Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 1999 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Neckenmarkt und Horitschon
LGBL_BU_20000113_4Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 1999 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Neckenmarkt und HoritschonGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.01.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2000 Stück 1
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 1999 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Neckenmarkt und Horitschon
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/1997, wird verordnet:
§ 1
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Neckenmarkt (Katastralgemeinde 33037 Neckenmarkt und Katastralgemeinde 33012 Haschendorf) und Horitschon (Katastralgemeinde 33014 Horitschon und Katastralgemeinde 33061 Unterpetersdorf) wird derart geändert, dass die Grundstücke Nr. 8260/3 und 8260/4 der Katastralgemeinde Neckenmarkt von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Horitschon eingegliedert werden, sowie die Grundstücke Nr. 2992/2, 2993/2, 2993/3, 2993/4, 2993/5, 2993/6, 2993/7, 2993/8, 2993/9, 2993/10, 2993/11 und 2993/12 der Katastralgemeinde Horitschon von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Neckenmarkt eingegliedert werden; weiters, dass die Grundstücke 657/2 und 657/3 der Katastralgemeinde Haschendorf von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Unterpetersdorf eingegliedert werden, sowie die Grundstücke 469/2 und 478 der Katastralgemeinde Unterpetersdorf von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Haschendorf eingegliedert werden; weiters, dass das Grundstück Nr. 2993/13 der Katastralgemeinde Horitschon von dieser abgetrennt und der Katastralgemeinde Haschendorf eingegliedert wird.
§ 2
Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzverlaufs ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Eisenstadt einzusehen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Ing. Jellasitz
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