Untersagung der Benützung von Privatschlachtstätten
10000050Untersagung der Benützung von PrivatschlachtstättenOrdinance15.01.1963Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. Jänner 1963, womit für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt wird
StF: LGBl. Nr. 1/1963
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird verordnet:
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt wird zugunsten des Schlachthauses der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Mai 1953, LGBl. Nr. 10/1953, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.