Gesetz vom 30. März 2000 über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen sowie über die Reinhaltung der Luft beim Betrieb von Heizungsanlagen (Burgenländisches Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 - Bgld. LHG 1999)
LGBL_BU_20000619_44Gesetz vom 30. März 2000 über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen sowie über die Reinhaltung der Luft beim Betrieb von Heizungsanlagen (Burgenländisches Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 - Bgld. LHG 1999)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2000 Stück 21
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. März 2000 über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen sowie über die Reinhaltung der Luft beim Betrieb von Heizungsanlagen (Burgenländisches Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 - Bgld. LHG 1999)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziele und Grundsätze
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Brennstoffe
§ 5 Technische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 6 Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe
§ 7 Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
§ 8 Prüfbericht
§ 9 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes
§ 10 Technische Dokumentation
§ 11 Typenschild
§ 12 Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
§ 13 Inverkehrbringen von Zentralfeuerungsanlagen,
Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und
Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe
§ 14 Konformitätsnachweisverfahren
§ 15 CE-Kennzeichnung
§ 16 Zugelassene Stellen
§ 17 Errichtung, wesentliche Änderung und Abnahmeprüfung von
Heizungsanlagen
§ 18 Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 19 Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 20 Überprüfungsorgane
§ 21 Berechtigte und Verpflichtete
§ 22 Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht
§ 23 Behörden
§ 24 Strafbestimmungen
§ 25 Verweisungen
§ 26 Übergangsbestimmungen
§ 27 Inkrafttreten
§ 28 Notifikationshinweis
§ 1
Ziele und Grundsätze
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Russ, Gase etc.) beim Betrieb von Heizungsanlagen, die ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen.
(2) Heizungsanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und zu warten, dass dadurch
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Auf Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch folgende Bestimmungen dieses Gesetzes gelten: §§ 1, 2 Abs.1 Z 2 und 3, § 3 sofern nicht die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, andere Begriffsbestimmungen enthält, §§ 4 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 3 Z 5 und Abs. 5, §§ 18 und 19 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 8, §§ 21 bis 23, § 24 Abs. 1 Z 1, § 26 Abs. 3, 5 und 6, § 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 28.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
§ 4
Allgemeine Anforderungen an Brennstoffe
(1) Heizungsanlagen dürfen nur mit denjenigen Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind.
(2) Als Brennstoffe für Heizungsanlagen dürfen nur verwendet werden:
Die Verwendung von biogenen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen ist in diesem Gesetz nicht geregelt.
§ 5
Technische Anforderungen an Heizungsanlagen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welchen sicherheits- und wärmeschutztechnischen Anforderungen Heizungsanlagen jedenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu entsprechen haben. In der Verordnung sind allgemeine Regelungen für die Errichtung, Planung und Berechnung von Heizungsanlagen, für die allgemeine Betriebssicherheit sowie Regelungen betreffend die Vermeidung von Betriebsbereitschaftsverlusten, das Vorsehen ausreichender technischer Regelungsmöglichkeiten und die Verbrennungsluftversorgung zu treffen. Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung technische Anforderungen für den Betrieb von Heizungsanlagen, wie insbesondere Regelungen über Wärmespeicher und Einrichtungen zur Aufzeichnung von Betriebsstunden festlegen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige technische Normen und Richtlinien für verbindlich erklärt werden.
(3) Verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlinien sind in der Amtsbibliothek des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 6
Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe
In Heizungsanlagen dürfen schadstoffbelastete Materialien nicht verbrannt werden. Dazu gehören insbesondere:
§ 7
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen, Brennwertgeräte und deren Bauteile und für Warmwasserbereiter und deren Bauteile.
(3) Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 2 und deren Bauteile müssen neben den in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 genannten Anforderungen die Voraussetzungen des 3. Abschnittes erfüllen.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 8
Prüfbericht
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 7 und 8 und der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Zugelassene Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind inländische akkreditierte Stellen und akkreditierte Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung.
