Datum der Kundmachung
29.02.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2000 Stück 10
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 1999, mit dem das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wird (Bgld. Wohnbauförderungsgesetznovelle 2000)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Fixbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen."
„(2) Nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten jedenfalls Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge, Zuwendungen der Familienförderung des Landes, Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder des Landespflegegeldgesetzes, Einkünfte aus Ferialbeschäftigung, Lehrlingsentschädigungen sowie Studienbeihilfen und diesen gleichartige Leistungen."
„(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im geförderten Objekt im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen."
„(5) Bei der Prüfung des maßgebenden Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen (insbesonders Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, mit Einlaufstempel des Finanzamtes versehene Kopie der Einkommensteuererklärung samt Beilagen, Vorauszahlungsbescheid, Einheitswertbescheid) abverlangt oder beigebracht werden."
„(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden für
„(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung eine Anpassung der Förderungsbeträge und der Nutzflächenbegrenzungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen."
„§ 22 a
Eigenmittelersatzdarlehen
(1) Sofern bei der Errichtung von Wohnungen einschließlich solcher in verdichteter Flachbauweise errichteten Objekten und Reihenhäusern, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 gefördert werden, die Aufbringung des Eigenmittelanteiles durch den Wohnungswerber seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt, kann ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen und der Wohnungsgröße, wobei die maximal förderbare Nutzfläche im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 zu berechnen ist.
(2) Bei Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses an der Wohnung ist das Eigenmittelersatzdarlehen zurückzuzahlen.
(3) Die Besicherung des Eigenmittelersatzdarlehens erfolgt durch Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden.
(4) Nähere Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen."
„(3) Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
„(4) Die Gewährung eines Darlehens für umfassende Sanierung schließt eine Förderung gemäß § 55 Z 2 nicht aus."
„(4) Im Falle der Überschreitung der angemessenen Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf Basis der gesetzmäßigen Nutzfläche berechnet."
„(3) Die Gewährung eines nichtrückzahlbaren Beitrages im Sinne des Abs. 1 Z 1 schließt eine Förderung gemäß § 55 Z 2 nicht aus, wobei beide Förderungen zusammen den in § 20 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pauschalbetrag nicht übersteigen dürfen.
(4) Bei Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen im Sinne des Abs. 1 Z 2 für Alternativenergieanlagen sind die Bestimmungen des § 4 Z 4 bezüglich der Nutzflächenbeschränkung sowie des § 11 Abs. 1 Z 3 nicht anzuwenden."
„§ 61
Widerruf und Rückforderung der Förderung nichtrückzahlbarer Beiträge
Die Zusicherung nichtrückzahlbarer Beiträge gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 wird widerrufen und der zu Unrecht empfangene Beitrag vom Eintritt des Widerrufsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 4 zurückgefordert, wenn der Förderungswerber im Ansuchen und in den vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Punkten unwahre Angaben gemacht hat. Für den Widerruf eines nichtrückzahlbaren Beitrages gemäß § 57 gilt § 60 Abs. 1 sinngemäß."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z 35 mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Es ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Ansuchen anzuwenden.
(2) Art. I Z 35 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix
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