Pflegekinder- und Fürsorgeerziehungsheim, Richtlinien
10000054Pflegekinder- und Fürsorgeerziehungsheim, RichtlinienOrdinance10.04.1964Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
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Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Feber 1964, mit welcher Richtlinie für die Errichtung und den Betrieb von Pflegekinder- und Fürsorgeerziehungsheimen erlassen werden.
StF: LGBl. Nr. 10/1964
Präambel/Promulgationsklausel
Nach Anhörung der Landesschulbehörde für das Burgenland wird gemäß § 18 und § 30 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. November 1957, LGBl. Nr. 2/1958, betreffend die Jugendwohlfahrt (Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz - Bgld. JGW.), verordnet:
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Heime für Pflegekinder (Pflegekinderheime) im Sinne des § 18 des Gesetzes vom 16. November 1957 (Bgld. JWG.), LGBl. 2/1958, sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, über mehr als zehn Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Sorge um deren Bedürfnisse, die das leibliche Wohl sowie die geistige, seelische und sittliche Entwicklung betreffen, tatsächlich auszuüben (Pflege).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Kinderheime dann keine Anwendung, wenn und insolange diese der Aufsicht der Schulbehörde unterliegen.
(3) Einrichtungen, die Pflege im Sinne des Abs. 1 nicht voll gewährleisten, so insbesondere Krippen, Krabbelstuben, Kindergärten, Horte, Bewahranstalten u.a.m., unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
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§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Fürsorgeerziehungsheime sind Einrichtungen, die zur Aufnahme von unter Fürsorgeerziehung stehenden Minderjährigen bestimmt sind.
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Inkrafttretensdatum
Text
Auf Pflegekinder- und Fürsorgeerziehungsheime im Sinne der §§ 1 und 2 dieser Verordnung die von öffentlichrechtlichen Körperschaften errichtet und betrieben werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV und die Bestimmungen des § 16 dieser Verordnung keine Anwendung. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnittes II auf diese Heime sinngemäß anzuwenden.
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(1) Ein Heim soll nur an Orten errichtet werden, an denen es nicht oder doch nur in geringem Maße der Einwirkung von Abgasen oder störender Geräuschentwicklung industrieller und anderer Erwerbsbetriebe oder des Verkehrs ausgesetzt ist. Es soll auch nicht in unmittelbarer Nähe von Heil-, Pflege- oder Krankenanstalten, Heilstätten, Volksbelustigungsorten, Friedhöfen und Tierhaltungen oder an Hauptverkehrsstraßen liegen.
(2) Jedes Heim muß über eine Anlage verfügen, die den Kindern Gelegenheit zu Spiel, sportlicher Betätigung und Aufenthalt im Freien bietet. Diese Anlage muß tunlichst dem Heim angeschlossen sein oder vom Heim aus leicht erreicht werden können.
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Gebäude und Räumlichkeiten müssen den einschlägigen baubehördlichen Bestimmungen entsprechen. Die Räume sind mit den entsprechenden Einrichtungsgegenständen zu versehen und nach den Geschlechtern zu trennen.
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Burgenland
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(1) Die Schlafräume müssen geräumig, hell und gut lüftbar sein und sollen nicht mehr als zehn Betten aufweisen. Es soll pro Bett ein Mindestluftraum von 10 m3 gewährleistet sein. Die Betten sollen in einem entsprechenden Abstand voneinander entfernt sein. Zwischen den Betten ist ein Nachtkästchen oder ein Sessel zur Ablage der Kleider während der Schlafenszeit vorzusehen. Etagenbetten dürfen nicht verwendet werden.
(2) Die Aufenthaltsräume müssen so gestaltet sein, daß sowohl für Arbeit als auch für Spiel genügend Luft, Belichtung und Bewegungsfreiheit gegeben ist. Die lichte Fensterfläche muß ein Sechstel der dazugehörigen Fußbodenfläche betragen. Ein Drittel der Fensterfläche ist zum Lüften einzurichten, womöglich als Kipp- oder Schwingfenster.
(3) Für ausreichende Beheizung der Schlaf und Aufenthaltsräume ist vorzusorgen; die Schlaf- und Aufenthaltsräume sollen einen fußwarmen, leicht reinzuhaltenden Fußboden besitzen. Bei Öfen und Heizkörpern ist eine Schutzvorrichtung anzubringen.
(4) In Säuglingsheimen müssen die Aufenthalts- und Schlafräume überdies mit waschbaren Wänden und Hohlkehlen sowie mit leicht waschbarem Fußboden ausgestattet sein.
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(1) In Heimen, in denen die Unterbringung der Garderobe in eigens dazu bestimmten Räumen nicht möglich ist, müssen Kleiderablagen vorgesehen sein. Für jedes Kind hat ein Kasten zur Verfügung zu stehen. Hinreichende Beleuchtung und Belüftung muß gewährleistet sein. Die Wände der Garderoben und Kleiderablagen sind waschbar oder so herzustellen, daß eine Verschmutzung der Kleider wirksam verhindert wird.
