Einverleibung von Parzellentrennstücken im Gebiete der Ortsgemeinde Eisenzicken in das der Ortsgemeinde Spitzzicken
20000479Einverleibung von Parzellentrennstücken im Gebiete der Ortsgemeinde Eisenzicken in das der Ortsgemeinde SpitzzickenOrdinance11.07.1935Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Beschluss des burgenländischen Landtages vom 27. Juni 1935, betreffend die Einverleibung von Parzellentrennstücken im Gebiete der Ortsgemeinde Eisenzicken in das der Ortsgemeinde Spitzzicken.
StF: LGBl. Nr. 49/1935
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die derzeit zum Gebiete der Ortsgemeinde Eisenzicken gehörigen, im bücherlichen Eigentum von Insassen der Ortsgemeinde Spitzzicken stehenden Trennstücke 26 bis 54 der Parzelle 1119 werden dem Ortsgemeindegebiete Spitzzicken einverleibt.
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