Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Mai 2001 über die Anordnung eines Schulversuches zur Führung der Landwirtschaftlichen Fachschule Neusiedl am See als dreijährige Schule
LGBL_BU_20010607_17Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Mai 2001 über die Anordnung eines Schulversuches zur Führung der Landwirtschaftlichen Fachschule Neusiedl am See als dreijährige SchuleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2001 Stück 11
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Mai 2001 über die Anordnung eines Schulversuches zur Führung der Landwirtschaftlichen Fachschule Neusiedl am See als dreijährige Schule
Auf Grund des § 101 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/1997, wird verordnet:
§ 1
Art und Ziel des Schulversuches
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird ab dem Schuljahr 2001/2002 abweichend von § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Juli 1990, mit der Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, LGBl. Nr. 60/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/1999, als Schulversuch die Führung der Landwirtschaftlichen Fachschule Neusiedl am See in der Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft" als ganzjährige Schule in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren angeordnet.
(2) Ziel des Schulversuches ist es, Schülern eine schulische Ausbildung mit Lehrabschluss zu ermöglichen.
(3) Die Zahl der Unterrichtsstunden beträgt in den Pflichtgegenständen insgesamt 4.200, die auf die drei Schulstufen gleichmäßig aufzuteilen sind.
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule (§ 1 Abs. 1) finden die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 21 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes Anwendung.
(2) Für Schüler der dritten Schulstufe besteht die Internatspflicht (§ 21 Abs. 1 lit. d und § 21 Abs. 4 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz) nicht.
§ 3
Stundentafel
Der Unterricht hat in den ersten zwei Schulstufen nach der Stundentafel der landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft, gemäß § 17 Abs. 5 der Verordnung vom 11. Juli 1990, mit der Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, LGBl. Nr. 60/1990 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/1999, in der dritten Schulstufe nach der Stundentafel laut Anlage 1 zu erfolgen.
§ 4
Bildungs- und Lehraufgaben; didaktische Grundsätze
Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der die Schulpflicht ersetzenden Fachschule.
§ 5
Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis
Nach Ende eines jeden Unterrichtsjahres ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe gemäß § 41 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellen. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler Anspruch auf ein Abschlusszeugnis gemäß § 41 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes.
Für die Landesregierung:
Rittsteuer
Anlage 1
Stundentafel
Pflichtgegenstände Wochenstunden
Religion 2
Deutsch + Kommunikation 2
Englisch 2
Mathematik + Wirtschaftsrechnen 2
Politische Bildung + Rechtskunde 1
Lebenskunde + Persönlichkeitsbildung -
Pädagogik + Entwicklungspsychologie 1
Leibesübung 2
Schwerpunktfach 2
EDV + Organisation 2
Wirtschaftskunde + Marketing + Präsentation 2
Betriebswirtschaft + Unternehmensführung 2
Gesundheitslehre + Kinderpflege -
Haushaltsführung 1
Ernährungslehre + Diätetik 2
Wäsche- und Bekleidungskunde -
Agrarische Produktion 1
Praktischer Unterricht 14
a) Kochen + Küchenführung +
b) Haushaltsmanagement +
c) Textilverarbeitung -
d) Garten + Kreatives Gestalten +
e) Produktion + Marketing +
f) Aktive Freizeitgestaltung +
Gesamtstunden 38
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