10001622•Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie
10001622ABGBLaw01.01.1812
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie StF: JGS Nr. 946/1811
Änderung
StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)
StGBl. Nr. 96/1919 (PNV: 112 AB 203 S. 18.)
BGBl. Nr. 638/1921 (NR: GP I 531 AB 597 S. 66.)
BGBl. Nr. 850/1922 (Betragsanpassung durch V)
BGBl. Nr. 111/1936 (StR: 39/Gu. BT: 64/Ge S. 19.)
BGBl. Nr. 30/1947 (NR: GP V RV 258 AB 275 S. 40. BR: S. 14.)
BGBl. Nr. 158/1947 (NR: GP V RV 402 AB 412 S. 57. BR: S. 21.)
BGBl. Nr. 99/1954 (NR: GP VII RV 140 AB 247 S. 37. BR: S. 91.)
BGBl. Nr. 157/1956 (NR: GP VIII RV 28 AB 37 S. 5. BR: S. 117.)
BGBl. Nr. 268/1958 (NR: GP VIII RV 524 AB 536 S. 67. BR: S. 139.)
BGBl. Nr. 58/1960 (NR: GP IX RV 107 AB 158 S. 26. BR: S. 156.)
BGBl. Nr. 122/1967 (NR: GP XI RV 355 AB 414 S. 49. BR: S. 252.)
BGBl. Nr. 306/1968 (NR: GP XI RV 508 AB 949 S. 105. u. 109. BR: S. 267.)
BGBl. Nr. 342/1970 (NR: GP XII RV 6 AB 155 S. 16. BR: S. 295.)
BGBl. Nr. 108/1973 (NR: GP XIII RV 93 AB 645 S. 64. BR: S. 319.)
BGBl. Nr. 496/1974 (NR: GP XIII AB 1240 S. 113. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 412/1975 (NR: GP XIII RV 851 AB 1662 S. 149. BR: AB 1396 S. 345.)
BGBl. Nr. 416/1975 (NR: GP XIII AB 1678 S. 150. BR: AB 1426 S. 344.)
BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)
BGBl. Nr. 403/1977 idF BGBl. Nr. 168/1979 (DFB) (NR: GP XIV RV 60 und 73 AB 587 S. 62. BR: AB 1695 S. 366.)
BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: 1837 AB 1838 S. 377.)
BGBl. Nr. 304/1978 (NR: GP XIV RV 784 AB 945 S. 96. BR: AB 1841 S. 377.)
BGBl. Nr. 140/1979 (NR: GP XIV RV 744 AB 1223 S. 122. BR: AB 2003 S. 385.)
BGBl. Nr. 370/1982 (NR: GP XV RV 3 AB 1147 S. 123. BR: AB 2540 S. 426.)
BGBl. Nr. 136/1983 (NR: GP XV RV 742 AB 1420 S. 144. BR: AB 2661 S. 432.)
BGBl. Nr. 566/1983 (NR: GP XVI RV 3 AB 78 S. 20. BR: 2757 AB 2764 S. 439.)
BGBl. Nr. 196/1985 (VfGH)
BGBl. Nr. 97/1986 (NR: GP XVI RV 865 AB 893 S. 127. BR: 3084 AB 3088 S. 472.)
BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
BGBl. Nr. 179/1988 (NR: GP XVII IA 130/A AB 497 S. 53. BR: AB 3447 S. 498.)
BGBl. Nr. 162/1989 (NR: GP XVII RV 172 AB 887 S. 96. BR: AB 3657 S. 513.)
BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)
BGBl. Nr. 656/1989 (NR: GP XVII AB 1158 S. 125. BR: AB 3774 S. 523.)
BGBl. Nr. 275/1992 (NR: GP XVIII RV 216 AB 490 S. 69. BR: AB 4255 S. 553.)
BGBl. Nr. 502/1993 (NR: GP XVIII RV 1194 AB 1222 S. 130. BR: AB 4617 S. 573.)
BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]
[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]
BGBl. Nr. 25/1995 (NR: GP XIX IA 4/A, 21/A und 25/A AB 49 S. 12. BR: AB 4949 S. 593.)
BGBl. Nr. 759/1996 (NR: GP XX RV 252 AB 407 S. 47. BR: 5300 AB 5311 S. 619.)
BGBl. I Nr. 6/1997 (NR: GP XX RV 311 AB 449 S. 53. BR: 5379 AB 5357 S. 620.)
[CELEX-Nr.: 387L0102, 390L0088, 393L0013, 390L0619, 392L0096]
BGBl. I Nr. 30/1997 (NR: GP XX RV 561 AB 587 S. 64. BR: AB 5395 S. 623.)
BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)
BGBl. I Nr. 125/1999 (NR: GP XX RV 1653 AB 1926 S. 174. BR: AB 5974 S. 656.)
BGBl. I Nr. 164/1999 (NR: GP XX IA 1173/A AB 2034 S. 179. BR: AB 6039 S. 657.)
BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)
BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)
BGBl. I Nr. 48/2001 (NR: GP XXI RV 422 AB 522 S. 62. BR: AB 6348 S. 676.)
