Anzeigepflicht bei Erkrankungen in Anstalten und Internaten
10000034Anzeigepflicht bei Erkrankungen in Anstalten und InternatenAnnouncement27.10.1956Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Oktober 1956, betreffend die Anzeigepflicht bei Erkrankungen an Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) in Anstalten und Internaten
StF: LGBl. Nr. 13/1956
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, BGBl. Nr. 189/1948, wird die Anzeigepflicht in Fällen von Erkrankungen an Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) für Anstalten und Internate, in denen ausschließlich oder vornehmlich jugendliche Personen bis zu 15 Jahren untergebracht sind, wie Waisenanstalten, Kinderasyle, Jugenderholungsheime (Jugendherbergen), Erziehungsanstalten, Pensionate, Konvikte u. dgl. festgesetzt.
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Unter Internaten sind nur Anstalten zu verstehen, die Zöglinge beherbergen. Die Vorschriften des § 1 der Verordnung bezieht sich auf Lehr- und Erziehungsanstalten nur dann, wenn sie Internate sind.
Die Anstalten und Internate sind:
Im Verwaltungsbezirk Neusiedl am See:
In Neusiedl am See
Im Verwaltungsbezirk Eisenstadt:
In Wimpassing.
Im Bereich des Magistrates der Freistadt Eisenstadt:
In Eisenstadt.
Im Verwaltungsbezirk Mattersburg:
In Mattersburg.
Im Verwaltungsbezirk Oberpullendorf:
In Steinberg und Lockenhaus.
Im Verwaltungsbezirk Oberwart:
In Bernstein, Oberschützen, Oberwart und Rechnitz.
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