Veterinärpolizeiliche Vorschriften, Pferde
10000015Veterinärpolizeiliche Vorschriften, PferdeOrdinance10.04.1936Originalquelle öffnen →
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 23. März 1936, Z. Vt-230/2 aus 1935, betreffend veterinärpolizeiliche Vorschriften für den Handelsverkehr mit Pferden im Burgenlande
StF: LGBl. Nr. 33/1936
Präambel/Promulgationsklausel
Zur tunlichsten Hintanhaltung der Verbreitung anstehender Krankheiten der Pferde durch den gewerbsmäßigen Handel mit Tieren wird auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, bis auf weiteres nachstehendes angeordnet:
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
I. Der gewerbsmäßige Handel mit Pferden darf unbeschadet der gewerblichen Vorschriften nur auf Märkten und in solchen Pferdehandelsstätten stattfinden, welche von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht hiezu geeignet befunden wurden; es ist jedoch zulässig, daß aus den Pferdehandelsstätten und von Märkten Pferde seitens der Pferdehändler über Bestellung den Käufern zum Zwecke des Kaufes zugeführt werden.
Die Pferdehandelsstätten unterliegen der amtstierärztlichen Aufsicht und Kontrolle.
II. Das Umherziehen mit Pferden von Ort zu Ort sowie von Haus zu Haus zum Zwecke des Abverkaufes (Hausieren), ferner die Abhaltung von Pferdewinkelmärkten ist verboten.
III. Wer gewerbsmäßig Handel mit Pferden betreibt, hat über das Ein- und Wegbringen von Pferden aus der Handelsstätte vorschriftsmäßige Vormerke zu führen, welche
IV. Auf Märkten, in Gasthofstallungen u. dgl. sind Schlächter- und Zigeunerpferde sowie sonstige Pferde von den Handelspferden tunlichst abgesondert aufzustellen.
V. Übertretungen dieser sofort in Kraft tretenden Bewerbung werden nach den Strafbestimmungen des eingangs bezogenen Gesetzes geahndet.
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