Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 2000 zur Durchführung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 (Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000)
LGBL_BU_20001228_79Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 2000 zur Durchführung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 (Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2000 Stück 46
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 2000 zur Durchführung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 (Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 7, 17 Abs. 5, 18, 19 Abs. 6 und 8 sowie 20 Abs. 5 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999, LGBl. Nr.
44/2000, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Berechtigte und Verpflichtete, Pflichten des Eigentümers einer
Heizungsanlage
§ 5 Dimensionierung von Heizungsanlagen
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 6 Allgemeine Betriebssicherheit
§ 7 Aufstellen von Feuerstätten
§ 8 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstofflager
§ 9 Feststofflager
§ 10 Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung flüssiger Brennstoffe
§ 11 Lagerräume für flüssige Brennstoffe (Heizöllagerräume)
§ 12 Anforderungen an Heizöl-Lagerbehälter
§ 13 Heizöl-Rohrleitungen
§ 14 Unterirdische Heizöllagerung
§ 15 Heizöllagerung im Freien
§ 16 Leckanzeige
§ 17 Prüfungen, Befunde
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 18 Betriebsbereitschaftsverluste
§ 19 Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
§ 20 Steuerung der Wärmeabgabe
§ 21 Teillastbetrieb, Kaskadenschaltung
§ 22 Teillastbetrieb, Warmwasserbereitung
§ 23 Brennstoffdurchsatz
§ 24 Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches
Konformitätsnachweisverfahren
§ 25 Konformitätsnachweisverfahren - CE-Kennzeichnung
Errichtungsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 26 Errichtungsanzeige, Formblätter
§ 27 Abnahmeprüfung, Abnahmebefund, Formblätter
§ 28 Tarife für die Abnahmeprüfung
Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 29 Brennstoffe und deren höchstzulässiger Schwefelgehalt
§ 30 Abgasverluste
§ 31 Grenzwert für staubförmige Emissionen
§ 32 Grenzwerte und Betriebswerte für Kohlenmonoxid
§ 33 Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger und gasförmiger Brennstoffe
§ 34 Grenzwerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe
§ 35 Messprobenöffnung
§ 36 Messverfahren
Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 37 Wiederkehrende Überprüfungen von Heizungsanlagen
§ 38 Tarife für die wiederkehrende Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 39 Außerordentliche Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 40 Kosten der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen
Nachweis der Kenntnisse von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 des
Burgenländischen
Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999
§ 41 Erbringung der Nachweise der erforderlichen Kenntnisse
§ 42 Prüfungsvorgang
§ 43 Prüfungstermine
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Ansuchen um Zulassung
§ 46 Einladung zur Prüfung
§ 47 Prüfungsgebühren
§ 48 Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 49 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 50 Prüfungszeugnis
§ 51 Wiederholungsprüfungen
§ 52 Prüfbefugnis
Schlussbestimmungen
§ 53 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 54 Übergangsbestimmungen
§ 55 Inkrafttreten
§ 56 Notifikationshinweis gemäß Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG
Anlagen
Anlage 1 Prüfbuch gemäß § 54 Abs. 5 LHG-V0 2000
Anlage 1.1: Anzeige der Neuerrichtung und wesentlichen Änderung einer Heizungsanlage
gemäß § 26
Anlage 1.2: Abnahmebefund gemäß § 27
Anlage 1.3: Protokoll über wiederkehrende und außerordentliche Überprüfung gemäß §§ 37 und 39 und über die Einsichtnahme durch den Rauchfangkehrer
Anlage 2: Konformitätsnachweisverfahren und CE-Kennzeichnung gemäß § 25
Anlage 3: Umrechnungstabelle für Emissionsgrenzwerte
Anlage 4: Text des § 8a der Luftreinhalteverordnung 1990
Anlage 5: Ansuchen um Zulassung gemäß § 45
Anlage 6: Zeugnis gemäß § 50
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Heizungsanlagen, die dem Burgenländischen
Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, LGBl. Nr. 44/2000, unterliegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen
maßgebend:
§ 3
Allgemeine Bestimmungen
Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben,
dass
§ 4
Berechtigte und Verpflichtete,
Pflichten des Eigentümers einer Heizungsanlage
(1) Personen, die auf Grund eines Miet-, Pacht oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung einer Heizungsanlage ausschließlich berechtigt sind (z.B. Fruchtnießer, Mieter, Pächter), unterliegen an Stelle des Eigentümers den ansonsten für ihn geltenden Bestimmungen.
(2) Jeder Eigentümer einer Heizungsanlage ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass
§ 5
Dimensionierung von Heizungsanlagen
(1) Vor der Errichtung oder Änderung einer Zentralheizungsanlage ist eine Heizlastberechnung gemäß ÖNORM M 7500 für das zu beheizende Objekt zu erstellen.
Für
Wohngebäude und sonstige Gebäude bis zu einer Nutzfläche von 150 m2 ist eine vereinfachte Heizlastberechnung gemäß ÖNORM B 8135 ausreichend. Alternativ kann zur
Ermittlung der Heizlast auch die Energiekennzahl, die beheizte Fläche und die Anzahl
der Volllaststunden angegeben werden.
(2) Die Nennwärmeleistung der Zentralheizungsanlage darf nicht über der errechneten
Normheizlast liegen. Wenn eine Übereinstimmung der ermittelten Heizlast mit der Leistung des Wärmeerzeugers nicht erreicht wird, ist jeweils der gegenüber dem errechneten Wärmebedarf nächst kleinere Wärmeerzeuger zu verwenden. Nur in jenen Fällen, in denen der Wärmebedarf auf diese Weise um mehr als 10 % unterschritten werden müsste, ist der Einbau bzw. die Aufstellung des nächst größeren Wärmeerzeugers zulässig.
(3) Heizungsanlagen mit einstellbarem Nennwärmeleistungsbereich müssen hinsichtlich
der eingestellten Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage der errechneten
Normheizlast
entsprechen.
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 6
Allgemeine Betriebssicherheit
(1) Heizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie durch ihren Betrieb weder
Personen noch Sachen gefährden.
Die jeweiligen Aufstellungs- und Installationsbedingungen des Herstellers sind
einzuhalten.
(2) Heizungsanlagen müssen
(3) Die elektrischen Einrichtungen für Heizräume sind nach den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß ÖVE-EN 1 (IP 43) herzustellen.
(4) Im Heizraum im Sinne des § 7 Abs. 2 dürfen außer Brennstofflagerungen, die den
Tagesvorrat nicht übersteigen, keine Lagerungen vorgenommen werden.
(5) Der Tagesvorrat an festen Brennstoffen darf im Heizraum nur so gelagert werden,
dass er im Betriebs- und Störfall nicht entzündet werden kann, wobei der Abstand
von
Zündquellen mindestens 1 m betragen muss.