[CELEX-Nr.: 399L0044]
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 71/2002 (NR: GP XXI AB 1051 S. 97. BR: AB 6617 S. 686.)
BGBl. I Nr. 104/2002 (NR: GP XXI RV 1138 AB 1170 S. 106. BR: 6666 AB 6672 S. 689.)
BGBl. I Nr. 118/2002 (NR: GP XXI RV 1167 AB 1215 S. 110. BR: AB 6740 S. 690.)
[CELEX-Nr.: 300L0035]
BGBl. I Nr. 85/2003 (VfGH)
BGBl. I Nr. 91/2003 (NR: GP XXII RV 173 AB 212 S. 32. BR: AB 6865 S. 701.)
BGBl. I Nr. 58/2004 (NR: GP XXII RV 471 AB 489 S. 62. BR: AB 7048 S. 710.)
BGBl. I Nr. 77/2004 (NR: GP XXII RV 464 AB 543 S. 66. BR: AB 7069 S. 711.)
BGBl. I Nr. 43/2005 (NR: GP XXII AB 922 S. 110. BR: AB 7283 S. 722.)
BGBl. I Nr. 51/2005 (NR: GP XXII RV 861 AB 882 S. 110. BR: AB 7293 S. 722.)
BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)
[CELEX-Nr.: 32003L0058]
BGBl. I Nr. 92/2006 (NR: GP XXII RV 1420 AB 1511 S. 153. BR: AB 7566 S. 735.)
BGBl. I Nr. 113/2006 (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)
BGBl. I Nr. 100/2008 (NR: GP XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)
BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)
BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)
BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
BGBl. I Nr. 28/2010 (NR: GP XXIV RV 650 AB 652 S. 60. BR: 8303 AB 8305 S. 784.)
[CELEX-Nr.: 32008L0048]
BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
BGBl. I Nr. 68/2012 (VfGH)
BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)
BGBl. I Nr. 50/2013 (NR: GP XXIV RV 2111 AB 2178 S. 191. BR: AB 8910 S. 818.)
[CELEX-Nr.: 32011L0007, 32011L0090]
BGBl. I Nr. 145/2013 (NR: GP XXIV IA 2366/A AB 2506 S. 215. BR: AB 9080 S. 823.)
BGBl. I Nr. 179/2013 (NR: GP XXIV RV 2403 AB 2458 S. 216. BR: AB 9110 S. 823.)
BGBl. I Nr. 33/2014 (NR: GP XXV RV 89 AB 92 S. 21. BR: AB 9169 S. 829.)
[CELEX-Nr.: 32011L0083]
BGBl. I Nr. 83/2014 (NR: GP XXV RV 270 AB 297 S. 44. BR: AB 9241 S. 834. )
BGBl. I Nr. 25/2015 (VfGH)
BGBl. I Nr. 29/2015 (VfGH)
BGBl. I Nr. 35/2015 (NR: GP XXV RV 445 AB 450 S. 59. BR: 9316 AB 9318 S. 838.)
BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)
[CELEX-Nr.: 32014L0056]
BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
BGBl. I Nr. 153/2017 (NR: GP XXV IA 2306/A S. 199. BR: 9897 AB 9905 S. 873.)
BGBl. I Nr. 161/2017 (VfGH)
BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
BGBl. I Nr. 69/2019 (NR: GP XXVI RV 623 AB 656 S. 84. BR: AB 10217 S. 896.)
BGBl. I Nr. 74/2019 (NR: GP XXVI IA 274/A S. 84. BR: 10196 AB 10214 S. 896.)
BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)
BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)
BGBl. I Nr. 131/2020 (NR: GP XXVII IA 986/A AB 460 S. 64. BR: 10441 AB 10455 S. 915.)
BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)
[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32012L0029, 32017L0541]
BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
BGBl. I Nr. 121/2021 (NR: GP XXVII IA 1698/A AB 909 S. 113. BR: AB 10676 S. 927.)
BGBl. I Nr. 175/2021 (NR: GP XXVII RV 949 AB 980 S. 115. BR: AB 10704 S. 929.)
[CELEX-Nr.: 32019L0770, 32019L0771]
BGBl. I Nr. 145/2022 (VfGH)
BGBl. I Nr. 30/2023 (VfGH)
BGBl. I Nr. 38/2023 (NR: GP XXVII RV 1920 AB 1979 S. 207. BR: AB 11201 S. 952.)
BGBl. I Nr. 115/2023 (NR: GP XXVII IA 3478/A AB 2181 S. 230. BR: 11296 AB 11301 S. 958.)
[CELEX-Nr.: 32019L1158]
BGBl. I Nr. 180/2023 (NR: GP XXVII IA 3754/A AB 2345 S. 247. BR: 11365 AB 11398 S. 961.)
BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
BGBl. I Nr. 11/2024 (NR: GP XXVII IA 3871/A AB 2453 S. 252. BR: AB 11435 S. 964.)
[CELEX Nr.: 32019L1152]
BGBl. I Nr. 33/2024 (NR: GP XXVII RV 2462 AB 2481 S. 257. BR: AB 11461 S. 965.)
BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
BGBl. I Nr. 74/2025 (NR: GP XXVIII IA 379/A AB 213 S. 44. BR: AB 11704 S. 982.)
BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
[CELEX-Nr.: 32022L2041]
BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
[CELEX-Nr.: 32024L1346]
BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
CELEX-Nr.: 32019L1158, 32022L2041, 32023L1791
Präambel/Promulgationsklausel
[Anm.: Inhaltsverzeichnis Einleitung. | |||
§ 1. | Begriff des bürgerlichen Rechtes. | ||
§ 2. |
| ||
§ 3. bis § 5. | Anfang der Wirksamkeit der Gesetze. | ||
§ 6. bis § 8. | Auslegung. | ||
§ 9. | Dauer des Gesetzes. | ||
| Andere Arten der Vorschriften, als: | ||
§ 10. | a) Gewohnheiten. | ||
§ 11. | b) Provinzial-Statuten. | ||
§ 12. | c) Richterliche Aussprüche. | ||
§ 13. | d) Privilegien. | ||
§ 14. | Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes. | ||
Erster Theil. Erstes Hauptstück. | |||
§ 15. | Personen-Rechte. | ||
| I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. | ||
§ 16. | Angeborne Rechte. | ||
§ 17. | Rechtliche Vermuthung derselben. | ||
§ 17a. | Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte | ||
§ 18. | Erwerbliche Rechte. | ||
§ 19. | Verfolgung der Rechte. | ||
§ 20. | Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch | ||
§ 21. bis § 23. | II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen | ||
§ 24. | III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit | ||
(§ 25. aufgehoben) | |||
§ 26. und § 27. | IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person. | ||
§ 28. | V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers. | ||
(§ 29. bis § 32. aufgehoben) | |||
§ 33. | Rechte der Fremden | ||
(§ 34. bis § 37. aufgehoben) | |||
§ 38. |
| ||
§ 39. | VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse. | ||
§ 40. bis § 42. | VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft. | ||
§ 43. | VIII. Schutz des Namens | ||
Zweytes Hauptstück. | |||
§ 44. | Begriff der Ehe, | ||
§ 45. | und des Eheverlöbnisses. | ||
§ 46. | Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse. | ||
(§ 47. bis § 88. aufgehoben) | |||
§ 89. bis § 92. | Persönliche Rechtswirkungen der Ehe | ||
§ 93. bis § 93c. | Name | ||
§ 94. bis § 100. | Sonstige Wirkungen der Ehe | ||
(§ 101. bis § 136. aufgehoben) | |||
Drittes Hauptstück Erster Abschnitt | |||
§ 137. | Allgemeine Grundsätze | ||
§ 138. und § 139. | Kindeswohl | ||
Zweiter Abschnitt | |||
§ 140. | a) Allgemeines | ||
§ 141. | Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten | ||
§ 142. | Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten | ||
| |||
§ 143. | b) Abstammung von der Mutter | ||
| c) Abstammung | ||
§ 144. | Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil | ||
§ 145 | Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils | ||
§ 146. bis § 147. | Anerkenntnis des Vaters | ||
§ 148. und § 149. | Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft | ||
§ 150. | Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung | ||
§ 151. bis § 153. | Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter | ||
§ 154. | Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses | ||
§ 154a. | Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung | ||
Dritter Abschnitt | |||
§ 155. bis § 157. |
| ||
Vierter Abschnitt | |||
§ 158. | Inhalt der Obsorge | ||
§ 159. | Wohlverhaltensgebot | ||
§ 160. bis § 163. | Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes | ||
§ 164. bis § 166. | Vermögensverwaltung | ||
§ 167. bis § 169. | Gesetzliche Vertretung des Kindes | ||
§ 170. bis § 174. | Handlungsfähigkeit des Kindes | ||
(§ 175 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. I Nr. 59/2017) | |||
§ 176. | Deliktsfähigkeit des Kindes | ||
§ 177. | Obsorge der Eltern | ||
§ 178. | Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils | ||
§ 179. | Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft | ||
§ 180. | Änderung der Obsorge | ||
§ 181. und § 182. | Entziehung oder Einschränkung der Obsorge | ||
§ 183. | Erlöschen der Obsorge | ||
§ 184. und § 185. | Pflegeeltern | ||
Fünfter Abschnitt | |||
§ 186. bis § 188. | Persönliche Kontakte | ||
§ 189. | Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht | ||
§ 190. | Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt | ||
Sechster Abschnitt | |||
§ 191. |
| ||
§ 192. | Form; Eintritt der Wirksamkeit | ||
§ 193. | Alter | ||
§ 194. bis § 196. | Bewilligung | ||
§ 197. bis § 199. | Wirkungen | ||
§ 200. bis § 203. | Widerruf und Aufhebung | ||
Viertes Hauptstück | |||
§ 204. bis § 206. |
| ||
§ 207. bis § 212. | Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträger | ||
| Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen | ||
§ 213. | a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung | ||
