Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens
20000338Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des WinkelwettwesensLaw01.09.1919Originalquelle öffnen →
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
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Langtitel
Gesetz vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens
StF: StGBl. Nr. 388/1919
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Die Nationalversammlung hat beschlossen:
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Burgenland
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Inkrafttretensdatum
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(1) Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2) Zur gewerbemäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatze bezeichneten Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden.
(3) Die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschlusse der im ersten Absatze angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetze als Buchmacher bezeichnet.
(4) Die Landesregierung kann die Beiwilligung (Absatz 1) jederzeit von Bedingungen abhängig machen oder sie einschränken.
(4a) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere wenn die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird.
(5) Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze wettenabschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt.
Anmerkung
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 36/2020
zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 36/2020
Im RIS seit
26.05.2020
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbemäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlusse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 2 180 Euro verbunden werden.
(2) Einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbemäßige Vermittlung oder den gewerbemäßigen Abschluss der im ersten Absatze bezeichneten Wetten erlaubt.
(3) Derselben Strafe unterliegt:
(4) Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
(5) Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde un, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen.
(6) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gleichzeitig für den Fall ihrer Unvereinbringlichkeit eine Arreststrafe zu bemessen.
Im RIS seit
08.08.2017
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Kundmachungsorgan
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Buchmacher und Totalisateure haben Vorgänge, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen haben die Buchmacher und Totalisateure soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch zu dokumentieren.
(2) Als glaubwürdige Quelle im Sinne des Abs. 1 in Bezug auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn
(4) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben Buchmacher und Totalisateure die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc.) zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.
(5) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so haben Buchmacher und Totalisateure den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, dürfen mit dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen oder Gewinne ausbezahlt werden und ist die Geldwäschemeldestelle des Bundes in Kenntnis zu setzen.
(6) Buchmacher und Totalisateure haben sicherzustellen, dass ihnen Verdachtsmomente im Sinne der Abs. 1 bis 5 von ihren Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.
(7) Übersteigt im Fall einer gewonnenen Wette der auszuzahlende Gewinn je Wettabschluss den Betrag von 2 000 Euro, haben der Buchmacher und Totalisateur, unbeschadet der sonstigen zu ergreifenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Identität des Kunden mit einem amtlichen Lichtbildausweis festzustellen und diesen Vorgang sowie die Daten des amtlichen Lichtbildausweises im Wettbuch, das zumindest fünf Jahre zur Einsicht der Behörde aufzubewahren ist, zu dokumentieren.
Im RIS seit
08.08.2017
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Burgenland
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Kundmachungsorgan
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Für die Erteilung der Bewilligung für Buchmacher ist je Standort der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch eine Bankgarantie eines in der Europäischen Union oder eines in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr in angemessener Höhe zu erbringen. Unabhängig von der Anzahl der Standorte wird die Höhe der Bankgarantie je Buchmacher mit maximal 1 000 000 Euro begrenzt.
Im RIS seit
08.08.2017
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Burgenland
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Kundmachungsorgan
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Die verwendeten Begriffe, die den Begriffen nach Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.
Anmerkung
LGBl. Nr. 55/2019
Im RIS seit
02.08.2019
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Kundmachungsorgan
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Die Buchmacher und Totalisateure haben angemessene Schritte zu unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Buchmachers oder Totalisateurs einzuholen und diese bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
Anmerkung
LGBl. Nr. 55/2019
Im RIS seit
02.08.2019
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Burgenland
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Kundmachungsorgan
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden:
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden umfassen:
(3) Der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
(4a) Der Bewilligungsinhaber ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaber auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über die Entziehung der Bewilligung (§ 1 Abs. 4a) in Kenntnis zu setzen.
(5) Wenn der Bewilligungsinhaber seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden, ausgenommen Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen, in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten nicht nur in Bezug auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion anzuwenden, insbesondere auch dann, wenn
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Anmerkung
LGBl. Nr. 55/2019
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 85/2020
zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 85/2020
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 85/2020
Im RIS seit
21.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
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Burgenland
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Kundmachungsorgan
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
Anmerkung
LGBl. Nr. 55/2019
Im RIS seit
02.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
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Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verbessern.
(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat der Bewilligungsinhaber
Der Bewilligungsinhaber hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Wetteinsatz oder der Wettgewinn jeweils einen Geldbetrag von 1 250 Euro übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn für den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Transaktionen überschritten wird.