(6) Verbrennungsrückstände von festen Brennstoffen dürfen nur in unbrennbaren und
verschließbaren Behältern gelagert werden.
(7) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig
unterbrochen werden, wobei das Absperrorgan (z.B. Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Austritt aus diesem und nicht über einem etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.
(8) Bei automatischen Feuerungsanlagen ist im Bereich des Heizraumausganges außerhalb des Heizraumes ein Gefahrenschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr allpolig abschaltet. Dieser Schalter darf weder die Beleuchtung noch die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen
unterbrechen. Verfügt ein Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem
Ausgang
ein Gefahrenschalter anzubringen.
(9) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein
Temperaturfühler (Auslösetemperatur 70 °C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die
Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb
gesetzt
werden.
(10) Die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen, -
schalter, -ventil, Gefahrenschalter und dgl., sind mindestens einmal jährlich
auf
ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(11) Zentralfeuerungsanlagen müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden
ist, Überdrucksicherungen wie z.B. Explosionsklappen besitzen. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht
unwirksam oder undicht werden können. Überdrucksicherungen sind vorzugsweise im Aufstellungs- bzw. Heizraum anzubringen.
Falls die Anbringung der Überdrucksicherung im Heiz- bzw. Aufstellungsraum aus baulichen- oder bautechnischen Gründen nicht möglich ist, sind Überdrucksicherungen
derart einzubauen, dass eine Brandgefährdung auch bei Ansprechen der Sicherung nicht
zu erwarten ist. Ein Bereich von 2 m im Umkreis der Überdrucksicherung ist von brennbaren Gegenständen freizuhalten.
(12) Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind die gemäß nachfolgender Tabelle
erforderlichen Löschgeräte im Bereich des Zuganges zum Heizraum anzubringen. In Anlehnung an die TRVB F 124 (Technische Richtlinie über vorbeugenden Brandschutz,
Ausgabe 1997, Herausgeber: Österreichischer Bundesfeuerwehrverband,
Österreichische
Brandschutzverhütungsstelle) ist eine zweijährige Überprüfung einzuhalten.
Tabelle: erforderliche Löschgeräte
Nicht darstellbar.
(13) Bei Heizungsanlagen in Gebäuden und Einrichtungen, in denen Menschen leben und
sich dort kurz- oder langfristig aufhalten oder arbeiten, wie z.B. Schulen, Heime,
Verwaltungsgebäude, Krankenanstalten, Großwohnanlagen, Hochhäuser, Beherbergungsbetriebe u.ä., ist ein ausgebildeter Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Als weitere Brandschutzmaßnahmen sind eine Brandschutzordnung, ein Brandschutzplan und Hinweisschilder über das „Verhalten im Brandfall" auszuarbeiten.
Des Weiteren sind geeignete Personen in der Handhabung der Feuerlöscher auszubilden.
§ 7
Aufstellen von Feuerstätten
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in solchen Räumen, in denen nach
Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen
entstehen können (z.B. Stiegenhäuser, offene Dachräume).
(2) Nur in Heizräumen dürfen aufgestellt werden:
(3) 1. Zwischen Feuerstätten mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 150° C und
brennbaren Stoffen ist in waagrechter Richtung an allen Seiten ein Mindestabstand
von 0,50 m und in senkrechter Richtung aufwärts gemessen, ein Abstand von mindestens
1,00 m einzuhalten. Wenn Bauteile mindestens brandhemmend ausgeführt sind, reichen
Abstände von 0,25 m in waagrechter und von 0,50 m in senkrechter Richtung aus.
Richtung 0,50 m. Wenn Bauteile eine mindestens brandhemmende Ausführung aufweisen,
genügen Abstände von 0,10 m in waagrechter und von 0,20 m in senkrechter Richtung.
(4) Jede zu bedienende Heizkessel-Einheit muss an zwei Seiten begehbar (mindestens 60 cm Abstand) und an zwei Seiten einschaubar (mindestens 20 cm Abstand) sein. Sollten bei zwei nebeneinanderstehenden Heizkesseln Wartungsöffnungen dazwischenliegen, so ist ein Abstand von mindestens 60 cm, ansonsten ein solcher von
40 cm einzuhalten.
Über den Geräten ist ein Mindestabstand von der Decke von 20 cm einzuhalten,
soferne
nicht für Montage und Wartung ein größerer Abstand erforderlich ist.
§ 8
Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
(1) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung bis zu 26 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der
(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Abs. 1 Z 2 zwischen dem Aufstellungsraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten wie Wohnungen dürfen
zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtinhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss
mindestens 3 m3 je 1 kW Gesamt-Nennwärmeleistung der Feuerstätten betragen.
Räume
ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
(3) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 26 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Heizräumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Abs. 1 Z 3 erfüllen.
(4) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als
nachgewiesen, wenn der Heizraum je eine Zu- und Abluftöffnung ins Freie aufweist.
Die Zuluftöffnung hat einen lichten Querschnitt von mindestens dem Kaminquerschnitt
jedoch mindestens 200 cm2; die Abluftöffnung bis zu einer Gesamt-Nennwärmeleistung
von 100 kW, eine Mindestgröße von 180 cm2 aufzuweisen. Darüber hinaus ist der Querschnitt der Abluftöffnung für jedes weitere kW der Gesamt-Nennwärmeleistung um 1
cm2 zu erhöhen.
(5) Die Verbrennungsluftöffnung ist so zu gestalten, dass Witterungseinflüsse (z.B. Verwehen mit Schnee, Laub und dergleichen) keinerlei Beeinträchtigungen und Störungen des Luftförderstromes verursachen können. Aufstellungsräume bzw. Heizräume
für raumluftunabhängige Feuerstätten bedürfen keiner gesonderten Verbrennungsluftversorgung.
(6) Brandabschnitte dürfen durch Verbrennungsluftleitungen nicht beeinträchtigt werden.
(7) Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten, unbrennbaren Einbauten bei ihrer Mündung ins Freie versehen werden (z.B. Drahtgitter).
(8) Werden Zu- und Abluftleitungen erforderlich, sind sie in strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten auszuführen. Absatz 6 gilt sinngemäß.
(9) Die Zuluftöffnung ist möglichst in Bodennähe, die Abluftöffnung in Deckennähe zu
situieren.
(10) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch
Gitter nicht verengt werden.
(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung
auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
(12) Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten (Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 1 (ÖVGW TR Gas 1996) und der ÖVGW-Richtlinie G 4 (November 1997).
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstofflager
§ 9
Feststofflager
(1) Lagerräume für feste Brennstoffe mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3 dürfen
sich nicht im selben Brandabschnitt befinden wie Aufenthaltsräume.
