Gesetz vom 30. März 2000, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 geändert wird (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1999 - Bgld. AWG-Novelle 1999)
LGBL_BU_20000605_40Gesetz vom 30. März 2000, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 geändert wird (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1999 - Bgld. AWG-Novelle 1999)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2000 Stück 18
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. März 2000, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 geändert wird (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1999 - Bgld. AWG-Novelle 1999)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, wird wie folgt geändert:
„(19) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
(20) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen."
„(2) Die für Eigentümer (Inhaber) von im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch auf Eigentümer (Inhaber)
„§ 16
Zahl der Einsammlungen"
„(1) Wer Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig sammelt oder behandelt, hat dies der Landesregierung vor Aufnahme der Tätigkeit unter Vorlage sonstiger erforderlicher Bewilligungen für eine entsprechende geeignete Betriebsanlage anzuzeigen. Die Tätigkeit ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung der zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlichen Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen), von der Landesregierung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige und sämtlicher erforderlicher Unterlagen
„(6) Parteistellung in diesem Verfahren haben:
„(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 29 Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, hat zutreffendenfalls zu enthalten
„(1) Jede Gemeinde hat vorzusorgen, dass in ihrem Gebiet geeignete Anlagen errichtet und betrieben werden, in denen Bauschutt, Bodenaushub sowie Abraummaterial (§ 2 Abs. 7 und 8), die im Gemeindegebiet anfallen, nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) und unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) gelagert oder abgelagert werden können."
„(4) Die Errichtung oder eine wesentliche Änderung von Anlagen zur bloßen Lagerung von Abfällen ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im § 29 Abs. 3 Z 1 bis Z 10 angeführten Unterlagen in 4- facher Ausfertigung anzuschließen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen gemäß Abs. 4 innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben den Grundsätzen des § 4, dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) oder dem Landesabfallwirtschaftsplan (§ 7) widerspricht.
Vor Ablauf der Frist oder vor einer Feststellung, dass das Vorhaben nicht untersagt wird, darf mit der Errichtung, mit wesentlichen Änderungen oder mit dem Betrieb nicht begonnen werden."
„(1) Das Ablagern von Abfällen ist verboten:
„(3) Ist die Gemeinde zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998 bzw. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999, verpflichtet, kann sie den Verband beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen gegen Kostenersatz durchzuführen. Der Verband ist zur Übernahme des Auftrages verpflichtet, wenn die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen gesichert ist."
„§ 46
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und weiteren 12 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes hat die Verbandsversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu wählen.
(3) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter werden von der Verbandsversammlung aufgrund von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Vorschlagsrecht für den Verbandsobmann steht der stärksten, für den Verbandsobmannstellvertreter der zweitstärksten Parteifraktion zu.
(4) Die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes werden unter Einrechnung des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters von den anspruchsberechtigten Parteifraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Wahlvorschläge gemäß Abs. 3 und 4 bedürfen der schriftlichen Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder der betreffenden Parteifraktion. Bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 3 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein; bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 4 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein.
(6) Erlischt das Amt als Mitglied der Verbandsversammlung, erlischt auch das Amt als Mitglied des Verbandsvorstandes."
„§ 50
Vertrauen zur Amtsführung
(1) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens der Verbandsversammlung. Die weiteren Vorstandsmitglieder bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens derjenigen Parteifraktion der Verbandsversammlung, die sie gewählt hat.
(2) Wird dem Verbandsobmann oder dem Verbandsobmannstellvertreter auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung unterstützt sein muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein. Nach Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Verbandsobmann oder Verbandsobmannstellvertreter sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.
(3) Wird einem weiteren Vorstandsmitglied auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Parteifraktion unterstützt sein muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein. Nach Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Vorstandsmitglied sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt."
„§ 66
und der Abfallbehandlungsanlage
„Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.7.2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Wahl der Organe der Verbandsversammlung und über die Vertreter des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters treten erst ab der nächsten Periode der Verbandsversammlung in Kraft."
Artikel III
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen (Notifikationsnummer 99/514/A).
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix
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