Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
10000087Vermögenswerte nach den ehemaligen LandkreisenLaw29.07.1970Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Gesetz vom 12. Mai 1970, mit dem das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 101, über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen ausgeführt wird
StF: LGBl. Nr. 26/1970 (XI. Gp. RV 59 AB 44)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14.April 1939, Deutsches RGBl. IS. 777, mit Zuständigkeit für Gebietsteile des Burgenlandes errichteten Landkreise im Burgenland ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft §2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3.September 1938, deutsches RGBl. IS. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die unter die Bestimmungen des §1 fallenden Vermögenswerte sind kraft Gesetzes auf das Land übertragen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Landesregierung hat über den Erwerb eines Vermögenswertes eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.
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