Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz
20000569Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und RechnitzOrdinance29.06.1972Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, mit der die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 19/1972
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 in Verbindung mit § 16 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz wird mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft entlang der Landesgrenze gegen Niederösterreich vom nördlichen Schnittpunkt Gemeindegrenze Pilgersdorf – Landesgrenze bis zum Güterweg ins Tal des Stubenbaches, diesen entlang bis Stuben, sodann die Stubener Straße (Gemeindestraße in Erhaltung des Landes Nr. 3550) bis zur alten Eisenstädter Bundesstraße, diese entlang bis Mariasdorf, Abzweigung Schlaininger Straße (Landesstraße I. Ordnung Nr. 1505), entlang dieser Schlaininger Straße bis zur Abzweigung der Neumarkter Straße (Landesstraße II. Ordnung Nr. 2541), sodann entlang der Neumarkter Straße bis Rechnitz, von Rechnitz entlang des Feldweges südlich vom Predigtstuhl bis zur Staatsgrenze gegen Ungarn beim Punkt C 6 (der Österr. Karte 1:50.000), entlang der Staatsgrenze bis zum Schnittpunkt Staatsgrenze-Gemeindegrenze Lockenhaus beim Grenzzeichen B 113, sodann entlang der im Norden verlaufenden Gemeindegrenze Lockenhaus und Pilgersdorf bis zur Landesgrenze gegen Niederösterreich. Innerhalb dieser Grenzen sind die Ortsriede jeder Katastralgemeinde sowie in der KG. Rechnitz die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30.11.1971, LABl. 1971
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes mit Ausnahme der Grenzen gegenüber den Ortsrieden sowie gegenüber der Weinbaufluren in der KG. Rechnitz sind in der Anlage festgelegt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Innerhalb der im § 1 genannten Gebiete ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen
(2) Insbesondere ist es verboten:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer Weise beeinflußt wird, welche geeignet ist, den Naturgenuß zu beeinträchtigen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage vermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenden Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 lit. a, b, c, d, e, f, g, h, und i und des § 3 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen und Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.
Kurztitel
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
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