Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Burgenländisches Umweltinformationsgesetz 2001)
LGBL_BU_20010904_19Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Burgenländisches Umweltinformationsgesetz 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2001 Stück 19
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Juli 2001 über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Burgenländisches Umweltinformationsgesetz 2001 - Bgld. UIG - 2001)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt durch Regelung des freien Zuganges zu den bei den Organen der Verwaltung vorhandenen Umweltdaten und durch die Veröffentlichung
von Umweltdaten.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 90/313/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 23.6.1990 umgesetzt.
§ 2
Umweltdaten
Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über
§ 3
Organe der Verwaltung
(1) Organe der Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 5) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
§ 4
Freier Zugang zu Umweltdaten
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, steht jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Daten über
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Gegenüber den im Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:
§ 5
Mitteilungspflicht
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten kann schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet, kann es auch mündlich oder telefonisch gestellt werden. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufgetragen werden.
(2) Die Organe der Verwaltung haben Umweltdaten nur in jenen Angelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen und nur insoweit mitzuteilen, als sie nicht nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4 zu deren Geheimhaltung verpflichtet sind.
(3) Die Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltdaten sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- und Tonaufzeichnungen mitzuteilen. Vom Informationsinteresse nicht erfasste schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen dabei jedenfalls nicht mitgeteilt werden.
(4) Richtet sich ein Informationsbegehren auf Daten, die allgemein zugänglich veröffentlicht wurden, so genügt seitens der Behörde ein Hinweis auf diese Daten.
(5) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publi-kationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Mitteilung dürfen eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, die von diesen Organen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Verwaltungsbehörde, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden schriftlich an diese zu verweisen.
(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen.
§ 6
Mitteilungsschranken
(1) Die Pflicht zur Mitteilung von Umweltdaten besteht nicht, wenn sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke, noch nicht aufbereiteter Daten oder interner Mitteilungen bezieht, wodurch eine rechtmäßige Entscheidung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Bei offenbar missbräuchlich gestellten Informationsbegehren kann die Mitteilung von Umweltdaten unterbleiben.
§ 7
Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 4 Abs. 3 berührt sein könnte, haben die Organe der Verwaltung den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung
gemäß § 4 Abs. 3 und 4 mitgeteilt, so ist der Betroffene von
der Mitteilung an den Informationssuchenden
schriftlich zu verständigen.
§ 8
Rechtsschutz
(1) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem abgesprochen werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(4) Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht für Bescheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen werden.
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(6) In Angelegenheiten nach diesem Gesetz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder.
(7) Die Abs. 1 bis 6 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
§ 9
Veröffentlichung von Umweltdaten
Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen.
§ 10
Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten
Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, kann die Landesregierung ein Verzeichnis für Umweltdaten einrichten. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art und den räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten und die Stellen, bei denen diese Daten vorhanden sind, zu enthalten. Umweltdaten die einer Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden.
§ 11
Übermittlungspflicht
Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
§ 12
Abgabenbefreiung
Begehren auf Mitteilungen und Mitteilungen von Umweltdaten nach diesem Landesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
§ 13
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Information über Umweltdaten nach diesem Landesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
§ 14
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechts-spezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechts-spezifischen Form zu verwenden.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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