(2) Die Zugangstür zu Lagerräumen gemäß Absatz 1 muss brandhemmend (T 30) und in Fluchtrichtung aufschlagend ausgeführt sein. Für Zugangstüren, Tore und Beschickungsöffnungen direkt aus dem Freien gilt diese Bestimmung nicht, wenn ein
Brandüberschlag wirksam verhindert wird.
(3) Lagerräume für feste Brennstoffe von Zentralheizungsanlagen sind ständig vom Freien her zu lüften (Mindestquerschnitt 400 cm2). Bei Hackgutlagerräumen sowie Lagerräumen mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3 ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt). Die Lüftungsöffnungen sind gemäß § 8 Abs. 7 zu verschließen. Für Lüftungskanäle gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Lagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten.
§ 10
Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von flüssigen Brennstoffen
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
(2) Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe mit einem Nenninhalt größer als 300 l dürfen nicht im selben Raum wie die Feuerstätte aufgestellt werden.
(3) In Gebäuden dürfen flüssige Brennstoffe in Behältern oder Kanistern in Mengen
bis höchstens 1.000 l in einem
(1) Lagerräume für flüssige Brennstoffe müssen bei einer Gesamtlagermenge von mehr
als 1.000 l von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten).
(2) Räume, die der Lagerung flüssiger Brennstoffe dienen und voneinander nicht brandbeständig getrennt sind, gelten als ein Lagerraum.
(3) Türen von Heizöllagerräumen müssen
(4) Heizöllagerräume müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch
und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht
unbenützbar werden. Erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in Fluchtrichtung aufgehende und selbst schließende Türen besitzen.
(5) Heizöllagerräume sind so zu bemessen, dass zwischen Heizöllagerbehälter und umfassender Wand jeweils ein Mindestabstand von 60 cm (begehbar) vorzusehen ist. Beträgt der Nutzinhalt der Öllagerung weniger als 20.000 l, so dürfen diese Abstände
an zwei aneinander grenzenden Seiten auf ein Mindestmaß von 20 cm (einsehbar) verringert werden.
Der freie Abstand zwischen Wand (bzw. Decke) und Einstieg (Mannloch - sofern vorhanden) muss mindestens 1 m betragen. Wand- und Deckenöffnungen dürfen für diese
Anforderung berücksichtigt werden.
(6) Einwandige Heizöllagerbehälter sind in öldichten Wannen aufzustellen. Die öldichte Wanne ist so zu bemessen, dass der gesamte Inhalt der Behälter aufgenommen werden kann. Bei mehreren nicht kommunizierenden Behältern muss die öldichte Wanne so ausgeführt werden, dass der Inhalt des größten Behälters aufgenommen werden kann. Die Wanne ist statisch so zu bemessen, dass durch das ausgeflossene Öl keine unzulässigen Belastungen der Wände auftreten können. In öldichten Wannen dürfen keine Öffnungen bzw. Durchbrüche angeordnet werden, außer
sie sind als öldichte Durchführungen ausgeführt.
(7) Heizöllagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen
oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen, Wasserinstallationen
sowie Putztürchen nicht, Abwasser- und Luftleitungen nur dann vorhanden sein, wenn
sie brandbeständig ummantelt sind. Im Übrigen dürfen sich in Lagerräumen nur Verteilerleitungen der Heizungsanlage befinden.
(8) Heizöllagerräume sind direkt ins Freie zu lüften. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung hat 400 cm2 zu betragen. An der Mündungsöffnung der Lüftung sind geeignete Einbauten gemäß § 8 Abs. 7 vorzusehen. Die Lüftungsöffnung ist ständig offen zu halten. Für Lüftungskanäle gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß. Bei Lagermengen über
20.000 l ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt).
(9) Heizöllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. In Öllagerräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete
Räume (IP 54) geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(10) Heizöllagerräume müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit dem Hinweis „Öllagerraum! Rauchen,
Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten!" müssen an den Türen des Lagerraumes
deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis
muss auch an der Türe eines eventuell notwendigen Pufferraumes deutlich sichtbar
und
dauerhaft angebracht sein.
(11) In Heizöllagerräumen dürfen außer den gelagerten flüssigen Brennstoffen nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den
sicheren Transport der flüssigen Brennstoffe erforderlich sind.
§ 12
Anforderungen an Heizöl-Lagerbehälter
(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen
und zu prüfen.
(2) Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgerüstet sein. Als Füllstandsanzeiger dürfen z.B. Peilstäbe
mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z.B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig.
Die
höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
(3) Lagerbehälter müssen mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchst zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.
(4) Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt von über 3.000
l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben.
(5) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10.000 l zusammengeschlossen werden.
(6) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der
Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.
§ 13
Heizöl - Rohrleitungen
(1) Die Leitungen müssen
(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur
(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:
(4) Der Füllstutzen ist
(5) Lagerbehälter über 1.000 l Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung auszustatten,
die
(6) In Entnahmeleitungen aus Lagerbehältern sind beim Austritt aus dem Lagerbehälter
innerhalb der Auffangwanne und unmittelbar vor der Feuerungsanlage Absperrvorrichtungen einzubauen.
§ 14
Unterirdische Heizöllagerung
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen, die
(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens
(3) Der Domschacht des Lagerbehälters
(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2
m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
§ 15
Heizöllagerung im Freien
(1) Lagerbehälter im Freien sind
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
§ 17
Prüfungen, Befunde
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Eigentümer der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre
zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen
sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
(3) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 18
Betriebsbereitschaftsverluste
(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Bereitschaft sind, verhindern.
(2) Wärmeerzeuger sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.
§ 19
Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
(1) Rohrleitungen, Armaturen und Warmwasserspeicher sind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen:
Tabelle nicht darstellbar.
Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist an Stelle
der Nennweite der Außendurchmesser einzusetzen.
Warmwasserspeicher sind entsprechend dem Stand der Technik zu dämmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen in
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitungsfähigkeiten als nach Abs. 1 sind die
Dämmschichtdicken umzurechnen.
§ 20
Steuerung der Wärmeabgabe
Ist eine Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung ab 8 kW Teil einer
zentralen
Wärmeversorgung, so ist die Wärmeversorgung mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die
§ 21
Teillastbetrieb, Kaskadenschaltung
(1) Zentralheizungsanlagen ab 120 kW Nennleistung sind als Mehrkesselanlagen, die
stufenweise zugeschaltet werden können oder mit regelbarer Feuerungsleistung auszuführen. Der Regelbereich muss mindestens bis auf 50 % der Nennwärmeleistung reichen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Brennwertgeräte sowie für Heizungsanlagen, die während der
Heizsaison nicht durchgehend betrieben werden (z.B. zur Beheizung von Sälen, Veranstaltungshallen, bei Kurzzeitbetrieb).
