Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. November 2000, mit der Bereiche des Bezirkes Oberpullendorf zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Landseer Berge) und zum Naturpark (Naturpark Landseer Berge) erklärt werden
LGBL_BU_20001211_73Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. November 2000, mit der Bereiche des Bezirkes Oberpullendorf zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Landseer Berge) und zum Naturpark (Naturpark Landseer Berge) erklärt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/2000 Stück 42
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. November 2000, mit der Bereiche des Bezirkes Oberpullendorf zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Landseer Berge) und zum Naturpark (Naturpark Landseer Berge) erklärt werden
Aufgrund der §§ 23 und 25 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994 und 66/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
Schutzgebietsgrenzen
§ 1
(1) Teile der freien Landschaft (§ 11 NG 1990) der Gemeinden Kobersdorf, Markt St. Martin, Weingraben, Kaisersdorf und Draßmarkt werden zum Landschaftsschutzgebiet Landseer Berge erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Schutzgegenstand
§ 2
Schutzgegenstand ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seiner typischen Kulturlandschaft, den Wäldern, Gewässern, Wiesen, der Vegetation und den historischen Denkmalen.
Schutzzweck
§ 3
Zweck der Festlegung dieses Landschaftsschutzgebietes ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung des Landschaftsbildes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben, um in diesem Gebiet
Verbote
§ 4
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Eingriffe, die dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegenstehen oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten,
Bewilligungspflichtige Vorhaben
§ 5
Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 bedürfen folgende Vorhaben auf Flächen gemäß § 81 Abs. 5 leg. cit. einer Bewilligung der Landesregierung:
Bewilligungen
§ 6
(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 NG 1990 gegeben sind.
(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn
Landwirtschaftliche Nutzung
§ 7
(1) Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unbeschadet des Abs. 2 von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 unberührt, soferne die Einhaltung der Verbote dieser Nutzung entgegensteht. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 4 und 7 finden auf Flächen Anwendung, für die gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75 NG 1990) oder sonstigen Programmen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union Förderungen zum Zwecke der Erhaltung oder Pflege von Grünflächen beantragt und gewährt werden.
Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept
§ 8
Für das Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung der durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneten Landschaftsteile anzustreben.
Naturpark Landseer Berge
§ 9
Das Landschaftsschutzgebiet Landseer Berge erhält die Bezeichnung „Naturpark Landseer Berge".
Inkrafttreten
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Landesregierung:
Ing. Jellasitz
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Anlage nicht darstellbar.
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