Burgenländisches Bezügegesetz
10000099Burgenländisches BezügegesetzLaw01.07.1972Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Gesetz vom 16. Dezember 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Landes (Burgenländisches Bezügegesetz)
StF: LGBl. Nr. 14/1973
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
27.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Bezügeteile für den Zeitraum zwischen der Angelobung und dem Monatsende.
(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, Vergütungen für den Reiseaufwand (§ 14 Abs. 1) und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwagen anzuwenden.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Der Bezug des Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v.H., der eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Der Bezug der Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die für den Präsidenten 90 v.H., für den 2. Präsidenten 75 v.H. und für den 3. Präsidenten 60 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Bezug) sowie des Obmannes und Obmann-Stellvertreters des Kontrollausschusses erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die für die Obmänner der Klubs 66 v.H., für den Obmann des Kontrollausschusses 60 v.H. und für den Obmann-Stellvertreter des Kontrollausschusses 50 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Amtszulage für den Präsidenten 90 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, wenn er keine Einkünfte gemäß §§ 21 bis 25 und 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, bezieht. Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(3) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Landtages sowie dem Obmann und dem Obmann-Stellvertreter des Kontrollausschusses von dem Tag an, an dem sie gewählt werden, den Obmännern der Klubs von dem Tag des Einlangens der schriftlichen Mitteilung ihrer Bestellung beim Präsidenten des Landtages an. Mit dem Entstehen des Anspruches auf Amtszulage ist eine bereits gebührende Amtszulage einzustellen.
Anmerkung
LGBl. Nr. 93/1992
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 22/1994
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
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Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz in der Höhe von 40 v.H. ihres Bezuges. Der Auslagenersatz gebührt zwölfmal jährlich.
Anmerkung
LGBl. Nr. 93/1992
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
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Burgenland
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Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Der Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 4 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, trägt für die Zeit der Stillegung des Diensteinkommens der Dienstgeber.
(2) Beim Landeshauptmannstellvertreter und bei Landesräten, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 4 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 4 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer zu verstehen.
(3) Beziehen der Landeshauptmann-Stellvertreter oder die Landesräte einen Ruhebezug als ehemaliges im § 1 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied eines anderen Landtages oder einer anderen Landesregierung, so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie des § 4 gelten sinngemäß auch für die im Art. 58 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981, LGBl. Nr. 42, über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG) genannten Personen.
(5) Auf einen Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, dessen Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, sind die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn er Bundespräsident, Landeshauptmann, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied einer anderen Landesregierung ist.
Anmerkung
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 22/1994
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 4/1983
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 12/1981, LGBl. Nr. 4/1983, LGBl. Nr. 33/1991, LGBl. Nr. 22/1994
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 12/1981, LGBl. Nr. 4/1983
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 12/1981, LGBl. Nr. 4/1983, LGBl. Nr. 19/1984 (DFB)
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Inkrafttretensdatum
Text
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Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Mitglieder des Landtages erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche im Falle der Außerdienststellung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen während der Zeit der Außerdienststellung sowie ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 3 bezeichneten Bezug erhalten, stillgelegt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 335/1993, trägt für die Zeit der Stillegung des Diensteinkommens der Dienstgeber.
(2) Bei Mitgliedern des Landtages, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 3 genannte Bezug einschließlich einer allfälligen Amtszulage um ihr Nettodiensteinkommen während der Zeit der Außerdienststellung (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 3 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des 1. Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer zu verstehen.
(3) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug als Mitglied des Landtages gemäß § 3 Ansprüche auf Bezüge, Auslagenersätze, Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen auf Grund von Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen
Anmerkung
LGBl. Nr. 93/1992
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 22/1994
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 44/2018
Im RIS seit
12.09.2018
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt 16 v.H. des Bezuges bzw. des gemäß § 7 Abs. 2 verringerten Bezuges und der Sonderzahlungen.
(2) Auf Antrag eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, hat das Land Burgenland die gemäß Abs. 1 geleisteten Pensionsbeiträge, soferne nicht § 11 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, Anwendung findet, diesem Mitglied zu überweisen. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung gebührt auf Antrag und unter sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 dieser Überweisungsbetrag, wenn dieses Mitglied am Sterbetag Anspruch darauf gehabt hätte.
(2a) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied der Landesregierung nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, weil es das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung, für die Beiträge gemäß Abs. 2 oder gemäß § 11 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland vom ehemaligen Mitglied der Landesregierung rückerstattet werden.
Anmerkung
zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 93/1992
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Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)
Anmerkung
LGBl. Nr. 93/1992
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 12/1981, LGBl. Nr. 4/1983, LGBl. Nr. 19/1984 (DFB), LGBl. Nr. 22/1984
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 21/1979, LGBl. Nr. 12/1981, LGBl. Nr. 22/1984
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 22/1984
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 12/1981
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 4/1983, LGBl. Nr. 22/1984
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 4/1983, LGBl. Nr. 22/1984
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Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 - auch der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge oder ein Bezug und ein Ruhebezug (Versorgungsbezug) oder mehrere Ruhebezüge (Versorgungsbezüge), so wird nur einer und zwar der jeweils höhere Bezug (Ruhe-, Versorgungsbezug), ausgezahlt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Dem Landeshauptmannstellvertreter, den Landesräten und dem Präsidenten des Landtages gebührt ein Dienstwagen. Wird ihnen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt, so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädigung richtet sich nach den mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten. Die Entschädigung gebührt zwölfmal jährlich.
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Burgenland
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Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Die Mitglieder des Landtages haben - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 - Anspruch auf den Ersatz jenes Aufwandes, der ihnen durch eine Reise in Ausübung ihrer Funktion erwächst. Dieser Aufwand wird vorschußweise gegen nachträgliche Vorlage einer Abrechnung gemäß Abs. 2 wie folgt vergütet:
(2) Die Mitglieder des Landtages haben im Jänner eines jeden Jahres für die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reisen gemäß Abs. 1 eine Abrechnung des Reiseaufwandes vorzulegen. Der Abrechnung sind jene Beträge zugrunde zu legen, bis zu denen Leistungen des Dienstgebers gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Liegt der Jahresabrechnungsbetrag unter der vorschußweise gewährten Jahresvergütung gemäß Abs. 1, hat das Landtagsmitglied den Differenzbetrag dem Land zu erstatten. §§ 13a Abs. 2 bis 4 und 13b Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Liegt der Jahresabrechnungsbetrag über der vorschußweise gewährten Jahresvergütung gemäß Abs. 1, besteht kein Anspruch des Landtagsmitgliedes auf Ersatz des Differenzbetrages.
(3) Abweichend von Abs. 1 gebühren den Mitgliedern des Landtages für Dienstreisen, die sie im Auftrag des Präsidenten des Landtages durchführen, als Reisekostenentschädigung die gleiche Vergütung, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen; der Auftrag ist im Einvernehmen mit dem 2. und 3. Präsidenten zu erteilen.
Anmerkung
LGBl. Nr. 93/1992
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Für die Dauer der Amtstätigkeit gebühren dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung als Reisekostenentschädigung für Dienstreisen die gleichen Vergütungen wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen. Dem Landeshauptmann gebührt diese Entschädigung jedoch nur für jene Dienstreisen, für die ihm nicht bereits nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund zusteht.
Anmerkung
LGBl. Nr. 93/1992
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
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Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
§ 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung findet sinngemäß Anwendung.
Anmerkung
LGBl. Nr. 33/1991
Im RIS seit
14.09.2011
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Bundesland
Burgenland
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Typ
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Inkrafttretensdatum
Index
Text
Anmerkung
LGBl. Nr. 93/1992
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