| b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung | ||
§ 214. | Überwachung der Vermögensverwaltung | ||
| Anlegung von Mündelgeld | ||
§ 215. | Allgemeine Grundsätze | ||
§ 216. | Mündelsichere Spareinlagen | ||
§ 217. | Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen | ||
§ 218. | Mündelsichere Kredite | ||
§ 219. | Mündelsichere Liegenschaften | ||
§ 220. und § 221. | Andere Anlageformen | ||
§ 222. | Veräußerung von beweglichem Vermögen | ||
§ 223. | Veräußerung von unbeweglichem Gut | ||
§ 224. | Entgegennahme von Zahlungen | ||
§ 225. bis § 226. | Änderungen in der Obsorge | ||
§ 227. und § 228. | Haftung | ||
§ 229. | Entschädigung | ||
§ 230. | Entgelt und Aufwandsersatz | ||
Fünftes Hauptstück | |||
§ 231. bis § 234. |
| ||
§ 235. | Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt | ||
(§ 236. bis § 238. aufgehoben) | |||
Sechstes Hauptstück Erster Abschnitt I. Teilnahme am Rechtsverkehr | |||
§ 239. | Selbstbestimmung | ||
§ 240. | Nachrang der Stellvertretung | ||
§ 241. | Selbstbestimmung trotz Stellvertretung | ||
§ 242. | Handlungsfähigkeit | ||
II. Auswahl und Dauer der Vertretung | |||
§ 243. | Eignung | ||
§ 244. | Erwachsenenvertreter-Verfügung | ||
§ 245. | Beginn und Fortbestand | ||
§ 246. | Änderung, Übertragung und Beendigung | ||
III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters | |||
§ 247. | Kontakte | ||
§ 248. | Verschwiegenheitspflicht | ||
§ 249. | Haftung und Aufwandersatz | ||
IV. Personensorge | |||
§ 250. | Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten | ||
§ 251. | Bemühung um Betreuung | ||
Medizinische Behandlung | |||
§ 252. | a) entscheidungsfähiger Personen | ||
§ 253. und § 254. | b) nicht entscheidungsfähiger Personen | ||
§ 255. | Sterilisation | ||
§ 256. | Forschung | ||
§ 257. | Änderung des Wohnortes | ||
V. Vermögenssorge | |||
§ 258. |
| ||
VI. Gerichtliche Kontrolle | |||
§ 259. |
| ||
Zweiter Abschnitt | |||
§ 260. | Vollmacht für den Vorsorgefall | ||
§ 261. | Wirkungsbereich | ||
§ 262. | Form | ||
§ 263. | Registrierung | ||
Dritter Abschnitt | |||
§ 264. | Voraussetzungen | ||
§ 265. | Wirkungsbereich | ||
§ 266. | Form | ||
§ 267. | Registrierung | ||
Vierter Abschnitt | |||
§ 268. | Voraussetzungen | ||
§ 269. | Wirkungsbereich | ||
§ 270. | Registrierung | ||
Fünfter Abschnitt | |||
§ 271. | Voraussetzungen | ||
§ 272. | Wirkungsbereich | ||
§ 273. bis § 275. | Auswahl und Bestellung | ||
§ 276. | Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz | ||
Siebentes Hauptstück | |||
§ 277. | Voraussetzungen | ||
§ 278. | Wirkungsbereich | ||
§ 279. und § 280. | Auswahl und Bestellung | ||
§ 281. | Besondere Rechte und Pflichten des Kurators | ||
§ 282. | Verschwiegenheitspflicht und Haftung | ||
§ 283. | Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz | ||
§ 284. | Änderung und Beendigung der Kuratel | ||
(§§ 284a bis 284h aufgehoben durch Art. 1 Z 56, BGBl. I Nr. 59/2017) | |||
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. | |||
| Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung. | ||
§ 285. und § 285a. | Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne. | ||
§ 286. | Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören. | ||
§ 287. | Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen. | ||
§ 288. | Gemeindegut, Gemeindevermögen. | ||
§ 289. | Privat-Gut des Landesfürsten. | ||
§ 290. | Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter. | ||
§ 291. | Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit. | ||
§ 292. | Körperliche und unkörperliche Sachen; | ||
§ 293. | bewegliche und unbewegliche. | ||
§ 294. | Zugehör überhaupt. | ||
§ 295. und § 296. | insbesondere bey Grundstücken und Teichen; | ||
§ 297. | und bey Gebäuden. | ||
§ 297a. | Maschinen. | ||
§ 298. | Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen; | ||
§ 299. | auch die vorgemerkten Forderungen. | ||
§ 300. | Kellereigentum | ||
§ 301. | Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen. | ||
§ 302. | Gesamtsache (universitas rerum). | ||
§ 303. | Schätzbare und unschätzbare. | ||
§ 304. | Maßstab der gerichtlichen Schätzung. | ||
§ 305. | Ordentlicher und außerordentlicher Preis. | ||
§ 306. | Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen. | ||
§ 307. und § 308. | Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte. | ||
Erste Abtheilung des Sachenrechtes. Erstes Hauptstück. | |||
§ 309. | Inhaber. Besitzer. | ||
| Erwerbung des Besitzes. | ||
§ 310. | Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung. | ||
§ 311. | Gegenstände des Besitzes. | ||
§ 312. | Arten der Besitzerwerbung; | ||
§ 313. | insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte. | ||
§ 314. | Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes. | ||
§ 315. | Umfang der Erwerbung. | ||
