Datum der Kundmachung
15.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2000 Stück 43
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. September 2000, mit dem das Bgld. Bodenschutzgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/1992, wird wie folgt geändert:
„(4) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm oder Müllkompost und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Zeiträume hat der Betreiber einer Anlage ein Gutachten darüber einzuholen, ob die
Aufbringungsfläche zur Aufbringung geeignet ist. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte muss der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten muss
von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker
der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft stammen. Das Gutachten ist dem
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Aufbringungsfläche nachweislich zuzustellen."
„(6) Bei der Beurteilung, welche Höchstmenge an Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht werden darf, ist insbesondere auf die Nutzungsart der Grundfläche, die
bereits im Boden enthaltenen Nährstoffe, die zusätzliche Verwendung anderer Düngemittel und auf die Ergebnisse der Klärschlamm- und Müllkompostuntersuchung Bedacht zu nehmen. Eine Überdüngung ist jedenfalls zu vermeiden. Jedes Verbringen,
das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 8) anzusehen ist, ist verboten."
„(5) Die Aufbringung von Räumgut aus Senkgruben und mechanischen Hauskläranlagen auf landwirtschaftlichen Böden ist verboten. Ausgenommen hievon sind Fäkalien, die
über eine Gülle- oder Jauchegrube im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb entsorgt
werden, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich ist und
eine Abfuhrverpflichtung gemäß § 9 Burgenländisches Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, nicht besteht."
„(1) Die Betreiber von Anlagen, die Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgeben, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen
über
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix
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