Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Oktober 1982, mit der ein Muster des Meldebogens nach dem Weinbaugesetz 1980 festgelegt wird
StF: LGBl. Nr. 54/1982
Auf Grund des § 22 Abs. 6 des Weinbaugesetzes, LGBl. Nr. 38/1980, wird verordnet:
§ 1
Die Weinbautreibenden haben die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben über Änderungen in den Weinbau- und Besitzverhältnissen unter Verwendung des Meldebogens nach dem in der ./. Anlage enthaltenen Muster zu machen.