(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat der Bewilligungsinhaber
Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
Anmerkung
LGBl. Nr. 55/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 85/2020
Im RIS seit
21.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
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Burgenland
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Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Wenn der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, hat er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bis zur Klärung des Sachverhaltes jede weitere Abwicklung der diesbezüglichen Transaktion zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Der § 16 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(1a) Das Mitglied des Leitungsorgans, das gemäß Abs. 9 für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Bewilligungsinhaber, der diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.
(2) Der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Der § 22 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Der § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich seine Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5) Der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren:
(7) Ein Bewilligungsinhaber, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Der § 24 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken, seiner Art und seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(10) Der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen diesen Abschnitt an eine geeignete Stelle zu melden. Der § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(11) Bewilligungsinhabern ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt § 14 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.
Anmerkung
LGBl. Nr. 55/2019
zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 85/2020
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 36/2020
zu Abs. 11: LGBl. Nr. 85/2020
Im RIS seit
21.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung hat mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6a) Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuzeigen. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(8) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.
(9) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb des Bewilligungsinhabers mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an den Bewilligungsinhaber selbst auch gerichtet werden an:
(10) Die Landesregierung hat bei Übertretungen gemäß § 11 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 2:
(11) Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaber sowie die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.
(12) Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Anmerkung
LGBl. Nr. 55/2019
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 85/2020
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 36/2020
zu Abs. 6a: LGBl. Nr. 85/2020
zu Abs. 8 bis 10: LGBl. Nr. 36/2020
zu Abs. 11 und 12: LGBl. Nr. 85/2020
Im RIS seit
21.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Vorschriften des § 7, Absatz 1, des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53, über die vom Totalisateur zu entrichtende Gebühr vom Gesamtbetrage der Wetteinsätze bleiben mit der Änderung aufrecht, dass das Ausmaß der Gebühr von 5 auf 6 Prozent erhöht wird.
(2) Die aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung vom Buchmacher abgeschlossenen Wetten unterliegen einer Gebühr (Einsatzgebühr), welche in jedem Einzelfalle 5 Prozent des Wetteinsatzes, mindestens aber 10 h beträgt.
(3) Durch diese Bestimmung werden die Vorschriften des § 6 des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53; hinsichtlich der Buchmacherwetten außer Kraft gesetzt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Der Gewinst, der bei einer Wette erzielt wird, welche aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung vom Totalisateur vermittelt oder beim Buchmacher abgeschlossen wurde, unterliegt einer Gebühr (Gewinstgebühr) nach Maßgabe des diesem Gesetze angeschlossenen Tarifes.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Der Buchmacher hat an Stelle der Gebühren von den ihm aus den einzelnen Wetten zufließenden Gewinnen eine jährliche Pauschalgebühr von 20 Prozent des sich für ihn in dem betreffenden Kalenderjahre ergebenden Gesamtgewinnes zu entrichten.
(2) Der Gesamtgewinn, von dem die Pauschalgebühr zu entrichten ist, ist unter Anwendung des § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, in nachstehender Weise zu berechnen:
Zunächst ist die Gesamtsumme der in dem betreffenden Kalenderjahre auf Grund von Wetten der im § 3, Absatz 2 bezeichneten Art tatsächlich geleisteten oder dem Buchmacher durch Gutschrift zugeflossenen Wetteinsätze festzustellen; von dieser Gesamtsumme sind sodann die in demselben Kalenderjahre vom Buchmacher den anderen Wettkontrahenten tatsächlich ausbezahlten oder gutgeschreibenen Wettgewinste, ferner die vom Buchmacher dem Unternehmer der sportlichen Veranstaltung für die Gestattung des Wettbetriebes im Sportraum vertragsmäßig geleistete, auf das betreffende Kalenderjahr entfallende Vergütung (Standgeld) in Anzug zu bringen. Die Wetteinsätze und Wettgewinste sind jeweils in die Berechnung der Pauschalgebühr für dasjenige Kalenderjahr einzubeziehen, in dem sie bezahlt oder gutgeschrieben wurden, ohne Rücksicht darauf, in welchem Kalenderjahr die Wette, auf der diese Einsätze und Gewinste beruhen, abgeschlossen wurde.
(3) Wird eine Wette vor Abhaltung der sportlichen Veranstaltung rückgängig gemacht, so ist der diese Wette betreffende Wetteinsatz aus der Berechnungsgrundlage der Pauschalgebühr auszuscheiden.
(4)Abzugsfähig im Sinne des dritten Absatzes sind nur diejenigen Wettgewinste, welche nach den Bestimmungen des § 4 der Gebühreneinrichtung erwiesenermaßen unterzogen wurden.
Anmerkung
zu Abs. 1: StGBl. Nr. 193/1920
Im RIS seit
08.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
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