§ 22
Teillastbetrieb, Warmwasserbereitung
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 30 kW dürfen nur während der Heizperiode zur Warmwasserbereitung verwendet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, wo der Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung
mehr als 50 % der jeweiligen Nennwärmeleistung bzw. der unteren Modulationsgrenze
bei Heizkesseln mit regelbarer Feuerungsleistung beträgt und für Anlagen, bei denen
die untere Modulationsgrenze unter 30 kW und die Wärmetauschleistung des Warmwasserspeichers über der jeweiligen Modulationsgrenze liegt.
§ 23
Brennstoffdurchsatz
Der jeweilige Brennstoffdurchsatz pro Stunde bei Nennwärmeleistung ist im Abnahmebefund gemäß § 27 anzugeben:
§ 24
Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches
(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr
als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der
Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muss - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.
Konformitätsnachweisverfahren
§ 25
Konformitätsnachweisverfahren
CE-Kennzeichnung
(1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde
liegenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den
zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die Bestimmungen der Anlage
(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem in der Anlage 2 dargestellten CE-Zeichen
und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung
angebracht wurde.
Errichtungsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 26
Errichtungsanzeige, Formblätter
(1) Der Eigentümer einer Heizungsanlage hat die Neuerrichtung und/oder wesentliche
Änderung einer Heizungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW dem Bürgermeister unter Beifügung von Planunterlagen und technischen Beschreibungen in
zweifacher Ausfertigung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.1, zu dieser Verordnung angeführten
Muster zu erfolgen.
Bei Vorliegen von Notfällen kann die Errichtungsanzeige innerhalb einer Woche
nach
Inbetriebnahme der Heizungsanlage nachgereicht werden.
(2) 1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem Vidierungsvermerk
zu versehen und dem Eigentümer eine Ausfertigung zurückzusenden. Die zweite Ausfertigung der Unterlagen verbleibt beim Bürgermeister.
und auf Verlangen der Behörde oder dem Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1
dieses
Gesetzes vorzulegen.
§ 27
Abnahmeprüfung, Abnahmebefund, Formblätter
(1) Eigentümer von neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlagen mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet, vor der Inbetriebnahme
eine Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Bgld. LHG 1999 durchführen zu lassen.
(2) Die Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld. LHG 1999 hat die Kontrolle
zu umfassen.
(3) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in ein Formblatt nach dem in der Anlage 1,
1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster einzutragen (Abnahmebefund). Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage selbst erstellte Formulare verwenden, die mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen müssen. Wenn das
selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster.
(4) Die Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt wurde.
(5) Der Eigentümer der Heizungsanlage hat vor Inbetriebnahme den Abnahmebefund gemäß
Abs. 4 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen den Kaminbefund je in zweifacher Ausfertigung beim Bürgermeister vorzulegen.
Bei Vorliegen von Notfällen kann der Abnahmebefund innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme nachgereicht werden.
(6) 1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem Vidierungsvermerk
zu versehen und dem Eigentümer eine Ausfertigung zurück zu senden. Die zweite Ausfertigung dieser Unterlagen verbleibt beim Bürgermeister.
Abnahmebefund im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf
Verlangen der Behörde oder dem Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes
vorzulegen.
§ 28
Tarife für die Abnahmeprüfung
Die Verrechnung im Zuge der Abnahmeprüfung und Erstellung des Abnahmebefundes
gemäß
§ 17 Abs. 3 Z 2 und 3 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde. Das Entgelt für eine halbe Stunde darf höchstens 250 S betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW darf der verrechnete Betrag
insgesamt 500 S nicht übersteigen.
In den genannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 29
Brennstoffe und deren höchstzulässiger Schwefelgehalt
(1) 1. Die Befeuerung von Heizungsanlagen darf nur mit solchen festen oder flüssigen
Brennstoffen erfolgen, deren Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt
in prozentuellen Masseanteilen, bei festen Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeeinheit des Brennstoffes als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert, die in der Tabelle 1 enthaltenen
Werte nicht überschreitet. Der zulässige Schwefelgehalt von Kohle, Briketts und Koks
bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand.
Tabelle 1:
Nicht darstellbar.
den gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 befugten
Überprüfungsorganen anlässlich der Überprüfung der Heizungsanlage die Herkunft und
den Schwefelgehalt oder die Markenbezeichnung des Brennstoffes bekannt zu geben.
(2) Als Brennstoffe dürfen nur
(3) Stellt das Überprüfungsorgan fest,
Tabelle 2
Für Altanlagen gemäß § 3 Z 35 des Bgld. LHG 1999:
Tabelle nicht darstellbar
Tabelle 3
Für Neuanlagen gemäß § 3 Z 36 des Bgld. LHG 1999:
Tabelle nicht darstellbar.
§ 31
Grenzwert für staubförmige Emissionen
(1) 1. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
von 15 bis 100 kW muss der Grauwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert 2
der
Ringelmann-Skala.
über 100 bis 400 kW muss der Grauwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert
1
der Ringelmann-Skala.
(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 4.
Tabelle 4
Tabelle nicht darstellbar.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
(3) Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht und Heizöl
leicht den Wert 1 nicht überschreiten; bei Anlagen mit Gasfeuerung darf der Wert
0
nicht überschritten werden.
(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für flüssige
oder gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW gelten
die
Grenzwerte gemäß Tabelle 5.
Tabelle 5
Tabelle nicht darstellbar.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
§ 32
Grenzwerte und Betriebswerte für Kohlenmonoxid
(1) Grenzwerte für Altanlagen mit nicht geprüften Kesseln:
Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen gelten die Grenzwerte gemäß Z 1 lit. a bzw. gemäß Tabelle 6 und 7.
Tabelle 6
Tabelle nicht darstellbar.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
Tabelle 7: Kohlenmonoxidgehalt in ppm (Volumenanteil)
Tabelle nicht darstellbar.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
(2) Grenzwerte für Altanlagen mit geprüften Kesseln:
Für Altanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW Brennstoffwärmeleistung - bei Holzbrand-Kachelöfen auch über 50 kW Brennstoffwärmeleistung, die gemäß § 8 a Bgld.
Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch die Verordnung
LGBl. Nr. 42/2000 (Text siehe Anlage 4), einer Erstprüfung unterzogen wurden,
gelten
die Grenzwerte der Tabelle 8.
Tabelle nicht darstellbar.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
Tabelle 9
Tabelle nicht darstellbar.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
Tabelle 10
Tabelle nicht darstellbar.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
(3) Betriebswerte betreffend Kohlenmonoxid für Neuanlagen:
Tabelle 11
Brennstoffwärmeleistung (MW)
Tabelle nicht darstellbar.
