Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Freistadt Rust, Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung | Omnilex
20000580•Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Freistadt Rust, Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Freistadt Rust, Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung
20000580Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Freistadt Rust, Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, ÜbertragungOrdinance01.06.1977
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. April 1977, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Freistadt Rust, der Gemeinden und der auf Grund der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung LGBl. Nr. 36/1973 gebildeten Gemeindeverbände auf die Landesregierung übertragen wird
StF.: LGBl. Nr. 17/1977
LGBl. Nr. 11/1978 (DFB)
Auf Antrag der durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 1973, LGBl. Nr. 36, gebildeten Gemeindeverbände (Sanitätskreise) einschließlich des Gemeindeverbandes Freistadt Eisenstadt-Großhöflein sowie auf Antrag der Freistadt Rust und aller übrigen diesen Gemeindeverbänden nicht angehörenden Gemeinden des Burgenlandes wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, gemäß § 46 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, und gemäß § 46 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, verordnet:
§ 1
Der Landesregierung wird die Besorgung der nachstehend angeführten Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, die nach diesem Gesetz den Freistädten Eisenstadt und Rust, den Gemeinden und den auf Grund dieses Gesetzes, gebildeten Gemeindeverbände (Sanitätskreisen) zukommen übertragen: