Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Fuchslochlacke in der Katastralgemeinde Apetlon
20000555Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Fuchslochlacke in der Katastralgemeinde ApetlonOrdinance06.03.1965Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 1965, mit der das Gebiet der Fuchslochlacke in der Katastralgemeinde Apetlon zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 12/1965
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Das Gebiet der Fuchslocklacke in der KG Apelton wird zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) erklärt. Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1426, 1427, 1428, 1429, 1430, 1431/3, 1431/4, 1456 und 1462 zur Gänze und die Parzellen Nr. 1431/1 und 1463 teilweise. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit den sich aus § 2 Abs. 2 lit. a, c, j, l ergebenden Beschränkungen erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd und der Fischerei dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
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