Gesetz vom 27. April 2000 über die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft
LGBL_BU_20000718_51Gesetz vom 27. April 2000 über die Burgenländische Gesundheits- und PatientenanwaltschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2000 Stück 26
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. April 2000 über die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Einrichtung einer Burgenländischen Gesundheits- und
Patientenanwaltschaft
(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Patienten in allen Bereichen des Gesundheitswesens im Burgenland wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft eingerichtet.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten dienen, nicht berührt. Insbesondere bleiben die Befugnisse der Volksanwaltschaft unberührt.
§ 2
Aufgaben
(1) Zur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:
(2) Die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft hat nach Entgegennahme von Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 oder Anregungen gemäß Abs. 1 Z 2, ausgenommen den Fall offenkundig mutwilliger Anbringen, die einschreitenden Personen oder Einrichtungen umgehend über ihre dazu getroffenen Veranlassungen zu informieren.
(3) Die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
(4) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen geben.
§ 3
Befugnisse
(1) Die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist und Angelegenheiten des Gesundheitswesens im Burgenland im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung betrifft, von den zuständigen Landes- oder Gemeindeorganen - nach schriftlicher Ermächtigung zur Einholung entsprechender Auskünfte durch den betreffenden Patienten - schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sowie die Gewährung von Akteneinsicht zu verlangen. Diese Organe haben, falls ein solches Verlangen im Sinne des ersten Satzes und sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen) rechtmäßig erfolgt, derartigen Verlangen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der dem Patienten in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - zu entsprechen, wobei gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht wirksam sind.
(2) Die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, in Angelegenheiten des Gesundheitswesens im Burgenland, die nicht im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zu besorgen sind, die betreffenden, in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen oder Einrichtungen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen. Wenn der Patient dem Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwalt (der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwältin) eine schriftliche Ermächtigung zur Einholung der entsprechenden Auskünfte erteilt und der Auskunftserteilung auch keine sonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen) entgegenstehen, haben die im ersten Satz genannten Personen und Einrichtungen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der dem Patienten in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - solchen Ersuchen zu entsprechen.
§ 4
Anhörungspflicht
Die Landesregierung hat der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwaltschaft vor Entscheidungen in grundlegenden patientenrelevanten Fragen und insbesondere zu einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5
Burgenländischer Gesundheits- und Patientenanwalt
(Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwältin)
(1) Mit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung ein Burgenländischer Gesundheits- und Patientenanwalt (eine Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwältin) für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu beauftragen. Auf die Neuaufnahme eines Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwalts (einer Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwältin) in den Landesdienst ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwalt (die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwältin) ist in Ausübung seiner (ihrer) Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwältin) gebunden.
(3) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwaltschaft zu tragen.
§ 6
Tätigkeitsbericht
Die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft hat der Landesregierung in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 31. Oktober des Folgejahres einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht umgehend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, wobei es ihr freisteht, den Bericht zu kommentieren.
§ 7
Abgabenfreiheit
Für die Inanspruchnahme der Dienste der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 8
Übergangsbestimmung
Der in § 6 genannte Bericht ist erstmals im Jahr 2002 zu erstatten.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix
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