§ 316. | Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz. | ||
§ 317. | Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes. | ||
§ 318. | Der Inhaber hat noch keinen Titel; | ||
§ 319. | und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen. | ||
§ 320. | Wirkung des bloßen Titels. | ||
§ 321. und § 322. | Erforderung zum wirklichen Besitzrechte. | ||
§ 323. und § 324. | Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden. | ||
§ 325. | Ausnahme. | ||
§ 326. | Redlicher und unredlicher Besitzer. | ||
§ 327. | Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde. | ||
§ 328. | Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes. | ||
| Fortdauer des Besitzes. | ||
| Rechte des redlichen Besitzes: | ||
§ 329. | a) in Rücksicht der Substanz der Sache; | ||
§ 330. | b) der Nutzungen; | ||
§ 331. und § 332. | c) des Aufwandes. | ||
§ 333. und § 334. | Anspruch auf den Ersatz des Preises. | ||
§ 335. und § 336. | Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers. | ||
§ 337. | Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde. | ||
§ 338. | Inwiefern durch die Klage der Besitz unredlich werde. | ||
§ 339. | Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes; | ||
§ 340. bis § 342. | besonders durch eine Bauführung; | ||
§ 343. | und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues. | ||
| Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes: | ||
§ 344. | a) bey dringender Gefahr; | ||
§ 345. und § 346. | d) gegen den unechten Besitzer; | ||
§ 347. | c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes. | ||
§ 348. | Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber. | ||
| Erlöschung des Besitzes: | ||
§ 349. | a) körperlicher Sachen; | ||
§ 350. | b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte; | ||
§ 351. und § 352. | c) anderer Rechte. | ||
Zweytes Hauptstück. | |||
| Begriff des Eigenthumes; | ||
§ 353. | Eigenthum im objectiven Sinne. | ||
§ 354. | im subjectiven. | ||
§ 355. und § 356. | Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes. | ||
(§ 357. aufgehoben) | |||
§ 358. |
| ||
(§ 359. und § 360. aufgehoben) | |||
§ 361. | Miteigenthum. | ||
§ 362. | Rechte des Eigenthümers. | ||
§ 363. | Beschränkungen derselben. | ||
§ 364. bis § 365. |
| ||
| Klagen aus dem Eigenthumsrechte. | ||
§ 366. | a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre? | ||
§ 367. und § 368. | Gutgläubiger Erwerb | ||
§ 369. bis § 371. | Was dem Kläger zu beweisen obliege? | ||
§ 372. bis § 375. | b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers. | ||
| Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete? | ||
| Gesetzliche Folge: | ||
§ 376. | a) der Abläugnung des Besitzes; | ||
§ 377. | b) des vorgegebenen Besitzes; | ||
§ 378. | c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache. | ||
§ 379. | Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte. | ||
Drittes Hauptstück. | |||
| Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung. | ||
§ 380. | Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung. | ||
§ 381. und § 382. | Die Zueignung. | ||
§ 383. und § 384. | 1) Durch den Thierfang; | ||
§ 385. bis § 387. | 2) durch das Finden freystehender Sachen; | ||
| Vorschriften über das Finden | ||
§ 388. bis § 396. | a) verlorener und vergessener Sachen | ||
§ 397. | b) verborgener Gegenstände | ||
§ 398. bis § 401. | c) eines Schatzes. | ||
§ 402. | 3) von der Beute. | ||
§ 403. | Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache. | ||
Viertes Hauptstück. | |||
§ 404. | Zuwachs. | ||
§ 405. und § 406. | I. Natürlicher Zuwachs: | ||
a) an Natur-Producten; | |||
b) Werfen der Thiere; | |||
§ 407. und § 408. | c) Inseln; | ||
§ 409. und § 410. | d) vom verlassenen Wasserbeete; | ||
§ 411. | e) vom Anspühlen; | ||
§ 412. und § 413. | f) vom abgerissenen Lande | ||
§ 414. bis § 416. | II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt; | ||
§ 417. bis § 419. | insbesondere bey einem Baue; | ||
§ 420. bis § 422. | III. Vermischter Zuwachs. | ||
Fünftes Hauptstück. | |||
§ 423. | Mittelbare Erwerbung. | ||
§ 424. | Titel derselben. | ||
§ 425. | Mittelbare Erwerbungsart. | ||
| Arten der Uebergabe; | ||
| 1) bey beweglichen Sachen: | ||
§ 426. | a) körperliche Uebergabe; | ||
§ 427. | b) Uebergabe durch Zeichen; | ||
§ 428. | c) durch Erklärung. | ||
§ 429. | Folge in Rücksicht der übersendeten; | ||
§ 430. | oder, an Mehrere veräußerten Sachen. | ||
§ 431. | 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken. | ||
| Insbesondere bei Erwerbung | ||
§ 432. und § 435. | a) durch Vertrag | ||
§ 436. | b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden; | ||
§ 437. | oder c) durch Vermächtnis. | ||
§ 438. und § 439. | Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung. | ||
§ 440. | Vorschrift über die Colision der Einverleibungen. | ||