(3) Die zugelassene Stelle hat, soweit § 7 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in einem der Anlage 3 entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllt. Überschreitet die Kleinfeuerung nicht die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und weist sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2 auf, so hat die zugelassene Stelle einen Prüfbericht auszustellen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss.
(4) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage oder die Baureihe die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (Anlagen 1 und 2) einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss. Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein. Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele des § 1 und unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.
(5) Der Schriftverkehr betreffend die Ausstellung des Prüfberichtes ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen. Im zweiten Fall ist für Kleinfeuerungen sowie für Bauteile von Kleinfeuerungen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anzufertigen, die dem Original-Prüfbericht anzuschließen ist.
(6) Die zugelassene Stelle hat der Landesregierung und den anderen zugelassenen Stellen auf Verlangen eine Abschrift des Prüfberichtes zu übermitteln.
(7) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 10) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis eines positiven Prüfberichtes erbracht worden ist.
(8) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 7 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 10) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
(9) Eine Richtlinie im Sinne des Abs. 8 ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen.
§ 9
Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschreitet und den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 entspricht. Ein Bescheid der Landesregierung, in dem festgestellt wird, dass die Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschreitet und den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 entspricht, ersetzt einen Prüfbericht gemäß § 8.
§ 10
Technische Dokumentation
(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:
(2) Der technischen Dokumentation ist - wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist - die Kopie einer beglaubigten Übersetzung anzuschließen.
(3) Der Eigentümer der Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen.
§ 11
Typenschild
(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel, oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen.
(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:
(3) Abweichend von Abs. 2 muss das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde (§ 8 Abs. 7 und 8) lediglich die Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
(4) Es ist verboten auf Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigen.
§ 12
Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
(1) Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 8 Abs. 2 stammen, aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und aus ihnen hervorgeht, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschritten und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 erfüllt werden.
(2) Prüfberichte aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen anderer Bundesländer, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. Nr. 56/1995, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 53/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(3) Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen aufgrund von Bestimmungen anderer Bundesländer, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erlassen wurden, sind Zulassungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gleichzuhalten.
(4) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des § 8 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschritten und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 erfüllt werden.
§ 13
Inverkehrbringen von Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe
(1) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile. Dieser Abschnitt gilt nicht für:
(2) Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie
(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade der Anlage 4 ist zu erbringen durch
§ 14
Konformitätsnachweisverfahren
(1) Der Nachweis der Konformität der Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu erbringen:
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle (§ 16) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, andernfalls von seinem Vertreter, welcher seinerseits seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, bei einer zugelassenen Stelle (§ 16) einzubringen.
(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 entspricht.
(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungsanlagen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.
(7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Technik und in Umsetzung von Rechtsakten der EG durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 zu erfüllen hat.
§ 15
CE-Kennzeichnung
(1) Zum Zeichen der Konformität hat der Hersteller oder sein Vertreter an der Kleinfeuerungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 oder am Bauteil der Kleinfeuerungsanlage aufgrund der Konformitätserklärung (§ 14 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung anzubringen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerungsanlage mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Z 1, bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhanges I der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1, entsprechen.
(3) Es ist verboten auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des Bauteiles in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt wird.
§ 16
Zugelassene Stellen
(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 zugelassene Stellen sind zugelassenen Stellen im Sinne des § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.
(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(3) Die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, sind den zugelassenen Stellen nach § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
§ 17
Errichtung, wesentliche Änderung und
Abnahmeprüfung von Heizungsanlagen
(1) Eigentümer von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet,
(2) Die Anzeige hat in Schriftform zu erfolgen und nachstehende Angaben zu enthalten:
(3)
(4) Zur Erstellung des Abnahmebefundes gemäß Abs. 3 sind die Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 befugt.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Regelungen über die Durchführung der Abnahme, die Verwendung bestimmter Formblätter und die Höhe der Tarife festlegen. Bei der Festsetzung solcher Höchstbeträge ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.