Die Umrechnung der Werte in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
Die Emissionsgrenzwerte der Heizungsanlagen gemäß Tabellen 7, 8 und 11 beziehen sich
bei biogenen Brennstoffen wie z.B. Holz, Hackgut, Holzreste, Sägespäne, Holzstaub,
Rinde, Torf, Stroh, Schilf, Reben, Maisspindeln auf 13 %, bei Kohle, Briketts und
Koks auf 6 %, bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen auf 3 %
Volumskonzentration
Sauerstoff bei 0° Celsius und 1013 mbar im trockenen Verbrennungsgas.
§ 33
Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger
und gasförmiger Brennstoffe
(1) Der CO2-Wert ist brennstoffspezifisch. Nachfolgend ist die Formel für die Berechnung bzw. sind die maximalen brennstoffspezifischen Werte tabellarisch angeführt.
CO2 - Wert CO2 = CO2 max x (21 - O2)CO2 max: brennstoffspezifischer maximaler CO2-Wert
21
21:O2-Gehalt der Luft
O2:gemessener O2-Wert
Tabelle 12:
Tabelle nicht darstellbar.
(2) Ziel ist, die Kohlendioxidemission durch die Wahl des Brennstoffes möglichst gering zu halten, bzw. die Verbrennung zu optimieren.
§ 34
Grenzwerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe
(1) Heizungsanlagen, die mit Holz, Hackgut, Holzresten, Sägespänen, Holzstaub, Rinde, Torf, Stroh, Schilf, Reben oder Maisspindeln befeuert werden, dürfen die Emissionen an organischen gasförmigen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff C folgende Grenzwerte nicht übersteigen:
50 mg/m3
(2) Absatz 1 gilt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3.
§ 35
Messprobenöffnung
Heizungsanlagen sind mit dicht verschließbaren Öffnungen (Durchmesser mind. 10 mm)
zur Entnahme eines Teilstromes des Abgases mittels einer Sonde, Heizungsanlagen ab
400 kW mit einer dicht verschließbaren Messöffnung (Durchmesser mindestens 70 mm) an
geeigneter Stelle auszustatten.
§ 36
Messverfahren
(1) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und ist für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuertechnisch
stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem nachweislich die Anlage vorwiegend betrieben wird (z.B. ÖNORM M 7510 - 4. Ausgabe 1997, für feste Brennstoffe).
(2) Die eingesetzten Messgeräte müssen den einschlägigen Normen entsprechen, ordnungsgemäß nach den Betriebsanleitungen des Herstellers gewartet und mindestens
einmal jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.
(3) Der CO-Wert ist - soweit nichts anderes vorgesehen ist - als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Bei vollautomatischen Feuerungsanlagen für
flüssige und gasförmige Brennstoffe ist der CO-Wert bei zweistufigen Brennern in der
jeweiligen Laststufe, bei stufenlosen Brennern in zumindest vier gleichmäßig aufgeteilten Laststufen, durch Kurzzeitmessung (Messung bis zur Messwertkonstanz) zu
ermitteln.
(4) Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden
drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Der Emissionsgrenzwert gilt als
eingehalten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) keiner der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.
Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 37
Wiederkehrende Überprüfungen von Heizungsanlagen
(1) Eigentümer von Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Bgld.
LHG
1999 sind verpflichtet, ihre Anlagen wiederkehrend in Zeitabständen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen gemäß § 20 Abs. 1 dieses
Gesetzes entweder im Rahmen eines Wartungsvertrages oder auf Grund einer Einzelvereinbarung überprüfen zu lassen. Die Kosten der wiederkehrenden Überprüfung
hat der Eigentümer (gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung) zu tragen.
(2) Das Überprüfungsorgan hat nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigentümers die Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 des Bgld. LHG 1999 dahingehend
zu überprüfen, ob
(3) Bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 19 Bgld. LHG 1999 sind die Emissionswerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe (§ 34) bei Anlagen ab
einer Nennwärmeleistung von 1 MW zu messen.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 Bgld. LHG 1999 einzutragen. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular
diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung
wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu dieser Verordnung angeführten Muster.
(5) 1. Für den Fall, dass die Überprüfung gemäß Abs. 2 nicht der zuständige Rauchfangkehrer durchgeführt hat, ist er verpflichtet, anlässlich der ihm gesetzlich
obliegenden Kehrpflicht nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigentümers
durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die Überprüfungen gemäß Abs. 1 veranlasst hat und sich aus den Eintragungen im Prüfbuch ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird.
Die
Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3,
Seite 2 zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 2 zu dieser Verordnung angeführten Muster.
LHG
1999 nicht veranlasst, wurden im Prüfbuch keine Überprüfungsergebnisse eingetragen,
oder wurden seitens des Überprüfungsorgans und/oder des Rauchfangkehrers Mängel festgestellt, ist dem Eigentümer der Heizungsanlage vom Rauchfangkehrer aufzutragen,
binnen einer acht Wochen nicht übersteigenden Frist die Durchführung der Überprüfung
gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und/oder Z 2 dieses Gesetzes zu veranlassen und/oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Eigentümer der Heizungsanlage diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, hat der Rauchfangkehrer eine
Anzeige beim Bürgermeister und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(6) Bei Anzeigeerstattung durch den Rauchfangkehrer gemäß Abs. 5 hat der Bürgermeister gemäß § 19 Abs. 3, 4 oder 5 Bgld. LHG 1999 vorzugehen. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes ist darauf Bedacht zu
nehmen, dass der mit der Vorschreibung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis
zum
angestrebten Erfolg steht.
§ 38
Tarife für die wiederkehrende Überprüfung von Heizungsanlagen
(1) Die Verrechnung im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. LHG 1999 anfallenden Arbeiten erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangener halber Stunde. Das Entgelt für eine halbe Stunde darf
höchstens 250 S betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW
darf der verrechnete Betrag 500 S nicht übersteigen.
(2) Für die Kontrolle des Prüfbuches durch den Rauchfangkehrer gemäß § 19 Abs. 2 Bgld. LHG 1999 gebührt ein Entgelt von 75 S.
(3) In den genannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
§ 39
Außerordentliche Überprüfung von Heizungsanlagen
Wenn es die Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, kann sie die Überprüfung von Heizungsanlagen auf ihre einwandfreie Funktion entsprechend § 19 Abs. 1 Z 4 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 veranlassen (außerordentliche Überprüfung). Das Überprüfungsorgan hat das Ergebnis der Überprüfung im Prüfbuch zu
vermerken. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster
der
Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu erfolgen.
