Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 1984 über die Schulsprengel der Vorschulklassen
StF: LGBl. Nr. 31/1984
Auf Grund des § 34 Abs. 2, 3 und 5 des Burgenländischen Pflichtschulorganisation, LGBl. Nr. 42/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/1983 wird verordnet:
§ 1
Der Pflichtsprengel der Vorschulklasse der öffentlichen Volksschule in den Bezirksvororten umfaßt das Gemeindegebiet des jeweiligen Bezirksvorortes.
§ 2
Der Berechtigungssprengel der Vorschulklasse in den Bezirksvororten umfaßt das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes.
§ 3
Im Sinne dieser Verordnung gilt für die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie für den Bezirk Eisenstadt-Umgebung Eisenstadt als Bezirksvorort.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1984 in Kraft.