10005178•Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber.
Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber.
10005178WinkelschreibereiverordnungLaw13.06.1857
Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber. StF: RGBl. Nr. 114/1857
Änderung
StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)
BGBl. Nr. 26/1948 (NR: GP V RV 480 AB 489 S. 65. BR: S. 26.)
BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)
BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)
Präambel/Promulgationsklausel
Um den Vollzug der Vorschriften über die Bestrafung der Winkelschreiber auf eine mit der bestehenden Gesetzgebung übereinstimmende und in allen Kronländern gleichförmige Weise zu regeln, findet das Justizministerium folgendes zu verordnen:
§ 1 §. 1.
§. 1.
Als Winkelschreiber ist anzusehen:
§ 2 §. 2.
§. 2.
Die Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei steht, wenn sich in derselben nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung darstellt, jenem Gerichte zu, bei welchem der Winkelschreiber unmittelbar oder mittelbar eingeschritten, oder bei welchem eine von demselben verfaßte Rechtsurkunde oder Eingabe überreicht worden ist. Dies gilt auch von den Oberlandesgerichten und dem obersten Gerichtshofe rücksichtlich der bei denselben vorkommenden Fälle, soferne dieselben nicht für zweckmäßiger erachten, ein Gericht erster Instanz mit der Untersuchung und Entscheidung zu beauftragen.
§ 3 §. 3.
§. 3.
Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 60.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.
§ 5 §. 5.
§. 5.
Gegen Rechtsanwälte und Notare, welche gerichtliche Eingaben, die von Winkelschreibern für dritte Personen verfaßt werden, mit ihrer Unterschrift versehen oder auf was immer für eine andere Art die Winkelschreiberei begünstigen, ist im Disciplinarwege vorzugehen.
Art. 41 (Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 114/1857)
Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 114/1857)
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