§ 40
Kosten der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Bgld. LHG 1999 Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 158/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998, anzuwenden.
Nachweis der Kenntnisse von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 des Bgld. LHG 1999
§ 41
Erbringung der Nachweise der erforderlichen Kenntnisse
(1) Die nach § 20 Abs. 2 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse sind durch die
Ablegung einer Prüfung sowie durch Vorlage eines Zeugnisses bezüglich der Kenntnisse
gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 nachzuweisen.
(2) Die Prüfung umfasst den Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 1 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, einschließlich der Erstellung eines ordnungsgemäßen Überprüfungsbefundes und der erforderlichen Eintragungen in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 dieses Gesetzes sowie allfälliger Anzeigen. Die Prüfung ist schriftlich und
mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers abzulegen.
(3) Der Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 2 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse der Grundbegriffe der Verbrennungstechnologie sowie die Kenntnis über Rauch- und Abgasmessungen einschließlich der Durchführung praktischer Messungen wird
durch Vorlage folgender Unterlagen erbracht:
§ 42
Prüfungsvorgang
(1) Dem Prüfungskandidaten sind Aufgaben aus dem Bereich des § 41 Abs. 2 schriftlich zu stellen und ihm eine Vorbereitungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekannt zu geben. Auf die Folgen der
Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 5) ist hinzuweisen.
(2) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 1 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen.
(3) Das Fachgespräch ist mit einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen
Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung des Bgld. LHG 1999 und dieser Verordnung betrauten Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll in der Regel etwa 30 Minuten, jedenfalls nicht länger als
60 Minuten dauern.
(5) Wenn ein Prüfling versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist er vom Vorsitzenden bzw. von dem die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigenden Mitglied der Prüfungskommission
zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluss von der weiteren Prüfung zu beschließen.
§ 43
Prüfungstermine
Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer Prüfung
festzusetzen.
Der Prüfungstermin ist spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
§ 44
Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat und eine
mindestens
einjährige facheinschlägige Praxis bei einem Rauchfangkehrer oder in einem Gewerbebetrieb, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen und/oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen von Heizungsanlagen befugt ist, nachweist.
§ 45
Ansuchen um Zulassung
(1) Der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens sechs
Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der
Anlage 5 verwendet werden.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
(4) Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte
deutsche Übersetzungen anzuschließen.
§ 46
Einladung zur Prüfung
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen wird, so ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände
der Prüfung sowie jene Unterlagen anzuführen, die er für die Prüfung
mitzubringen
hat.
§ 47
Prüfungsgebühren
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 1.000 S.
§ 48
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung
§ 50
Prüfungszeugnis
Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet" oder „nicht geeignet" zu lauten. Der Vorsitzende hat dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei
bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.
§ 51
Wiederholungsprüfungen
Eine nicht bestandene Prüfung darf frühestens nach sechs Wochen wiederholt
werden.
Die Wiederholung der Prüfung ist dreimal zulässig.
§ 52
Prüfbefugnis
Wird der Nachweis gemäß § 41 durch eine in einem Unternehmen hauptberuflich beschäftigte Person erbracht, ist ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen der Burgenländischen Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Schlussbestimmungen
§ 53
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die
männlichen
Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu
verwenden.
§ 54
Übergangsbestimmungen
(1) Die Emissionsgrenzwerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe gemäß § 34
sind auf Altanlagen bis 31.12.2004 nicht anzuwenden.
(2) Altanlagen sind entsprechend dem für sie bei der Genehmigung nach den jeweiligen
Materiengesetzen geltenden sicherheitstechnischen Standard zu erhalten.
(3) Eine wesentliche Änderung von Altanlagen, die eine Verbesserung ihres Emissionsverhaltens bzw. Energieverbrauches bewirken, zieht nicht die Verpflichtung
nach sich, die Altanlage zur Gänze dem Standard für Neuanlagen anzupassen.
(4) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 37 ist bis spätestens 1.
Juli 2002 zu veranlassen.
(5) Die vorhandenen Prüfbücher nach dem Bgld. LHG 1990, LGBl. Nr. 13, sind den neu
auszustellenden Prüfbüchern, die auf Grund der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 aufliegen müssen, anzuschließen.
§ 55
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 26 bis 28 und 37 bis 40 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) §§ 26 bis 28 und 37 bis 40 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
Für die Landesregierung:
Ing. Wagner
Anlage 1
LHG-VO 2000
Prüfbuch für
Heizungsanlagen
gemäß § 54 Abs. 5 LHG-VO 2000
Folgende Unterlagen liegen bei:
rAnzeige der Neuerrichtung (Anlage 1.1)
r Anzeige einer wesentlichen Änderung (Anlage 1.1)
r Abnahmebefund (Anlage 1.2)
r Protokoll über wiederkehrende Überprüfungen (Anlage 1.3)
r Protokoll über außerordentliche Überprüfungen (Anlage 1.3) r Protokoll über Einsichtnahme durch den Rauchfangkehrer (Anlage 1.3)
Anlage 1.1
LHG-VO 2000
An das Gemeindeamt
. . . . . . . . . . . . . . . . .
in zweifacher Ausfertigung
Anzeige der
r Neuerrichtung oder *
r wesentlichen Änderung *
einer Heizungsanlage gemäß § 26 LHG-VO 2000
(bei Wohnungseigentumsgemeinschaft gemeinsamer Verwalter gemäß § 17 Abs. 2 WEG
1975):
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuname / Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Postleitzahl Ort Straße / Nr.
Telefonnummer
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Postleitzahl Ort Straße / Nr. Telefonnummer
Nennwärmeleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . kW
Verwendeter Brennstoff:
r festr flüssigr gasförmig
r HEL r Erdgas
r HL r Flüssiggas
r . . . . . . . . . . . . .
Beschreibung der Art der wesentlichen Änderung:
r Anlagenerweiterung r Gerätetausch r Brennstoffumstellung r
Sonstige
Änderungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Heizungsanlagen und / oder Brennern an einem Aufstellungsort angezeigt, ist für jede Heizungsanlage / Brenner die Seite 1 der Anlage 1.1. gesondert auszufüllen. Seite 2 der Anlage 1.1. kann für alle Anlagen gemeinsam ausgefüllt werden. r Zutreffendes bitte ankreuzen
r . . . . . . . . . . planliche Darstellung/en (bei Einzelöfen genügt eine
Handskizze, aus der der Standort der Feuerungsanlage und des Fanges erkennbar sind) und
r . . . . . . . . . . technische Beschreibung/en
vom nach den gewerberechtlichen Bestimmungen befugten Fachmann angeschlossen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum
Unterschrift des Eigentümers
(Mieters, Pächters oder Fruchtnießers) der Heizungsanlage
Vidierungsvermerk des Bürgermeisters:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum
Unterschrift des Bürgermeisters
Anlage 1.2
LHG-VO 2000
An das Gemeindeamt
. . . . . . . . . . . . . . . . .
in zweifacher Ausfertigung
Abnahmebefund für Heizungsanlagen gemäß § 27 LHG-VO 2000
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuname / Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Postleitzahl Ort Straße / Nr.