(2) Für das Erziehungspersonal sind Einzelzimmer mit fließendem Kalt- und Warmwasser vorzusehen.
(3) Für Besuche der Angehörigen ist ein hiefür geeigneter Raum vorzusehen.
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Für jedes Heim muß vollkommen einwandfreies Wasser in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Soferne das Heim nicht an eine öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat die Heimleitung jährlich einen von einer staatlichen Untersuchungsanstalt erstellten chemischen und bakteriologischen Wasseruntersuchungsbefund unaufgefordert dur zuständigen Verwaltungsbehörde vorzulegen.
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Die Abwässerbeseitigungsanlagen müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen und es dürfen durch die Beseitigung der Abwässer keine bestehenden Trinkwasserversorgungsanlagen gefährdet werden. Hinsichtlich der Abwässerbeseitigungsanlagen muß, je nach Lage des Falles, ein baubehördlicher oder ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vorliegen, soferne die Beseitigung der Abwässer nicht durch Anschluß an eine wasserrechtlich genehmigte Kanalisationsanlage erfolgt.
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Jedes Heim muß mit der erforderlichen Anzahl sanitärer Einrichtungen versehen sein. Es sind grundsätzlich nur Wasserklosette - für Knaben und Mädchen getrennt - vorzusehen, wobei auf je 12 Kinder ein WC, zu entfallen hat. Die Zugänge von den Schlafräumen zu den Klosettanlagen sind mit einer Nachtbeleuchtung zu versehen. Die Wände der sanitären Anlagen und unmittelbar dort, wo Waschbecken montiert werden, sind bis in eine Höhe von 1,50 m, im Badezimmer bis 1,80 m, fugenlos und leicht waschbar herzustellen, womöglich zu verfliesen. Der Fußboden in den genannten Räumen hat den gleichen Anforderungen zu entsprechen (Fliesen- oder Terrazzoboden). Vor den WC`s und Pissoirs sind, nach Geschlechtern getrennt, Vorräume anzuordnen, in denen ein Handwaschbecken zu montieren ist. Der Vorraum muß als Geruchsschleuse ausgebildet sein und muß belüftbar eingerichtet werden.
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(1) Jedes Heim muß zur Aufnahme erkrankter Kinder bestimmte und geeignete Räume besitzen. Nach Möglichkeit ist ein Isolierzimmer für Infektionskranke vorzusehen. Die Krankenzimmer sind nach Geschlechtern zu trennen und müssen von den Schlaf- und Aufenthaltsräumen abgesondert sein. Sie müssen mit einer eigenen Wasch- und Badegelegenheit und mit eigenem Klosett versehen sein.
(2) Die Krankenräume sollen mit waschbaren Wänden und Hohlkehlen sowie mit leicht waschbaren Fußböden ausgestattet sein.
(3) Die für die erste Hilfeleistung notwendigen Behelfe sind stets bereit zu halten und ebenso wie die zur Verabreichung bereitstehender Medikamente derart zu verwahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
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In der Küche, in Lebensmittelvorrats-, Kühl- und Abwaschräumen müssen die Wände auf eine Höhe von mindestens 1,60 m mit einem waschbaren Belag versehen sein. Der Fußboden muß für Ungeziefer jeder Art undurchdringbar und leicht waschbar sein.
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(1) In jedem Stockwerk ist eine entsprechende Anzahl von Feuerschutzgeräten anzubringen, die stets in gebrauchsfertigem Zustand zu halten sind.
(2) Die Heimleitung hat alle Vorkehrungen zu treffen, daß das Heim bei Feuersgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann.
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(1) Die Bezeichnung des Heimes muß mit seinem Zweck übereinstimmen. Das Heim darf nur die im Bewilligungsbescheid genannte Bezeichnung führen, aus der der private Charakter des Heimes ersichtlich sein muß. Jede Änderung der Bezeichnung bedarf einer neuerlichen Genehmigung.
(2) Säuglingsheime dürfen nicht gleichzeitig anderen Heimzwecken gewidmet werden. Die Verbindung eines Säuglingsheimes mit einem Kleinkinderheim ist jedoch zulässig.
(3) Überhaupt ist die Verwendung des Heimes zu anderen als den der Widmung entsprechenden Zwecken unstatthaft. Es ist darum auch betriebsfremden Personen (Privatparteien) das Wohnen innerhalb des Heimbereiches nicht zu gestatten.
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Text
(1) Für jedes Heim muß ärztliche Hilfe sichergestellt sein.
(2) Die Heimkinder müssen beim Heimeintritte, während des Heimaufenthaltes mindestens vierteljährlich - Säuglinge und Kleinkinder jedoch in angemessenen kürzeren Zeitabständen - und beim Heimaustritte gewogen, gemessen und ärztlich untersucht werden. Über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen, Wiegungen und Messungen sind Aufzeichnungen zu führen und unter Verschluß im Heim aufzubewahren.
