Landesverfassungsgesetz vom 14. Dezember 1999, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung geändert wird (Gemeindeordnungsnovelle 1999)
LGBL_BU_20000229_22Landesverfassungsgesetz vom 14. Dezember 1999, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung geändert wird (Gemeindeordnungsnovelle 1999)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2000 Stück 10
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 14. Dezember 1999, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung geändert wird (Gemeindeordnungsnovelle 1999)
Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 47/1970, 13/1972, 33/1977, 58/1987, 20/1991, 55/1992, 6/1996, 25/1997 und 14/1998 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 10/1966 und 44/1997, wird wie folgt geändert:
„§ 32
Vertretung des Bürgermeisters
Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amtes wird der Bürgermeister durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl, vertreten. Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeindevorstandsmitglied - mangels eines solchen dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, in Ermangelung solcher dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu."
„(3) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung. Sofern es der Gemeinderat beschließt, hat die Besetzung von Dienstposten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat zu erfolgen. Hiebei ist § 48 Abs. 5 lit. a nicht anzuwenden."
„(4) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können diese über Beschluss des Gemeinderates zu Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit erklärt werden. Sie bedürfen eines Betriebsstatutes und eines Betriebsleiters."
„(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlages sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt), LGBl. Nr. 40/1999, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten."
„(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlages der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlages (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Solange die Gemeinde über diese technische Möglichkeit nicht verfügt, kann die Datenübermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde sind dieser zwei Ausfertigungen des Voranschlages oder Voranschlagsentwurfes auch in schriftlicher Form vorzulegen."
„§ 65
Aufnahme von Darlehen
(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.
(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebes geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln."
„(5) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann."
„(6) Der Bürgermeister hat nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen zu erstellen und diesen so zeitgerecht der Aufsichtsbehörde vorzulegen, dass dieser spätestens am 31. Jänner bei der Aufsichtsbehörde einlangt. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der vom Gemeinderat genehmigte Rechnungsabschluss bis zu diesem Zeitpunkt bei der Aufsichtsbehörde einlangt.
(7) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss oder den Entwurf des Rechnungsabschlusses (Abs. 5 und 6) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Solange die Gemeinde über diese technische Möglichkeit nicht verfügt, kann die Datenübermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde sind dieser zwei Ausfertigungen des Rechnungsabschlusses auch in schriftlicher Form vorzulegen."
„(1) Für die Abwicklung der Kassengebarung in der Gemeinde ist der vom Gemeinderat zu bestellende Kassenführer (Gemeindekassier) zuständig. Ist die Funktion des Gemeindekassiers unbesetzt oder steht fest, dass der Gemeindekassier voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Gemeindekassier zu bestellen.
(2) Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Gemeinde dürfen weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen. Gemeinsam mit dem Gemeindekassier kann auch der Bürgermeister beim Zahlungsvollzug mitwirken."
„(2) Die Vorstellung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde (§ 79) vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrages anzuschließen oder nachzutragen."
„(2) Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben. Sofern sich bei der Prüfung des Beschlusses über den Voranschlag eine Rechtswidrigkeit nur des außerordentlichen Teiles ergibt, kann sich die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses auf diesen Teil des Voranschlages beschränken. Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix
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