Mindesteinkommen der Sprengelhebammen
10000098Mindesteinkommen der SprengelhebammenOrdinance01.01.1973Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1972 über das Mindesteinkommen der Sprengelhebammen
StF: LGBl. Nr. 41/1972
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 13/1950, in der Fassung der 1. Sprengelhebammengesetznovelle, LGBl. Nr. 25/1970, wird verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Sprengelhebammen, deren Reineinkommen aus der Hebammentätigkeit im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 25.000 S nicht erreicht hat, wird auf Antrag ein Zuschuß bis zur Höhe dieses Betrages gewährleistet.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Gewährleistung entfällt bei verheirateten Sprengelhebmannen, wenn das Gesamtfamilieneinkommen im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 62.500 S erreicht hat.
(2) Die Gewährleistung entfällt bei unverheirateten oder verwitweten Sprengelhebmannen, wenn das Gesamteinkommen im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 37.500 S erreicht hat.
(3) Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Sprengelhebmanne aus einem nicht durch Krankheit verursachten Grund länger als einen Monat im Kalenderjahr ihren Beruf nicht ausübt, wobei der jährliche Erholungsurlaub berücksichtigt bleibt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Das Reineinkommen der Sprengelhebamme ergibt sich, wenn vom Bruttoeinkommen aus der Hebammentätigkeit in Abzug gebracht werden:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Als Gesamtfamilieneinkommen gelten das Reineinkommen der Sprengelhebamme aus der Hebammentätigkeit und sämtliche sonstigen Bruttoeinkünfte dersleben, ihres Ehegatten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder.
(2) Als Gesamteinkommen gelten das Reineinkommen der Sprengelhebamme aus der Hebammentätigkeit und deren sämtliche sonstigen Bruttoeinkünfte.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Der Antrag auf Gewährleistung eines Zuschusses ist bei sonstigem Verlust des Anspruches in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. März jeden Jahres bei der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu stellen, für die (den) die Sprengelhebamme bestellt ist.
(2) Der Antrag hat eine schriftliche Aufstellung über das Bruttoeinkommen und Reineinkommen aus der Hebammentätigkeit, über das Gesamtfamilieneinkommen bzw. Gesamteinkommen sowie über die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zu enthalten.
(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben sind dem Antrag die hiebei erforderlichen Nachweise beizulegen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verlieren die folgenden Verordnungen ihre Wirksamkeit:
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