| Folge der Erwerbung: | ||
§ 441. | a) in Rücksicht des Besitzes; | ||
§ 442. | b) der damit verbundenen Rechte: | ||
§ 443. | c) Lasten. | ||
§ 444. | Erlöschung des Eigenthumsrechtes. | ||
§ 445. | Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte. | ||
§ 446. | Form und Vorsichten der Einverleibungen. | ||
Sechstes Hauptstück. | |||
§ 447. | Begriff von dem Pfandrechte und Pfande. | ||
§ 448. | Arten des Pfandes. | ||
§ 449. und § 450. | Titel des Pfandrechtes. | ||
| Erwerbungsart des Pfandrechtes: | ||
§ 451. | a) durch körperliche Übergabe; | ||
b) durch Einverleibung oder gerichtliche Urkundenhinterlegung; | |||
§ 452. | c) durch symbolische Uebergabe; | ||
§ 453. | d) durch die Vormerkung. | ||
§ 454. und § 455. | Erwerbung eines Afterpfandes. | ||
§ 456. | Verpfändung einer fremden Sache. | ||
§ 457. | Objectiver Umfang des Pfandrechtes. | ||
| Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers: | ||
§ 458. | a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes; | ||
§ 459. bis § 460a. | b) vor dem Verfalle; | ||
§ 461. bis § 466. | c) nach dem Verfalle der Forderung; | ||
§ 466a. bis § 466e. | d) außergerichtliche Pfandverwertung | ||
§ 467. bis § 470. | Erlöschung des Pfandrechtes. | ||
§ 471. | Von dem Retentions-Rechte. | ||
Siebentes Hauptstück | |||
§ 472. | Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit | ||
§ 473. | Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche; | ||
§ 474. | in Feld- und Haus-Servituten. | ||
| Gewöhnlichere Arten: | ||
§ 475. und § 476. | a) der Haus-Servituten; | ||
§ 477. | b) der Feld-Servituten. | ||
§ 478. | Arten der persönlichen Dienstbarkeiten. | ||
§ 479. | Unregelmäßige und Schein-Servituten. | ||
§ 480. | Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung. | ||
§ 481. | Erwerbungsart. | ||
| Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten. | ||
§ 482. bis § 486. | Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit. | ||
§ 487. | Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten: insbesondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäude zu haben oder den Rauch durchzuführen. | ||
§ 488. | Fensterrecht. | ||
§ 489. | Recht der Dachtraufe. | ||
§ 490. und § 491. | Recht der Ableitung des Regenwassers. | ||
§ 492. bis § 494. | Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges. | ||
§ 495. | Raum hierzu. | ||
§ 496. | Recht, Wasser zu schöpfen. | ||
§ 497. | Recht der Wasserleitung. | ||
§ 498. | Weiderecht. | ||
| Gesetzliche Bestimmung: | ||
§ 499. | a) über die Gattung des Triebviehes; | ||
§ 500. | b) dessen Anzahl; | ||
§ 501. | c) Triftzeit; | ||
§ 502. | d) Maß des Genusses. | ||
§ 503. | Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten. | ||
| Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere: | ||
§ 504. | 1) das Recht des Gebrauches; | ||
§ 505. und § 506. | Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen; | ||
§ 507. | der Substanz; | ||
§ 508. | und der Lasten; | ||
§ 509. | 2) der Fruchtnießung. | ||
§ 510. | In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne. | ||
§ 511. | Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers. | ||
| Insbesondere: | ||
§ 512. | a) in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten; | ||
§ 513. | b) der Erhaltung der Sache; | ||
§ 514. bis § 516. | c) der Bauführungen; | ||
§ 517. | d) der Meliorations-Kosten. | ||
§ 518. | Beweismittel darüber. | ||
§ 519. | Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung. | ||
§ 520. | In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey. | ||
§ 521. und § 522. | 3) Dienstbarkeit der Wohnung. | ||
§ 523. | Klagerecht in Rücksicht der Servituten. | ||
| Erlöschung der Dienstbarkeiten. | ||
§ 524. | im Allgemeinen. | ||
| Besondere Anordnung bey deren Erlöschung: | ||
§ 525. | a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes; | ||
§ 526. | b) durch Vereinigung; | ||
§ 527. und § 528. | c) durch Zeitverlauf. | ||
§ 529. | Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere. | ||
§ 530. | Unanwendbarkeit auf beständige Renten. | ||
Achtes Hauptstück | |||
| I. Begriffe | ||
§ 531. | Verlassenschaft | ||
§ 532. | Erbrecht | ||
§ 533. | Erbrechtstitel | ||
§ 534. | Mehrere Berufungsgründe | ||
§ 535. | Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis | ||
| II. Entstehung des Erbrechts | ||
§ 536. | Erbanfall | ||
§ 537. | Vererblichkeit des Erbrechts | ||
(§ 537a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
§ 538. | Erbfähigkeit | ||
§ 539. bis § 541. | Gründe für die Erbunwürdigkeit | ||
§ 542. | Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit | ||
§ 543. | Beurteilung der Erbfähigkeit | ||
(§ 544. und § 545. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
§ 546. | Verlassenschaft als juristische Person | ||
§ 547. | Gesamtrechtsnachfolge | ||