§ 18
Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen
Die Landesregierung hat unter Beachtung der Ziele des § 1 unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über:
§ 19
Überprüfung von Heizungsanlagen
(1)
(2)
(3) Nach Anzeigeerstattung gemäß Abs. 2 hat der Bürgermeister eine Frist bis zu acht Wochen zur Durchführung der Überprüfung zu setzen. Wurde die Durchführung der Überprüfung nicht innerhalb dieser Frist veranlasst oder gestattet, hat der Bürgermeister die Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, ist Abs. 5 anzuwenden.
(4)
(5) Wird der Mangel gemäß Abs. 3 oder 4 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 beseitigt, hat der Bürgermeister ein Benützungsverbot für die Heizungsanlage mit Bescheid auszusprechen.
(6) Tarife für die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.
(7) Die Bestimmungen des § 19 gelten für nicht fanggebundene Heizungsanlagen sinngemäß.
(8) Die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 17 Abs. 3 (Abnahmeprüfung) und gemäß § 19 Abs. 1 (wiederkehrende Überprüfungen, außerordentliche Überprüfungen), Überprüfungsergebnisse betreffend Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 (erstmalige Prüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung - nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997) sowie allfällige Vidierungsvermerke durch den Rauchfangkehrer oder die Behörde sind vom Eigentümer der Heizungsanlage in einem „Prüfbuch für Heizungsanlagen" gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Die Landesregierung kann nähere Regelungen über Inhalt und Verwendung bestimmter Formblätter für das Prüfbuch für Heizungsanlagen durch Verordnung festlegen.
§ 20
Überprüfungsorgane
(1) Überprüfungsorgane sind:
(2) Die Landesregierung hat jene eigenberechtigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 Z 5 zu Überprüfungsorganen zu bestellen, die unter Nachweis der in Abs. 3 angeführten Kenntnisse ihre Bestellung beantragen. Der Nachweis der Kenntnisse nach Abs. 3 ist bei einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu erbringen. Den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 wird nach Erbringung des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse durch die Landesregierung eine Prüfnummer zugeteilt, die bei Überprüfungen nach diesem Landesgesetz anzugeben ist. Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(3) Die nach Abs. 2 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:
(4) Nachweis der Kenntnisse nach Abs. 3 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Bewerber eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgelegt und die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat. Auf das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Prüfung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 158/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998, anzuwenden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Ablauf der Prüfungen von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 festlegen, insbesondere kann geregelt werden,
(6) Die Überprüfungsorgane sind verpflichtet, die für die Vornahme der Messungen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich weiterzubilden und die Messungen mit der erforderlichen Sorgfalt unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durchzuführen. Die Nachweise über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Die Landesregierung hat den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 eine Bestätigung auszustellen, aus der die Prüfnummer hervorgeht und dass diese Personen die Überprüfungen gemäß §§ 17 und 19 durchführen dürfen. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die durchgeführten Bestellungen und die vergebenen Prüfnummern zu führen und das Verzeichnis sowie Änderungen des Verzeichnisses im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(8) Die Landesregierung hat
(9) Alle Messgeräte, außer Schüttelflaschen und Bimetallthermometern, die im Rahmen dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen verwendet werden, sind mindestens einmal pro Jahr vor Beginn der Heizperiode von der Herstellerfirma, einer akkreditierten Überprüfungsstelle oder einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung zu warten und auf alle Messparameter zu kalibrieren. Der Kalibrier- und Wartungsbefund sowie gegebenenfalls der Reparaturnachweis sind gesammelt mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
§ 21
Berechtigte und Verpflichtete
Personen, die auf Grund eines Miet-, Pacht oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung einer Heizungsanlage ausschließlich berechtigt sind (z.B. Fruchtnießer, Mieter, Pächter), unterliegen an Stelle des Eigentümers den ansonsten für ihn geltenden Bestimmungen.
