Gesetz vom 6. Juli 2000, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird (Raumplanungsgesetznovelle 2000)
LGBL_BU_20000925_64Gesetz vom 6. Juli 2000, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird (Raumplanungsgesetznovelle 2000)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.09.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2000 Stück 36
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Juli 2000, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird (Raumplanungsgesetznovelle 2000)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1997, wird wie folgt geändert:
(1) Die Gemeinden haben im Rahmen der örtlichen Raumplanung unter Berücksichtigung der vorhandenen Baulandreserven und des abschätzbaren Baulandbedarfes von fünf bis zehn Jahren Maßnahmen zur Baulandmobilisierung zu treffen.
(2) Bei der Widmung von Bauland kann die Gemeinde eine Befristung von fünf bis zehn Jahren festlegen. Diese ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde kann für unbebaute Grundstücke nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahres die Widmung ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 27 nicht entsteht.
(3) Die Gemeinden können im Sinne des Abs. 1 auch privatwirtschaftliche Maßnahmen setzen; dazu zählen insbesondere
(4) Im Interesse der Baulandmobilisierung können auch Zusammenlegungsübereinkommen abgeschlossen werden.
Zusammenlegungsübereinkommen sind Verträge zwischen Gemeinde und Grundeigentümern mit dem Ziel einer Verbesserung der Grundstücksstruktur im Hinblick auf eine geordnete und flächensparende Bebauung sowie einer entsprechenden Erschließung.
Das Zusammenlegungsübereinkommen hat insbesondere zu enthalten:
„(4) Fällt der Grund der Kenntlichmachung weg, ist eine Löschung im Flächenwidmungsplan durchzuführen und erforderlichenfalls eine Widmungsart festzulegen.
(5) Im Flächenwidmungsplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Gebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, so festgelegt werden, dass ein angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen gewahrt bleibt."
„(1) Im Flächenwidmungsplan können zur Sicherung der allgemeinen Interessen der Bevölkerung
„(2) Das Amt der Landesregierung und die Nachbarn sind von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Den Nachbarn ist innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in die Beratungen einzubeziehen. Für das weitere Verfahren ist mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 18 Abs. 5 bis 12 anzuwenden."
„(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, sind nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich."
„(5) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und aus der graphischen Darstellung."
„§ 22
Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
(1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Einzelheiten festzulegen:
(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:
(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden."
„(4) Das Amt der Landesregierung ist von der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) unverzüglich, jedenfalls aber vor der Auflage unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 11 sinngemäß. Bei notwendigen geringfügigen Plankorrekturen kann die Auflage gegen Nachweis der Verständigung der von der Änderung Betroffenen und Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme entfallen."
„(5) Der Gemeinderat kann den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) in begründeten Fällen (z.B. Widerspruch zum Baurecht, nicht mehr zeitgemäß, nicht bedarfsgerecht) mit Verordnung aufheben. Eine solche Verordnung ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen."
(1) Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen.
(2) Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Widmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn vermieden werden.
(3) Die Bebauungsrichtlinien haben zu beinhalten:
(4) Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. § 23 Abs. 6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Für die Änderung bzw. Aufhebung von Bebauungsrichtlinien gilt § 24 sinngemäß. Bei der Erstellung, Änderung bzw. Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche Auflage nicht erforderlich.
(6) Die Bebauungsrichtlinien haben die Wirkung, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, nur zulässig sind, wenn sie den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen."
„(2) Aufsichtsbehörde im Sinne des § 79 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesregierung."
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.