(3) Für jedes Kind ist bei Aufnahme ein ärztliches Attest (Infektionsfreiheitsschein) zu verlangen, aus welchem hervorgeht, daß innerhalb sechs Wochen vor der Heimunterbringung beim Kind oder bei den Personen seiner engsten Umgebung keine Infektionskrankheit vorlag.
(4) Jeder Sterbefall, jede Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes wie auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsabteilung) unter Angabe des Namens und des Alters des Betroffenen und allenfalls auch der Krankheitsbezeichnung anzuzeigen. Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit oder des Verdachtes einer solchen, sind die vom zuständigen Amtsarzt, in dessen Auftrag oder vom Gemeindearzt im Sinne des Burgenländischen Gemeindesanitätsgesetzes 1955 (LGBl. 17) getroffenen Anordnungen genauestens zu befolgen.
(5) Für eine entsprechende Pflege erkrankter, im Krankenzimmer untergebrachter Kinder, deren Beaufsichtigung und für einen ihrem Zustande angemessene Beschäftigung ist Sorge zu tragen.
(6) Bei Tierhaltung im Bereiche des Heimes ist zu gewährleisten, daß eine Gefährdung von Menschen durch Krankheitsübertragung nicht stattfinden kann.
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(1) Das im Heim verwendete Personal muß einen guten Leumund und außer der körperlichen, geistigen und sittlichen Eignung eine entsprechende Berufsausbildung besitzen.
(2) Als entsprechend gilt jede Ausbildung, die zur Ausübung des Berufes als Lehrer, Erzieher, Fürsorger(in), Kindergärtnerin oder Hortner(in) berechtigt. Zur verantwortlichen unmittelbaren Betreuung von Pflegekindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr dürfen, abgesehen von Aerzten (Aerztinnen), nur solche Säuglingsschwestern oder Krankenpflegerinnen verwendet werden, die zur Ausübung dieser Berufe in Österreich berechtigt sind.
(3) Das Erziehungspersonal muß in der Lage sein, den Heimkindern bei der Bewältigung ihrer Schulaufgabe angemessene Hilfe zu bieten.
(4) Als Leiter eines Heimes darf nur bestellt werden, wer den Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 genügt und eine mehrjährige Praxis nach Abschluß einer Berufsausbildung im Sinne des Abs. 2 aufzuweisen hat.
(5) Im Heim dürfen nur Personen beschäftigt werden, deren körperliche Eignung amtsärztlich festgestellt wurde. Die amtsärztliche Untersuchung hat in jedem Fall im Umfange des § 4 des Bazillenausscheidergesetzes (BGBl. Nr. 153/1945) zu erfolgen. Soweit nicht Wiederholungsuntersuchungen schon nach dem Bazillenausscheidergesetz und den hiezu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben sind, sind die amtsärztlichen Untersuchungen im Umfange des § 4 leg. cit. in Zeitabständen von je 12 Monaten zu wiederholen.
(6) Bei dem Erziehungs- und Hauspersonal übernimmt der Heimleiter die Überprüfung der Personaldokumente und trägt für das Zutreffen der Bedingungen die Verantwortung.
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(1) Der Heimerhalter ist dafür verantwortlich, daß während des Heimbetriebes entweder der Heimleiter (die Heimleiterin) selbst oder ein mit der Leitung des Heimes vertrauter, geeigneter Stellvertreter anwesend ist.
(2) Um eine einwandreie und pädagogische Betreuung zu gewährleisten, dürfen die einzelnen Gruppen nicht mehr als zwanzig, höchstens aber 25 Kinder umfassen.Falls es sich jedoch um behinderte Kinder handelt, müssen die Gruppen entsprechend kleiner sein.
Die dem Heim anvertrauten Kinder sind nach sittlichen Grundsätzen und allgemein anerkannten pädagogischen Erkenntnissen zu Ordnung, Rechtlichkeit und sozialem Denken zu erziehen und pfleglich zu betreuen.
(3) Körperliche Züchtigung oder entehrende Strafen sind verboten.
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Die Landesregierung kann unter steter Bedachtnahme auf das Wohl der Pflegekinder von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichend an Heime strengere Anforderungen stellen oder von einzelnen Erfordernissen dieses Abschnittes Nachricht erteilen, wenn sich dies zur Erreichung des Heimzweckes im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles als notwendig erweist.
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(1) Die Bestimmungen des Abschnittes II gelten sinngemäß auch für Fürsorgeerziehungsheime.
(2) Sind Fürsorgeerziehungsheime auch zur Aufnahme von Minderjährigen über 14 Jahren bestimmt, muß den Minderjährigen die Möglichkeit einer Berufsausbildung geboten werden.
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