Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2000, mit der die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991 geändert wird
LGBL_BU_20000403_27Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2000, mit der die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.04.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2000 Stück 13
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2000, mit der die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991 geändert wird
Auf Grund des § 62 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird verordnet:
Die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 18/1995, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Darlehen für Wohnhausankauf wird unter Abzug der ortsüblichen Grundkosten in Höhe von 50 v.H. des nachgewiesenen Kaufpreises, höchstens jedoch in Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 55 Z 2 BWFG 1991, gewährt."
„(3) Zu dem als Darlehen für Wohnhausankauf gemäß § 55 Z 2 BWFG 1991 gewährten Pauschalbetrag kann an zusätzlichen Förderungsbeträgen gewährt werden
„§ 6a
Sozialpauschale
(1) Förderungswerbern, die ein Wohnhaus ankaufen, kann zusätzlich zu den in § 55 Z 2 lit. a und c normierten Förderungsmöglichkeiten ein sozial gestaffelter Pauschalbetrag (Sozialpauschale) gewährt werden.
(2) Die Höhe des Sozialpauschales richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Die jeweilige Höhe ist aus der Tabelle in der Anlage, die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen geteilt durch 12 geteilt durch den Gewichtungsfaktor.
(3) Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird wie folgt festgelegt:
Faktor
für jeden Erwachsenen 1,0
für jedes unterhaltsberechtigte Kind 0,5."
„§ 9
(1) Für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 1 BWFG 1991 in Eigenheimen kann je Wohneinheit ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 30 v.H. der Gesamtbaukosten gewährt werden, wobei der Förderungsbeitrag mit S 45.000,-- begrenzt ist. Dieser Beitrag kann auch in Teilsummen für Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
(2) Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten können mit einem nichtrückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von 30 v.H. der Gesamtbaukosten gefördert werden.
(3) Beiträge gemäß Abs. 1 und 2 können unabhängig von Beiträgen zur Förderung von Alternativenergieanlagen gewährt werden.
(4) Zusicherung und Auszahlung des nichtrückzahlbaren Beitrages erfolgen nach Vorlage der saldierten Originalrechnung(en).
(5) Nach Ausschöpfen des Höchstbetrages ist ein neuerliches Ansuchen erst nach Ablauf von 10 Jahren ab bewilligtem Erstansuchen möglich."
Sozialpauschale nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen in ATS
Für die Landesregierung:
Bieler
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