Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_BU_20010709_20Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2001 Stück 13
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juli 2001 über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland
Auf Grund der §§ 56 bis 58 und 60 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52,wird verordnet:
§ 1
Die Pflegegebühr in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten wird unter Berücksichtigung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen wie folgt festgesetzt:
Landeskrankenhaus Güssing S 4.600,-- (334,30 Euro)
Landeskrankenhaus Kittsee S 4.600,-- (334,30 Euro)
Landeskrankenhaus Oberpullendorf S 4.600,-- (334,30 Euro)
Landeskrankenhaus Oberwart S 5.200,-- (377,90 Euro)
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder
in Eisenstadt S 5.200,-- (377,90 Euro)
§ 2
In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten
Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur Pflegegebühr ver-rechnet.
Dieser beträgt pro Pflegetag:
Einbettzimmer Mehrbettzimmer
Landeskrankenhäuser Güssing, Kittsee,
Oberpullendorf S 2.085,-- (151,52 Euro) S 1.390,--
(101,02 Euro)
Landeskrankenhaus Oberwart S 2.241,-- (162,86 Euro) S 1.494,--
(108,57 Euro)
Krankenhaus der Barmherzigen
Brüder in Eisenstadt S 2.241,-- (162,86 Euro) S 1.494,--
(108,57 Euro)
§ 3
(1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung S 1.290,-- (93,75 Euro) und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung S 670,-- (48,69 Euro) beträgt.
(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresversorgungsgesetz zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von S 465,-- (33,79 Euro) pro Fall und Quartal festgesetzt.
(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet wird, ist ein Betrag von S 3.720,-- (270,34 Euro) einzuheben.
§ 4
Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse beträgt S 74,-- (5,38 Euro) pro Pflegetag.
§ 5
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung S 500,-
(2) Bei Patienten bis zu drei Jahren beträgt die Unterbringungsgebühr für eine Begleitperson pro Nächtigung einschließlich Verpflegung S 150,-- (10,90 Euro).
(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50 % berechnet.
§ 6
(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds im Wege des Hauptverbandes zusammengefasst sind, werden von diesem abgegolten.
(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, wird die Pflegegebühr gemäß § 1 verrechnet.
(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
§ 7
Für den Voranschlag 2001 wurden die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten in folgender Höhe kostendeckend ermittelt:
Landeskrankenhaus Güssing S 4.697,87 (341,41 Euro)
Landeskrankenhaus Kittsee S 3.702,50 (269,07 Euro)
Landeskrankenhaus Oberpullendorf S 4.005,52 (291,09 Euro)
Landeskrankenhaus Oberwart S 4.693,62 (341,10 Euro)
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder
in Eisenstadt S 4.625,08 (336,12 Euro)
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juni 2000, LGBl. Nr. 45, über die Festsetzung der Pflegegebühren, weiteren Entgelte und des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Dr. Rezar
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.