Kredithilfe an Inhaber von Betrieben
10000025Kredithilfe an Inhaber von BetriebenLaw09.04.1952Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Beschluß des burgenländischen Landtages vom 3. Juni 1949, betreffend Kredithilfe an Inhaber von Betrieben, die geeignet sind, den Fremdenverkehr zu heben.
StF.: LGBl. Nr. 5/1952
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Landesregierung wird ermächtigt, Inhabern von Betrieben, die geeignet sind, den Fremdenverkehr zu heben, durch Übernahme des Zinsendienstes für Darlehen zum Ausbau, zur Instandsetzung und zur Ausstattung ihrer Betriebe Kredithilfe zu gewähren.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Der Zinsendienst kann für Darlehen bis zu S 100.000,- bei einer Verzinsung bis zu 6 1/2 % für höchstens fünf Jahre, vom Tage der Zuzählung des Darlehens gerechnet, übernommen werden. Durch die Übernahme des Zinsendienstes entsteht keinerlei Verpflichtung des Landes gegenüber dem Darlehensgeber.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Ansuchen um Übernahme des Zinsendienstes sind bei der nach dem Betriebsort zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) einzubringen. Allfällige Kosten der aus Anlaß der Bewilligung erforderlichen Erhebungen sind von der ansuchenden Partei zu tragen.
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Durch diesen Beschluß wird der Beschluß des Landtages vom 28. Juli 1948, betreffend die an Gast- und Fremdenbeherbungsbetriebe zu gewährende Kredithilfe, außer Kraft gesetzt.
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