Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000 über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfebeirat nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000
LGBL_BU_20000126_15Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000 über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfebeirat nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.01.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2000 Stück 5
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000 über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfebeirat nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000
Aufgrund des § 55 Abs. 9 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet:
§ 1
Der Sozialhilfebeirat hat die Landesregierung zu beraten bei der
§ 2
(1) Der Sozialhilfebeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (§ 3 Abs. 3) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird.
(2) Die Mitglieder des Sozialhilfebeirates sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
§ 3
(1) Der Sozialhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 3) einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist am Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur die nach § 55 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach § 55 Abs. 4 dieses Gesetzes im Vertretungsfall.
(4) Über Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht aufscheinen, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) In welchen Fällen Mitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen sind, richtet sich nach § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998.
§ 4
(1) Für jede Sitzung des Sozialhilfebeirates ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter zu unterfertigen.
(3) Die Kanzleigeschäfte für den Sozialhilfebeirat hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
§ 5
Personenbezogene Ausdrücke
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.
Für die Landesregierung:
Dr. Rezar
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