Telefonnummer
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Postleitzahl Ort Straße / Nr. Telefonnummer
rder Kleinfeuerungsanlage lt. Typenschild gemäß § 11 Bgld. LHG
1999
r des ortsfest gesetzten Ofen oder Herdes gemäß §§ 8 Abs. 7 oder 8
LHG 1999
r der Zentralfeuerungsanlagen gemäß § 13 LHG 1999
r Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen gemäß § 13 LHG 1999
r des Brennwertgerätes für flüssige / gasförmige Brennstoffe gemäß §
13 LHG 1999
Bei ortsfest gesetzten Öfen oder Herden gemäß § 8 Abs. 7 und 8 LHG 1999
muss
das Typenschild lediglich die Angaben der Punkte 3 a bis d, f und h enthalten.
Bei
Vorliegen einer solchen Kleinfeuerung sind daher auch nur diese Punkte unter 3.
auszufüllen.
a) Name und Firmensitz des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung vertrieben wird:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
r Zutreffendes bitte ankreuzen
c) Herstellnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Baujahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) Nennwärmeleistung (kW): . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wärmeleistungsbereich: . . . . . . . . . . . . . . . . .
e) Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
f) Zulässiger Brennstoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
g) Nummer des Prüfberichtes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
h) Zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
i) Zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
j) Elektroanschluss (V, Hz, A) . . . . . . . . . . . . . . und
Leistungsaufnahme (W) . . . . . . . . . . . . . . .
k) Brennstoffdurchsatz / Stunde bei Nennleistung (kg/h, m3/h) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
automatisch beschickt
a) Kessel / Heizgerät
b) Fabrikationsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Regelung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) Planliche Darstellung der Heizungsanlage siehe Beilage / Seite: . . . . . . . . . . Punkt: . . . . . . . . . .
a) Regelung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Planliche Darstellung der Heizungsanlage siehe Beilage / Seite: . . . . . . . . . Punkt: . . . . . . . . . .
Art des Brenners: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erzeuger: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Typenbezeichnung:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fabrikationsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erzeugungsjahr:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
rautomatisch beschickte Feststoffheizung mit einer Nennwärmeleistung kleiner als 8 kW
rHeizungsanlage für flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung kleiner als 8 kW
rHeizungsanlage für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung kleiner als 8 kW
r händisch mit festen Brennstoffen beschickt mit einer Nennwärmeleistung kleiner als 15 kW
Nachweis der ordnungsgemäßen Installation gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 Bgld. LHG 1999:
Es wird festgestellt, dass die Kleinfeuerung
rordnungsgemäß installiert,
rder Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Adresse, Dienststelle bzw. Firma des überprüfenden Fachmannes
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Datum
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Unterschrift des überprüfenden Fachmannes Unterschrift des Eigentümers
(Mieters,
Pächters
oder Fruchtnießers bei Wohnungseigentums-
gemeinschaft gemeinsamer Verwalter
gemäß § 17 Abs. 2 WEG 1975)
Vidierungsvermerk des Bürgermeisters:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
DatumUnterschrift des Bürgermeisters
Ja Nein
Die Voraussetzungen des - § 8 Abs. 7 Bgld. LHG 1999 sind erfülltrr
rr
Die technische Dokumentation gemäß § 10 Bgld. LHG 1999 und damit der Nachweis gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 Bgld. LHG 1999 liegt vorrr
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Adresse, Dienststelle des Hafners (Inverkehrbringers des Ofens oder Herdes)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . .
Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des befugten Fachmannes Unterschrift des Eigentümers (Mieters,
Pächters
oder Fruchtnießers bei Wohnungseigentums-
gemeinschaft gemeinsamer Verwalter
gemäß § 17 Abs. 2 WEG 1975)
Vidierungsvermerk des Bürgermeisters:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
DatumUnterschrift des Bürgermeisters
rautomatisch beschickte Feststoffheizung mit einer Nennwärmeleistung ab 8 kW
rHeizungsanlage für flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung ab 8 kW
rHeizungsanlage für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung ab 8 kW
rhändisch mit festen Brennstoffen beschickt ab 15 kW Nennwärmeleistung
Abnahmebefund gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld. LHG 1999:
Es wird bestätigt, dass die Heizungsanlage unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und / oder eingestellt wurde.
. . . . . . . Beilagen: Messergebnisse der Messung vom . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Adresse des Dienstgebers des Überprüfungsorgans: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name des Überprüfungsorgans Prüfnummer
gemäß § 20 Abs. 1 LHG 1999
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . .
Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des Überprüfungsorgans Unterschrift des Eigentümers
(Mieters, Pächters
oder Fruchtnießers, bei Wohnungseigentumsgemeinschaft
gemeinsamer
Verwalter gemäß § 17 Abs. 2 WEG 1975)
Vidierungsvermerk des Bürgermeisters:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum Unterschrift des Bürgermeisters
Punkt . . . . . . beschrieben wurde:
Seite 1
Anlage
1.3
LHG-VO 2000
r Wiederkehrende Überprüfung gemäß § 37 LHG-VO 2000
r Außerordentliche Überprüfung gemäß § 39 LHG-VO 2000
JaNein
Heizflächenreinr r
Rauchgaszügereinr r
Feuerungseinrichtungdichtr r
Verbrennungsluftzufuhrausreichendr r
Verwendung des gelagerten Brennstoffeszulässigr r
Lagerung des Brennstoffes den Vorschriftenentsprechendr r
Überprüfung der Betriebswerte:
Grenzwert eingehalten
KomponenteMesswertEinheitJanein
höchstzulässiger Schwefelgehalt. . . . . . . . Vol%r r
Abgasverluste. . . . . . . .%r r
Kohlenmonoxid. . . . . . . .mg/m3r r
unverbr. organ. gasförm. Stoffe. . . . . . . .mg/m3r r
staubförmige Emissionen. . . . . . . .mg/m3r r
Grauwert der Rauchfahne. . . . . . . .Ringelmannr r
Schwärzungszahl. . . . . . . .Bacharachr r
Kohlendioxid (Rechenwert). . . . . . . .Vol%r r
Überprüfungsergebnis:
Mängel rr
Nachfolgend angeführte Mängel liegen vor:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ursache der festgestellten Mängel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Name und Adresse des Dienstgebers des Überprüfungsorgans:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name des Überprüfungsorgans Prüfnummer
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum der Überprüfung Nächster
Prüftermin
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des Überprüfungsorgans Unterschrift des Eigentümers
(Mieters,
Pächters
oder Fruchtnießers, bei Wohnungseigentums-
gemeinschaft gemeinsamer Verwalter
gemäß § 17 Abs. 2 WEG 1975)
r Zutreffendes bitte ankreuzen
Seite 2
Bei Einsichtnahme durch den zuständigen Rauchfangkehrer gemäß § 37 Abs. 5 LHG-VO 2000 wurde festgestellt:
Die Anlage wurde JaNein
durch ein Überprüfungsorgan überprüftrr
Prüfergebnisse sind im Prüfbuch eingetragenr r
wurde ordnungsgemäß betrieben rr
Die Mängel laut Seite 1 und 2 liegen noch vorrr
Die Veranlassung einer Überprüfung wurde aufgetragenr r
Die Beseitigung der nachfolgend angeführten Mängel wurde aufgetragen: r
r
Festgestellte Mängel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Frist zur rVeranlassung der Überprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
rBeseitigung der oben angeführten Mängel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .
