Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. August 1955 über die Grundentschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz zugunsten des Bundeslandes Oberösterreich verstaatlicht worden sind (3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz). StF: BGBl. Nr. 166/1955

10006229VerstaatlichungOrdinance13.08.1955

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird für die zugunsten des Bundeslandes Oberösterreich verstaatlichten Anteilsrechte an der Oberösterreichischen Kraftwerke Aktiengesellschaft, Linz, mit dem Viereinhalbfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.

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