§ 22
Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung der Eigentümer - dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur in dem zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten, Messgeräte anzubringen sowie Messungen vorzunehmen. Ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.
(2) Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie haben nachzuweisen, dass die für Heizungsanlagen bestimmten Brennstoffe den höchstzulässigen Schwefelgehalt nicht übersteigen.
(3) Der Eigentümer hat Stoffe, die nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet wurden, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.
§ 23
Behörden
(1) Zur Bestellung und Abberufung der Überprüfungsorgane gemäß § 20 ist die Landesregierung zuständig.
(2) Behörde 1. Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist - soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - der Bürgermeister; Behörde 2. Instanz ist der Gemeinderat.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 14 lit. a und 16 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b und 15 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 70.000,-- zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2, 5, 7, 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
(5) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 300.000,-- zu bestrafen, sofern nicht Abs. 2, 3 oder 4 vorliegt.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2, 5, 7 und 8 und Abs. 6 im Zusammenhang stehen.
(8) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.
(9) Geldstrafen fließen zu 50 % dem Land Burgenland und zu 50 % der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.
§ 25
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 26
Übergangsbestimmungen
(1) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen wurde.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Betreiber einer Heizungsanlage lagernde Brennstoffe, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von zwölf Monaten aufgebraucht werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Bgld. Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 13/1990, anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 5 gelten die Tarife gemäß § 10 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, auch für die Durchführung der Abnahmeprüfung und die Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3.
(5) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 ist spätestens bis 1. Juli 2002 zu veranlassen.
§ 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 17 und 19 am 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 17 und 19 treten am 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 13/1990, außer Kraft. Die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, gilt bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes als Landesgesetz weiter, soferne in diesem Gesetz nicht abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Landesregierung kann bei Bedarf die in § 11 Abs. 2 bis 4 der Luftreinhalteverordnung 1990 vorgesehenen Fristen mit Verordnung verlängern.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab 1. Juli 2000 erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
§ 28
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 1999/400/A).
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix
Anlage 1 1)
(zu § 7 Abs. 1 Z 1)
Anlage nicht darstellbar
Anlage 2 1)
(zu § 7 Abs. 1 Z 2)
Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende feuerungstechnische Wirkungsgrade aufzuweisen:
Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
a) Raumheizgeräte 78%
b) Herde für fossile Brennstoffe 73%
c) Herde für biogene Brennstoffe 70%
a) Raumheizgeräte
bis 4 kW 78%
4 bis 10 kW 81%
über 10 kW 84%
b) Herde 73%
Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
Warmwasserbereiter
für feste Brennstoffe 75%
Kleinfeuerungen als Zentralfeuerungsanlagen
Feste Brennstoffe
a) händisch beschickt
bis 10 kW 73%
über 10-200 kW (65,3 + 7,7 log Pn)% 2)
über 200 kW3%
b) automatisch beschickt
bis 10 kW 76%
über 10-200 kW (68,3 + 7,7 log Pn)% 2)
über 200 kW 86%
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 3)
Anlage 4 1)
(zu § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3)
Wirkungsgrade von Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Anlagentyp Wirkungsgrad bei Nennlast Wirkungsgrad bei Teillast
30 % Pn2
Durchschnittliche Formel der Durchschnittliche Formel
der
Wassertemperatur Wirkungsgrad- Wassertemperatur
Wirkungsgrad-
des Heizkessels anforderung des Heizkessels
anforderung
(in °C) (in %) (in °C) (in
%)
Zentralfeueranlagen 70 84 + 2 logPn 50 80 + 3 logPn
Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen3 70 87,5 + 1,5 logPn 40 87,5 + 1,5 logPn
Brennwertgeräte 70 91 + 1 logPn 304 97 ü logPn
Bei Gaszentralheizungsanlagen sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturfeuerungsanlagen einzusetzen.
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