Ursache der festgestellten Mängel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Adresse des Dienstgebers des Überprüfungsorgans
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name des ÜberprüfungsorgansPrüfnummer
gemäß § 20 Abs. 1 LHG 1999
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des ÜberprüfungsorgansUnterschrift des Eigentümers (Mieters,
Pächters
oder Fruchtnießers, bei Wohnungseigentumsge-
meinschaften gemeinsamer Verwalter gemäß
§ 17 Abs. 2 WEG 1975)
r Zutreffendes bitte ankreuzen
Anlage 2
Zu § 25 LHG-VO 2000
I. Nähere Bestimmungen über das Verfahren der EG-Baumusterprüfung
Der Antragsteller hat der zugelassenen Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im Folgenden als „Baumuster" bezeichnet, zur Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogrammes benötigt.
II. Nähere Bestimmungen über das Verfahren der Konformitätserklärung
III. Qualitätssicherung Produktion
CE-Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE" mit folgendem Schriftbild:
Bei der Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein, die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Anlage 3
LHG-VO 2000
Umrechnung der angeführten Grenzwerte
Für die Umrechnung werden folgende Faktoren unter Zugrundelegung der Bedingungen der
§§ 31 bzw. 32 LHG-VO 2000 festgelegt:
Staub:
Feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe:
1 mg/m3/Faktor = mg/MJ
Kohlenmonoxid CO:
1ppm x f = mg/m3 f CO (0° C, 1013mbar) :1,25
1mg/m3/Faktor = mg/MJ
Es werden daher die angeführten Grenzwerte wie folgt festgelegt:
Zu § 31 Abs. 2 und 4 Tab 4 und Tab 5 LHG-VO 2000: 1 mg/m3/Faktor = mg/MJ Grenzwerte für staubförmige Emissionen
Zu § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 LHG-VO 2000 - Grenzwerte für CO für Altanlagen mit nicht
geprüften Kesseln
4000 ppm 5000 mg/m3 3333,33 mg/MJ
Tabelle 6
Tabelle 7
§ 32 Abs. 2 LHG-VO 2000 - Grenzwerte für CO für Altanlagen mit geprüften Kesseln Tabelle 8
Tabelle 9, 10
§ 32 Abs. 3 LHG-VO 2000 - Betriebswerte für CO für Neuanlagen:
Tabelle 11
Anlage 4
LHG-VO 2000
§ 8a Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 42/2000
(1) Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW Brennstoffwärmeleistung
bei Holzbrand-Kachelöfen auch über 50 kW Brennstoffwärme - ist eine erstmalige Messung zur Feststellung des Gehaltes an Kohlenmonoxid und des Abgasverlustes vorzunehmen. Sie hat im Rahmen einer Typenprüfung oder in Form einer Einzelprüfung
zu erfolgen. Die Typenprüfung ist von einer staatlich autorisierten Prüf- oder Versuchsanstalt, die Einzelprüfung von befugten Fachleuten gemäß § 4 Abs. 6 Bgld.
Luftreinhaltegesetz durchzuführen. Bei den periodischen Überprüfungen entfallen weitere Messungen, wenn die Heizungsanlage vom Überprüfungsorgan einer visuellen Prüfung, die auch den Brennraum und die zugänglichen Rauchgaszüge einschließt, unterzogen wird.
(2) Die Anforderungen der Erstprüfung für ortsfest gesetzte Heizungsanlagen (Holzbrand-Kachelöfen, Herde) gelten als erfüllt, wenn der Betreiber der Anlage anlässlich der Überprüfung den Nachweis über ein einwandfreies Verbrennungs- und Heizverhalten der Anlage erbringt. Als Nachweis gilt ein von befugten Fachleuten
(§ 4 Abs. 6 Bgld. Luftreinhaltegesetz) erstelltes Gutachten, aus welchem auf der Grundlage des Bauplanes der Anlage durch Berechnungen und fallweise anzuführende Prüfungsergebnisse ein einwandfreies Verbrennungs- und Heizverhalten der Anlage sich
ergibt.
(3) Prüfbescheinigungen ausländischer Prüf- und Versuchsanstalten sind dann anzuerkennen, wenn eine österreichische staatlich autorisierte Prüf- oder Versuchsanstalt sie als unbedenklich erklärt.
Anlage 5
LHG-VO 2000
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße, Hausnr.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . ., am . . . . . . . . . . . . . . . . PLZ, Ort
An das Amt der Bgld. Landesregierung
Abt. 5/III
7001 Eisenstadt, Europaplatz 1
Ich ersuche um Zulassung zur Prüfung gemäß § 45 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift
Beilagen gemäß § 45 LHG-VO 2000:
rGeburtsurkunde
rMeldezettel
rStaatsbürgerschaftsnachweis
r Strafregisterbescheinigung
rNachweis der mindestens 1-jährigen facheinschlägigen
Ausbildung
gemäß § 44
rNachweis gemäß § 41 Abs. 3
r Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
Anlage 6
LHG-VO 2000
AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG
Abt. 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr
Hauptreferat III - Natur- und Umweltschutz
7001 Eisenstadt, Europaplatz 1
Z E U G N I S
Herr / Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geb. am . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat die gemäß § 20 Abs. 2 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz
1999 vorgeschriebene Prüfung zum Nachweis der rechtlichen und technischen
Kenntnisse zur Bestellung als Überprüfungsorgan am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit Erfolg abgelegt und ist als Überprüfungsorgan . . . . . . . . .
. . . . . . . . geeignet.
Für die Prüfungskommission
Der Vorsitzende:
L.S.
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