20000267•Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen
20000267Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen BerufsschulenOrdinance24.06.2004
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Mai 2004 über die Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen
StF: LGBl. Nr. 41/2004
Auf Grund des § 38 Abs. 7 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 54/1999, wird verordnet:
Der Schulsprengel der Landesberufsschule Eisenstadt umfasst das gesamte Landesgebiet für die Schulpflichtigen der nachstehenden Lehrberufe:
Bäckerin/Bäcker; Bürokauffrau/Bürokaufmann, Buchhaltung, Einzelhandel, Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)/Friseur und Perückenmacher (Stylist), Kanzleiassistentin-Notariat und - Rechtsanwaltskanzlei/Kanzleiassistent-Notariat und - Rechtsanwaltskanzlei, Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Malerin und Anstreicherin/Maler und Anstreicher, Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistent und für die Schulpflichtigen aller weiteren Lehrberufe, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Der Schulsprengel der Landesberufsschule Pinkafeld umfasst das gesamte Landesgebiet für die Schulpflichtigen der nachstehenden Lehrberufe:
Baumaschinentechnik, Bürsten- und Pinselmacherin/Bürsten- und Pinselmacher, Fertigteilhausbau, Hafnerin/Hafner, Korb- und Möbelflechterin/Korb- und Möbelflechter, Kraftfahrzeugtechnik, Landmaschinentechnikerin/Landmaschinentechniker, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maurerin/Maurer, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Platten- und Fliesenlegerin/Platten- und Fliesenleger, Schalungsbauerin/Schalungsbauer, Straßenerhaltungsfachfrau/Straßenerhaltungsfachmann, Tiefbauerin/Tiefbauer, Tischlerei, Zimmerei.
(1) Der Schulsprengel der Berufsschule Mattersburg umfasst das gesamte Landesgebiet für die Schulpflichtigen der nachstehenden Lehrberufe:
(2) Der Schulsprengel der Berufsschule Mattersburg umfasst die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie alle Gemeinden der Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg für die Schulpflichtigen des Lehrberufs Mechatronikerin/Mechatroniker.
(1) Der Schulsprengel der Berufsschule Oberwart umfasst das gesamte Landesgebiet für die Schulpflichtigen der nachstehenden Lehrberufe:
Elektrobetriebstechnik mit Schwerpunkt Prozess- und Busleittechnik, Elektroanlagentechnik, Elektroinstallationstechnik mit Schwerpunkt Busleittechnik, Elektroenergietechnik.
(2) Der Schulsprengel der Berufsschule Oberwart umfasst alle Gemeinden der Bezirke Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf für die Schulpflichtigen des Lehrberufs Mechatronikerin/Mechatroniker.
Der Schulsprengel der folgenden Berufsschulen erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet für die Schulpflichtigen der nachstehenden Lehrberufe:
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998 über die Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen, LGBl. Nr. 44, außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 10/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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