sees sind gemäß der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG, des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser –und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983 in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 283/1993, als Biosphären Reservat der UNESCO, als Europäisches Biogenetisches Reservat des Europarates geschützt. Jeder Eingriff, der geeignet ist, einen Lebensraum für Tiere oder Pflanzen oder die Arten selbst im Sinne des § 22 c Abs. 2 zu beeinträchtigen, ist verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung. § 7 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung."
„§ 15 a
Besonderer Pflanzenartenschutz
(1) Die wildwachsenden Pflanzen der Roten Liste (§ 15) sowie der Anhänge II, IV und V der Richtlinie92/43/EWG und des Anhanges I der Berner Konvention sind geschützt. Die Rote Liste sowie die Anhänge der Richtlinie und der Konvention sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Pflanzenarten
(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdischen Pflanzenteile.
(5) Wer Pflanzen der geschützten Arten (Entwicklungsformen oder Teile) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen."
„§ 16
Besonderer Tierartenschutz
(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind
(2) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte oder gefährdete Tiere
(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. c, d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(5) Wer Tiere der geschützten Arten (auch in Teilen oder Entwicklungsformen) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Tot oder pflegebedürftig aufgefundene geschützte Tiere sind Eigentum des Landes und sind unverzüglich der Behörde oder einer von dieser namhaft
gemachten wissenschaftlichen Institution zu übergeben.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 finden auf tote Tiere der geschützten Art keine Anwendung, wenn diese
vor dem 1. März 1991 erworben worden sind. Der Nachweis ist vom Besitzer zu erbringen."
„(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Ausnahmen nur erteilt werden, wenn
a ) keine Alternativlösung gefunden werden kann, die das
betreffende Gebiet als solches im Sinne des Abs. 1
nicht beeinträchtigt,
(3) Soweit Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges I der Richtlinie 79/409/EWG zu erwarten sind,
dürfen entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn
a ) keine Alternativlösung gefunden werden kann, die das
betreffende Gebiet als solches im Sinne des Abs. 1
nicht beeinträchtigt, und
(4) Im Falle einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist der Bewilligungswerber verpflichtet, innerhalb einer im Bewilligungsbescheid zu bestimmenden Frist die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d zu treffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Maßnahmen zu unterrichten."
„§ 22 e
Prüfung von Plänen oder Projekten
(1) Für sämtliche Planungen oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten im Sinne des § 22 c Abs. 2 beeinträchtigen könnten (zB Flächenwidmungspläne, Planungen der Infrastruktur und dergleichen), hat der Betreiber der Planung oder des Projektes, unbeschadet des Abs. 3 bei der Landesregierung einen Bewilligungsantrag einzubringen.
(2) Die Landesregierung hat Planungen oder Projekte gemäß Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 1 bis 6 zu prüfen und nach Maßgabe dieser Bestimmungen eine Entscheidung zu treffen.
(3) Im Falle von Flächenwidmungsplänen hat die Landesregierung die Prüfung und Entscheidung im Sinne des Abs. 2 im Rahmen des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969 durchzuführen.
(4) Auf Antrag des Betreibers der Planung oder des Projektes hat die Landesregierung gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei der Planung oder dem Projekt um keines im Sinne des Abs. 1 handelt."
„(2) Gemeinden, die Anteil am Naturpark haben, können die Bezeichnung „Naturparkgemeinde" führen.
(3) Die Verwendung der Bezeichnung „Naturpark" ist jedermann gestattet, soferne diese Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Naturparkgemeinde oder des gesamten Naturparkes Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Landesregierung zu untersagen, wenn Interessen des Naturparkes gefährdet werden."
"(1) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 21, 22 a, 22 b, 23, 24, 25 und 38 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem den berührten Gemeinden und dem Naturschutzbeirat, vor Erlassung von Verordnungen nach den §§ 21, 24 und 38 auch den Grundeigentümern, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist."
