Lustbarkeitsabgabegesetz 1969
10000079Lustbarkeitsabgabegesetz 1969Law31.12.1969Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Gesetz vom 16. Juli 1969 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe durch die Gemeinden (Lustbarkeitsabgabegesetz 1969)
StF: LGBl. Nr. 40/1969 (XI. Gp. RV)
LGBl. Nr. 48/1969 (DFB)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
17.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust, die Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern), die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates ausschreiben.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
(3) Die Gemeinden werden gem. § 8 Abs. 5 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Lustbarkeitsabgaben, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(4) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
(2) Dient eine Veranstaltung nicht nur dem Vergnügen, sondern gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügen anzusprechenden Zwecken, so unterliegt sie der Lustbarkeitsabgabe, wenn nicht ein Befreiungsgrund nach § 3 vorliegt.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht:
Anmerkung
LGBl. Nr. 48/1969 (DFB)
LGBl. Nr. 44/2019
Im RIS seit
25.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Der Gemeinderat kann auf Ansuchen alljährlich für zwei Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr von der Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe befreien, wenn der gesamte Reinertrag ausschließlich Feuerwehr- und Rettungszwecken zugeführt wird.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Alle abgabepflichtigen Vergnügungen sind bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes mindestens zwei Werktage vorher anzumelden, worüber eine Bescheinigung auszustellen ist.
(2) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung der Veranstaltungen erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgezeigt wird.
(3) Für Lichtspielunternehmungen mit festem Standort und für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen der gleichen Art genügt eine einmalige Anmeldung. Für ortsfremde Veranstalter kann die Gemeinde die Abhaltung einer Veranstaltung vom Erlag einer Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Abgabe abhängig machen.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Abgabe wird entweder als Kartensteuer in Hundertteilen des Eintrittsgeldes eingehoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten abhängig ist, oder als Pauschalabgabe nach festen Steuersätzen (Fixbetrag) oder in Hundertteilen der Bruttoeinnahme.
(2) Die Höhe der Kartensteuer und der Abgabe nach § 10 Abs. 5 setzt der Gemeinderat fest. Die Höhe der Pauschalabgabe ist im § 10 festgesetzt und kann mit Ausnahme des Hundertsatzes nach § 10 Abs. 5 vom Gemeinderat nicht abgeändert werden.
(3) Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates mit dem Abgabenschuldner eine Vereinbarung über die zu entrichtende Lustbarkeitsabgabe, insbesondere über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung und Pauschalierung treffen, soweit diese das Verfahren vereinfacht und das Erträgnis der Abgabe nicht wesentlich verändert. Eine wesentliche Veränderung des Abgabenergebnisses liegt nicht vor, wenn es 10 v.H. des Ausmaßes nicht über- oder unterschreitet, das sich ohne eine solche Vereinbarung ergeben würde.
(4) Über die Vereinbarung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Bürgermeister, einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) und dem Abgabenschuldner zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Abgabenschuldner auszufolgen.
(5) Vereinbarte Pauschalbeträge gelten als vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Der Gemeinderat setzt die Höhe der Abgabe in vollen Hundertteilen des Eintrittspreises (ausschließlich Lustbarkeitsabgabe, Opferfürsorgezuschlag, Aufführungsentgelte für Musik) bis zum Höchstausmaß von 25 v.H., bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 v.H. fest.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die Eintrittskarten sind von der Gemeinde abzustempeln und beim Eintritt zu entwerten. Bei Betrieben mit festem Standort entfällt die Abstempelung, soferne Blockkarten oder Massetten mit fortlaufenden Nummern verwendet werden. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorweis und Entwertung der Eintrittskarte gestatten.
(2) Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen dem Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Über die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer (Abgabeschuldner) einen Nachweis zu führen, der drei Monate aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen ist.
(4) Für Freikarten und verbilligt abgegebene Karten ist die Abgabe nach dem normalen Eintrittspreis zu entrichten.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Die als Kartensteuer eingehobene Lustbarkeitsabgabe ist bei Einzelveranstaltungen am zweiten Werktag nach der Veranstaltung fällig und ist auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Abgabeschuldners beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten.
(2) Die als Kartensteuer eingehobene Lustbarkeitsabgabe von ständigen Theater- und Lichtspielunternehmungen ist am 15. jeden Monates für den Vormonat fällig und auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Abgabeschuldners beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Für Volksbelustigungen (§ 2 Abs. 1 Z 3) beträgt die Pauschalabgabe pro Tag das Zwanzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes.
(2) Für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt die Pauschalabgabe pro Monat das Zweihundertfache des höchstmöglichen Einsatzes, für das Halten von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der Gemeinde plombiertes Zählwerk eingebaut ist, bis zu 10 v.H. des Einspielergebnisses, sonst 29,05 Euro monatlich für jede Bahn. Die Pauschalabgabe von monatlich 29,05 Euro pro Apparat gilt auch für das Halten eines Dart- und Billardapparates.
(3) Für Veranstaltungen, die ohne Ausgabe von Eintrittskarten in öffentlichen oder für den Veranstaltungszweck besonders in Anspruch genommenen Räumlichkeiten oder im Freien stattfinden, wird die Abgabe nach der Größe der benützten Zuschauerfläche bemessen und beträgt für je angefangene 10 m2 1,05 Euro, für Veranstaltungen im Freien die Hälfte.
(4) Für das Halten einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken oder Deklamationen (Musikautomaten, Plattenspieler, Lautsprecheranlagen und dergleichen) an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt die Abgabe 1,80 Euro für je angefangene 10 m2 des benützten Raumes pro Monat; Rundfunk- und Fernsehgeräte gelten nicht als Vorrichtung in diesem Sinne.
(5) Für Veranstaltungen, bei denen weder Eintrittskarten ausgegeben noch die Höhe der Abgabe nach den vorstehenden Bestimmungen festgesetzt werden kann, beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 25 v. H. der Bruttoeinnahmen. Ihre Höhe wird vom Gemeinderat festgesetzt (§ 6 Abs. 2).
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Pauschalabgabe für Einzelveranstaltungen ist am Tage nach der Veranstaltung, die Abgabe nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 bis zum 15. jeden Monates für den Vormonat fällig und ist auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Unternehmers zu entrichten.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Zur Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe ist der Unternehmer der Veranstaltung, bei gewerbsmäßigen Betrieben der Betriebsinhaber (Pächter) verpflichtet. Im Falle des § 10 Abs. 2 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Apparates; der Inhaber der benützten Räume oder Grundstücke haftet jedoch neben dem Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:
Wer
(2) Die Verwaltungsübertretung wird im Falle des Abs. 1 lit. a mit Geld bis zum Fünffachen des hinterzogenen, verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Abgabebetrages, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einem Monat, in den übrigen Fällen mit Geld bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Text
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1969 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das bisherige Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 9/1950, in der Fassung des § 243 Z 3 der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr 2/1963, außer Kraft.
(3) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anmerkung
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 44/2019
Im RIS seit
25.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.