Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

BGBLA_2026_III_116Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und HandelGazette01.01.1900

Jahrgang 2026Ausgegeben am 31. August 2026Teil III

116. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

116. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes hat Nepal das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBl. Nr. 225/1949 idF BGBl. Nr. 39/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 187/2024) ratifiziert.

Das Übereinkommen tritt gemäß Art. 33 Abs. 3 für Nepal am 7. August 2027 in Kraft.

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