Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2000, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden
LGBL_BU_20001220_77Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2000, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2000 Stück 45
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2000, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden
Auf Grund des § 8 Abs. 1, 2 und 10 und des § 11 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden unbeschadet der §§ 2 bis 4 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für den Alleinunterstützten S 5.110,--
für den Hauptunterstützten S 4.340,--
für den Mitunterstützten
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe S 3.000,--
mit Anspruch auf Familienbeihilfe S 1.260,--
(2) Die Richtsätze erhöhen sich für Alleinunterstützte und Hauptunterstützte um einen Zuschlag von S 675,-- und für Mitunterstützte um S 550,-- monatlich, wenn es sich um erwerbsunfähige Personen oder solche Personen handelt, die auf Grund ihres Lebensalters bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Anspruch auf Gewährung einer Altenpension hätten.
§ 2
(1) In den Monaten Juni und Dezember jeden Jahres ist an Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Deckung des Bedarfes an Kleidung und Beheizung je eine Beihilfe in der Höhe der in diesen Monaten zur Auszahlung gelangenden Hilfen zum Lebensunterhalt gemäß § 1 Abs. 1 zu gewähren.
(2) Bei stationärer Unterbringung in Heimen und Anstalten ist dem Hilfeempfänger in den Monaten Juni und Dezember eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von S 3.655,-- inkl. MWSt. zu gewähren, soferne die Anschaffung von Kleidung nicht durch Vermögen oder Einkommen des Hilfeempfängers sichergestellt ist.
§ 3
(1) Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen, welche Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 1 beziehen, ist unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 12 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 hinsichtlich der von ihnen zu erbringenden Mietleistungen eine Mietkostenbeihilfe zu gewähren.
(2) Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen, welche Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 1 beziehen, ist unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 12 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 hinsichtlich der Kosten zur Erhaltung des Eigenheimes bzw. der Eigentumswohnung eine Beihilfe zu gewähren.
§ 4
Das Taschengeld im Sinne der §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist in den Monaten Juni und Dezember in doppeltem Ausmaß auszuzahlen. Die Höhe des Taschengeldes, welches den in Anstalten oder Heimen untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden zu gewähren ist, wird mit S 785,- monatlich festgesetzt.
§ 5
Ein auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 3 nicht gedeckter individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werden.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, LGBl. Nr. 10/2000, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 neu festgesetzt werden, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Dr. Rezar
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