„(3) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist vom Grundeigentümer bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Aufkündigung der Vereinbarung oder nach Ablauf des in Anspruch genommenen Förderungsprogramms des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union, oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides oder nach Verlautbarung eines Entwicklungs- oder Pflegeplanes im Landesamtsblatt für das Burgenland bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden."
„(7) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Naturschutzbeirates sind nach einer von der Mehrheit der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen."
„§ 59
Anhörungsrechte
Im Verfahren nach § 22 e Abs. 2 ist dem Naturschutzbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 41. § 60 lautet:
„§ 60
Naturschutzbeauftragter der Gemeinde
Zur Wahrung der Naturschutzinteressen in den Gemeinden kann vom Gemeinderat ein Naturschutzbeauftragter bestellt werden. Der Naturschutzbeauftragte muss seiner Bestellung zustimmen. Aufgabe des Natur-schutzbeauftragten ist es insbesondere, im Bereich der Gemeinde die Interessen des Naturschutzes zu vertreten, die Kontakte zu den Organen des Naturschutzes zu pflegen und die Gemeindebürger in Angelegenheiten des Naturschutzes zu beraten."
„§ 62
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:
„§ 63
Prüfung
(1) Zwecks Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 62 lit. e hat die Landesregierung nach Bedarf für die Abhaltung von fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.
(2) Die fachspezifische Ausbildungsveranstaltung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Naturschutz, Umweltrecht, Jagd, Fischerei und Ökologie sowie die Fähigkeit der Dienstausübung als Naturschutzorgan.
(3) Die Prüfung über die Inhalte des Abs. 2 ist bei einer Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus nachstehenden Mitgliedern zusammen:
(4) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat gegebenenfalls die Mitglieder zur Prüfung einzuberufen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(5) Mit dem Nachweis über die Ablegung der Prüfung entsteht kein Anspruch auf Bestellung als Naturschutzorgan.
Die Landesregierung hat bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden eine notwendige Anzahl von Naturschutzorganen zur Verfügung steht."
„§ 66
(1) Die Organisation der Naturschutzorgane ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat insbesondere für die Aus- und Weiterbildung, die Information und den Einsatz im Bereich sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden Sorge zu tragen.
(2) Im Einvernehmen mit der Landesregierung können Aufgaben des Abs. 1 vom Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO) wahrgenommen werden.
(3) Die Landesregierung hat je nach Bedarf, mindestens vierteljährlich die von den Naturschutzorganen aus dem Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu entsendenden Bezirksvertreter zu Informations-, Bildungs- und Koordinationsgesprächen einzuladen. Die Bezirksvertreter haben mindestens vierteljährlich die Naturschutzorgane über die Ergebnisse dieser Gespräche zu informieren."
„§ 67
Widerruf der Bestellung
Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan jederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (§ 66 Abs. 1 und 3) nicht teilnimmt."
„(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass den Zielsetzungen des Abs. 1 im höchsten Maße gedient wird."
„§ 77
Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2, die Ausübung der Parteistellung (§ 52) und die Bestellung zum Natur-schutzbeauftragten (§ 60) sowie die Aufgaben nach den §§ 55 Abs. 4 und 81 Abs. 11 sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."
„§ 77 a
Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden."
„§ 79 a
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften, die Rote Liste, Richtlinien und Anhänge von Richtlinien verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
„(16) Die §§ 22 c Abs. 2, 22 d und 22 e finden bereits vor Erklärung zum Europaschutzgebiet (§ 22) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Vorschlages durch die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Kommission an die Kommission auf sämtliche Gebiete Anwendung, die von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000") an die Europäische Kommission als SCI (Sites of Community Importance) oder als SPA (Special Protection Areas) vorgeschlagen worden sind (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG). Wird ein vorgeschlagenes Gebiet von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG) nicht aufgenommen, finden die Bestimmungen dieses Absatzes ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste keine Anwendung."
Artikel 2
Die gemäß § 81 Abs. 2 NG 1990 als Landesgesetz geltende Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden nicht jagdbaren Tiere (1. Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 26/1961, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr.24/1992, wird aufgehoben.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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