§ 548. | Verbindlichkeiten | ||
§ 549. | Begräbniskosten | ||
§ 550. | Erbengemeinschaft | ||
§ 551. | Erbverzicht | ||
Neuntes Hauptstück | |||
| I. Grundsätze | ||
§ 552. | Letztwillige Verfügung | ||
§ 553. | Auslegung letztwilliger Verfügungen | ||
§ 554. | Einsetzung eines einzigen Erben | ||
§ 555. und § 556. | Einsetzung mehrerer Erben | ||
§ 557. und § 558. | Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander | ||
§ 559. | Erbeinsetzung mehrerer Personen zu unbestimmten Anteilen | ||
§ 560. | Anwachsung | ||
(§ 561. und § 562. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
§ 563. |
| ||
| II. Anforderungen an den letzten Willen | ||
§ 564. | Höchstpersönliche Willenserklärung | ||
§ 565. | Bestimmtheit und Mangelfreiheit | ||
§ 566. bis § 568. | Testierfähigkeit | ||
§ 569. | Alter | ||
§ 570. | Wesentlicher Irrtum | ||
§ 571. | Falsche Bezeichnung | ||
§ 572. | Motivirrtum | ||
(§ 573. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
(§ 574. aufgehoben durch RGBl. Nr. 131/1867) | |||
§ 575. und § 576. | Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit | ||
| III. Form der letztwilligen Verfügung | ||
§ 577. | Arten | ||
§ 578. | Eigenhändige Verfügung | ||
§ 579. und § 580. | Fremdhändige Verfügung | ||
(§ 581. und § 582. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2026) | |||
§ 583. | Notarielle Verfügung | ||
§ 584. | Nottestament | ||
§ 585. | Verweisende Verfügung | ||
§ 586. | Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen | ||
§ 587. bis § 589. | Zeugen | ||
§ 590. und § 591. | Ausgeschlossenheit des Verfassers | ||
(§ 592. aufgehoben durch RGBl. Nr. 276/1914) | |||
(§ 593. aufgehoben durch RGBl. Nr. 9/1860) | |||
(§ 594. bis § 597. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
(§ 598. bis § 600. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004) | |||
§ 601. | Formungültige letztwillige Verfügungen | ||
| IV. Vereinbarungen von Todes wegen | ||
§ 602. | Erbverträge | ||
§ 603. | Schenkung auf den Todesfall | ||
Zehntes Hauptstück | |||
§ 604. | Ersatzerbschaft | ||
§ 605. | Vermutete Ersatzerbschaft | ||
§ 606. | Rechte und Pflichten des Ersatzerben | ||
§ 607. | Gegenseitige Ersatzerbschaft | ||
§ 608. | Nacherbschaft | ||
§ 609. | Nacherbschaft auf den Überrest | ||
§ 610. | Umdeutung von Testieranordnungen | ||
§ 611. | Nacherbschaft bei Zeitgenossen | ||
§ 612. | Einschränkung der Nacherbschaft | ||
§ 613. | Rechte des Vorerben | ||
§ 614. | Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft | ||
§ 615. bis § 617. | Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft | ||
(§ 618. bis § 645. aufgehoben durch dRGBl. I S 825/1938) | |||
(§ 646. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
Elftes Hauptstück | |||
| I. Grundsätze | ||
§ 647. | Berufung zum Vermächtnisnehmer | ||
§ 648. | Erbe und Vermächtnisnehmer | ||
§ 649. | Vermächtnisschuldner | ||
§ 650. | Untervermächtnis | ||
§ 651. | Verteilungsvermächtnis | ||
§ 652. | Ersatz- und Nachvermächtnis | ||
§ 653. | Gegenstand eines Vermächtnisses | ||
§ 654. | Unmöglichkeit | ||
(§ 655. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
| II. Arten von Vermächtnissen | ||
§ 656. bis § 659. | 1. Gattungsvermächtnisse | ||
§ 660. und § 661. | 2. Vermächtnis einer bestimmten Sache | ||
§ 662. | 3. Vermächtnis einer fremden Sache | ||
§ 663. bis § 667. | 4. Vermächtnis einer Forderung | ||
(§ 668. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
(§ 669. und § 671. aufgehoben) | |||
§ 672. und § 673. | 5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung | ||
§ 674. | 6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats | ||
§ 675. und § 676. | 7. Vermächtnis eines Behältnisses | ||
§ 677. und § 678. | 8. Pflegevermächtnis | ||
(§ 679. und § 680. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
| 9. Auslegung bestimmter Begriffe | ||
§ 681. | a) Kinder | ||
§ 682. | b) Verwandte | ||
§ 683. | c) Dienstnehmer | ||
| III. Erwerb von Vermächtnissen | ||
§ 684. | Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen | ||
§ 685. bis § 687. | Fälligkeit des Vermächtnisses | ||
§ 688. | Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung | ||
§ 689. | Wem ein frei gewordenes Vermächtnis zufällt | ||
§ 690. und § 691. | Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen | ||
§ 692. bis § 694. | Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen | ||
Zwölftes Hauptstück | |||
| I. Allgemeines | ||
§ 695. |
| ||
| II. Arten der Einschränkung | ||
§ 696. | 1. Bedingung | ||
§ 697. | a) Unverständliche und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen | ||
§ 698. | b) Unmögliche Bedingungen | ||
§ 699. | c) Mögliche und erlaubte Bedingungen | ||
(§ 700. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
§ 701. | d) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen | ||
