Gemeindestrukturverbesserungsgesetz
10000088GemeindestrukturverbesserungsgesetzLaw01.01.1971Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Gesetz vom 1. September 1970 über Gebietsänderungen von Gemeinden (Gemeindestrukturverbesserungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 44/1970 (XI. Gp. RV 68 AB 51)
LGBl. Nr. 59/1970 (DFB)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
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Text
Im politischen Bezirk Neusiedl am See werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
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Im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
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Im politischen Bezirk Mattersburg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
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Im politischen Bezirk Oberpullendorf werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
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Im politischen Bezirk Oberwart werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
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Beachte
Laut LGBl. Nr. 52/1990 § 6 Z 8 wurde vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben
Text
Im politischen Bezirk Güssing werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
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Inkrafttretensdatum
Text
Im politischen Bezirk Jennersdorf werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
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Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Gemeinden, die gemäß den Bestimmungen der §§1 - 7 zu neuen Gemeinden vereinigt werden, hören mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes als eigene Gemeinden zu bestehen auf. Unbeschadet der Bestimmungen der §§9 und 10 hat die Vereinigung den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinden auf die neugebildete Gemeinde zur Folge.
(2) Kosten, die anläßlich dieser Vereinigung entstehen, hat die neugeschaffene Gemeinde zu tragen.
Bundesland
Burgenland
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Typ
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Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) (Verfassungsbestimmung) Durch die Vereinigung von Gemeinden gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 werden die Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten der aufgelösten Gemeinden, der gemäß Absatz 2 aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften sowie der Kreisärzte der gemäß Absatz 3 aufgelösten Sanitätskreise, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, nicht berührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Verwaltungsgemeinschaften, denen eine der in den §§ 1 - 7 genannten Gemeinden angehört, sind aufgelöst. In die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Dienstverhältnisses der Bediensteten sowie der Sachmittel tritt, wenn alle der betreffenden Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt worden sind, diese, sonst, sofern im § 10 nichts anderes bestimmt ist, jene neugebildete oder in den §§ 1 - 7 nicht genannte Gemeinde, in der der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft gelegen ist.
(3) Die auf Grund des Gemeindesanitätsgesetzes 1955 bestehenden, durch die Vereinigung gemäß den §§ 1 - 7 betroffenen Sanitätskreise bleiben unberührt. Doch hat die Vereinigung sämtlicher Gemeinden eines Sanitätskreises dessen Auflösung zur Folge; in die Rechtsnachfolge tritt hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Kreisarztes die neugebildete Gemeinde.
(4) Die auf Grund des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 13/1950, in der Fassung der 1. Sprengelhebammengesetznovelle, LGBl. Nr. 25/1970, bestehenden Hebammensprengel werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
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Inkrafttretensdatum
Text
(1) Folgende unter A jeweils angeführten Verwaltungsgemeinschaften werden, unbeschadet der den Gemeinden gemäß §23 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung zustehenden Rechte, neugebildet und treten hinsichtlich des Dienstverhältnisses der Bediensteten sowie der Sachmittel in die Rechtsfolge der unter B jeweils genannten Verwaltungsgemeinschaften:
A
B
Leithaprodersdorf -Wimpassing an der Leitha
a) Leithaprodersdorf -Wimpassing an der Leitha
b) Loretto - Stotzing
Kitzladen
Kroisegg - Loipersdorf imBurgenland - Neustift
an der Lafnitz
Rechnitz - Markt Neuhodis
Markt Neuhodis - Althodis - Zuberbach
Riedlingsdorf - Wiesfleck
Riedlingsdorf - Hochart - Schönherrn –
Schreibersdorf - Wiesfleck
Unterwart-Oberdorf im Burgenland
Unterwart - Eisenzicken -Oberdorf im
Burgenland
Neudauberg
Olbendorf - Rohr im Burgenland
Stinatz - Ollersdorf im Burgenland
Stinatz - Hackerberg -Neudauberg - Ollersdorf
im Burgenland - Wörterberg
Neuberg im Burgenland
Güttenbach -Neuberg im Burgenland –
Rauchwart im Burgenland - Schallendorf im
Burgenland
Mogersdorf - Weichselbaum
Mogersdorf - Deutsch Minihof - Kroboteck –
Rosendorf - Wallendorf - Weichselbaum
Rudersdorf - Deutsch Kaltenbrunn
Rudersdorf - Deutsch Kaltenbrunn -
Dobersdorf - Rohrbrunn
(2) Die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Dienstverhältnisse der Bediensteten sowie der Sachmittel tritt in bezug auf die Verwaltungsgemeinschaft Krensdorf - Hirm die Gemeinde Hirm-Antau und in bezug auf die Verwaltungsgemeinschaft Kleinmürbisch - Großmürbisch - Glasing - Inzenhof Tschanigraben - Neustift bei Güssing die Gemeinde Neustift bei Güssing an.
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Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Gemeinderäte der Gemeinden, die gemäß den Bestimmungen der §§1 - 7 zu neuen Gemeinden vereinigt werden, sind mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
(2) Die Landesregierung hat für die gemäß §§1 - 7 neugebildeten Gemeinden Gemeinderatswahlen innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuschreiben. Für diese Gemeinden hat die im Jahre 1972 fällige Ausschreibung von Gemeinderatswahlen zu entfallen; die fünfjährige Funktionsdauer (§16 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung) wird für diese neugewählten Gemeinderäte bis zu jenem Zeitpunkt verlängert, zu welchem nach Ablauf des Jahres 1972 allgemeine Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden gemäß §2 Abs.1 der Gemeindewahlordnung1967, LGBl. Nr.22, ausgeschrieben werden.
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Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Verwaltung der gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 neugebildeten Gemeinden hat bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters jeweils der bisherige Bürgermeister jener aufgelösten Gemeinde fortzuführen, die bei der letzten Gemeinderatswahl von den jeweils zu einer Gemeinde vereinigten Gemeinden die größte Zahl an Wahlberechtigten aufzuweisen hatte. Dieser bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters die Amtsgeschäfte führende Bürgermeister hat sich eines Beirates zu bedienen, der aus den bisherigen Mitgliedern der Gemeindevorstände aller jeweils aufgelösten Gemeinden besteht. Seine Tätigkeit hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(2) Dem vorübergehend die Amtsgeschäfte führenden Bürgermeister (Absatz 1) gebührt aus Gemeindemitteln eine Aufwandsentschädigung in der Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters einer Gemeinde, deren Einwohnerzahl jener der neugebildeten Gemeinde entspricht. Die Entschädigung ist vom neugewählten Bürgermeister nachträglich zur Anweisung zu bringen.
(3) Die konstituierende Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat der vorübergehend die Amtsgeschäfte führende Bürgermeister einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat das an Jahren älteste Gemeinderatsmitglied zu führen.
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Inkrafttretensdatum
Text
Die bestehende Organisation der Feuerwehren im Burgenland wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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