Gesetz vom 15. März 2001, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert wird
LGBL_BU_20010619_19Gesetz vom 15. März 2001, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2001 Stück 12
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. März 2001, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert:
„§ 7
(1) Auf die Lehrzeit sind anzurechnen:
(2) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, dass er
(3) Lehrberufe, die aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Entfall der Facharbeiterprüfung oder von Prüfungsteilen, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.
(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnungen von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (§ 24) Bedacht zu nehmen.
(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen
(6) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.
(7) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen."
„(3) Weiters können Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und auch antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat."
„(1) Die Landesregierung hat die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt und er den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 140 Unterrichtsstunden nachweisen kann."
„(3) Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.