Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juni 2000 über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland
LGBL_BU_20000630_45Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juni 2000 über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im BurgenlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2000 Stück 22
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juni 2000 über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland
Auf Grund der §§ 46, 47a und 48 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 9/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/1989, wird verordnet:
§ 1
Die Pflegegebühr in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten wird unter Berücksichtigung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen wie folgt festgesetzt:
Landeskrankenhaus Güssing S 4.400,--
Landeskrankenhaus Kittsee S 4.400,--
Landeskrankenhaus Oberpullendorf S 4.400,--
Landeskrankenhaus Oberwart S 5.000,--
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt S 5.000,--
§ 2
In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten Sach- und Personalaufwandes eine Anstaltsgebühr verrechnet. Diese beträgt pro Pflegetag:
Einbettzimmer Mehrbettzimmer
Landeskrankenhaus Güssing,
Kittsee, Oberpullendorf S 2.085,-- S 1.390,--
Landeskrankenhaus Oberwart S 2.286,-- S 1.524,--
Krankenhaus der Barmherzigen
Brüder in Eisenstadt S 2.286,-- S 1.524,--
§ 3
(1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der für die innerhalb von jeweils 4 Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung S 1.250,-- und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung S 650,-- beträgt.
(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresversorgungsgesetz zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von S 450,-- pro Fall und Quartal festgesetzt.
(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abgerechnet wird, ist ein Betrag von S 3.600,-- einzuheben.
§ 4
Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse beträgt S 72,-- pro Pflegetag.
§ 5
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 37 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 1976 beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung S 500,--.
(2) Bei Patienten bis zu 3 Jahren beträgt die Unterbringungsgebühr für eine Begleitperson S 150,--.
(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50 % berechnet.
§ 6
(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds im Wege des Hauptverbandes zusammengefasst sind, werden von diesem abgegolten.
(2) Für Patientengruppen, für die der Burgenländische Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, wird die Pflegegebühr gemäß § 1 verrechnet.
(3) Davon abweichende Vereinbarungen zwischen dem Träger einer Krankenanstalt und einem Träger der sozialen Krankenversicherung sind zulässig.
§ 7
Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
§ 8
Für den Voranschlag 2000 wurden die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten in folgender Höhe kostendeckend ermittelt:
Landeskrankenhaus Güssing S 4.354,11
Landeskrankenhaus Kittsee S 3.702,01
Landeskrankenhaus Oberpullendorf S 3.797,52
Landeskrankenhaus Oberwart S 4.473,37
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt S 4.478,30
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Pflegegebühren, weiteren Entgelte und des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 12/1999, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Dr. Rezar
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