Verordnung des Justizministeriums vom 31. December 1884, Z. 19668, betreffend den Vorgang bei der Erledigung des Besetzungsactes über eine Notarstelle.

10001689NotareOrdinance19.02.1885

In das JMVBl. aufgenommene Verordnungen galten den Justizbehörden gegenüber mit der Zustellung des Verordnungsblattes an sie als kundgemacht. Mangels eines einheitlichen Inkrafttretensdatums wird für die Dokumentation die Inkrafttretensregelung für das Reichsgesetzblatt (RGBl. Nr. 113/1869: 45 Tage nach Kundmachung) sinngemäß angewendet. Verordnung des Justizministeriums vom 31. December 1884, Z. 19668, betreffend den Vorgang bei der Erledigung des Besetzungsactes über eine Notarstelle. StF: JMVBl. Nr. 5/1885

Art. 1

In das JMVBl. aufgenommene Verordnungen galten den Justizbehörden gegenüber mit der Zustellung des Verordnungsblattes an sie als kundgemacht. Mangels eines einheitlichen Inkrafttretensdatums wird für die Dokumentation die Inkrafttretensregelung für das Reichsgesetzblatt (RGBl. Nr. 113/1869: 45 Tage nach Kundmachung) sinngemäß angewendet.

Zur Erzielung eines gleichförmigen Vorganges bei der Erledigung des Besetzungsactes über eine Notarstelle bezüglich der Ausfertigung und Zustellung der Ernennungsdecretes und bezüglich der Erledigung und Zurückstellung der nicht berücksichtigten Competenzgesuche findet das Justizministerium anzuorden:

Dem Oberlandesgerichte liegt ob, das Decret über die Ernennung oder bewilligte Versetzung auszufertigen, und den Gerichtshof erster Instanz, welcher das Besetzungsgutachten erstattet hatte, lediglich unter Anschluss des Besetzungsberichtes der Notariatskammer von der erfolgten Ernennung und im Falle der Versetzung eines Notars aus dem Sprengel eines anderen Gerichtshofes auch diesen letzteren behufs weiterer gesetzlichen Verfügung zu verständigen.

Das ausgefertigte Decret sammt allen Competenzgesuchen ist der Notariatskammer, welche den Concurs ausgeschrieben hatte, unmittelbar zu übersenden und dieser Notariatskammer bleibt überlassen, die Zustellung des Decretes, sowie die Erledigung und Zurückstellung der nicht berücksichtigten Competenzgesuche zu veranlassen.

Von dieser Anordnung werden gleichzeitig sämmtliche Notariatskammern in Kenntnis gesetzt.

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