§ 702. | e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene | ||
§ 703. | f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung | ||
(§ 704. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
§ 705. und § 706. | 2. Befristung | ||
§ 707. | Vorberechtigung | ||
§ 708. | Nachberechtigung | ||
§ 709. bis § 711. | 3. Auflage | ||
§ 712. | Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot | ||
| III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen | ||
§ 713. | 1. durch Errichtung eines späteren Testaments | ||
§ 714. und § 715. | oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung | ||
§ 716. | Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit | ||
| 2. durch Widerruf | ||
§ 717. und § 718. | a) Allgemeines | ||
§ 719. | b) Ausdrücklicher Widerruf | ||
(§ 720. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
§ 721. bis § 723. | c) Stillschweigender Widerruf | ||
§ 724. | d) Vermuteter Widerruf | ||
§ 725. | 3. durch Verlust der Angehörigenstellung | ||
§ 726. | 4. durch Ausfall des eingesetzten Erben | ||
Dreizehntes Hauptstück | |||
| I. Grundsätze | ||
§ 727. und § 728. | Fälle der gesetzlichen Erbfolge | ||
§ 729. | Verkürzter Pflichtteil und Folgen einer Enterbung | ||
§ 730. | Gesetzliche Erben | ||
| II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten | ||
§ 731. |
| ||
§ 732. bis § 734. | 1. Linie: Kinder | ||
§ 735. bis § 737. | 2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen | ||
§ 738. bis § 740. | 3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen | ||
§ 741. | 4. Linie: Urgroßeltern | ||
§ 742. | Mehrfache Verwandtschaft | ||
§ 743. | Ausschluss von entfernten Verwandten | ||
| III. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners | ||
§ 744. |
| ||
§ 745. | Gesetzliches Vorausvermächtnis | ||
§ 746. | Auflösung der Ehe oder Partnerschaft | ||
§ 747. | Anspruch auf Unterhalt | ||
| IV. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund | ||
§ 748. | Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten | ||
§ 749. | Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer | ||
§ 750. | Aneignung durch den Bund | ||
§ 751. | Abweichungen von der allgemeinen Erbfolge | ||
| V. Anrechnung beim Erbteil | ||
§ 752. bis § 754. |
| ||
§ 755. | Rechenmethode | ||
Vierzehntes Hauptstück | |||
| I. Allgemeines | ||
§ 756. bis § 758. | 1. Pflichtteilsberechtigung | ||
§ 759. und § 760. | 2. Höhe | ||
| 3. Erfüllungsarten | ||
§ 761. | Leistung und Deckung des Pflichtteils | ||
§ 762. | Bedingungen und Belastungen | ||
§ 763. | Geldpflichtteil | ||
§ 764. | 4. Pflichtteilsschuldner | ||
§ 765. | 5. Anfall und Fälligkeit | ||
§ 766. und § 767. | Stundung | ||
§ 768. | Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung | ||
| II. Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung | ||
| 1. Enterbung | ||
§ 769. | Allgemeines | ||
§ 770. | Enterbungsgründe | ||
§ 771. | Enterbung aus guter Absicht | ||
§ 772. | Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes | ||
§ 773. | Widerruf der Enterbung und Verzeihung | ||
(§ 773a. mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft getreten) | |||
§ 774. | Beweislast | ||
§ 775. | Enterbung ohne Grund und Übergehung | ||
§ 776. | 2. Pflichtteilsminderung | ||
§ 777. | 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten | ||
| III. Pflichtteilsermittlung | ||
§ 778. und § 779. | 1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils | ||
§ 780. | 2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall | ||
§ 781. | 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden | ||
§ 782. | Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen | ||
§ 783. | Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte | ||
§ 784. und § 785. | Ausnahmen | ||
§ 786. | Auskunftsanspruch | ||
§ 787. | Rechenmethode | ||
§ 788. | Bewertung der Schenkung | ||
| IV. Haftung des Geschenknehmers | ||
§ 789. bis § 792. |
| ||
(§ 793. bis § 796. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
Fünfzehntes Hauptstück | |||
| I. Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaft | ||
§ 797. | Einantwortungsprinzip | ||
§ 798. | Überlassung der Verlassenschaft | ||
(§ 798a. mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft getreten) | |||
§ 799. | Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung | ||
§ 800. | Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung | ||
§ 801. | Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung | ||
§ 802. | Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung | ||
§ 803. bis § 808. | Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft | ||
§ 809. | Übertragung des Erbrechts | ||
| II. Vorkehrungen vor Einantwortung | ||
§ 810. | 1. Verwaltung | ||
§ 811. | 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger | ||
§ 812. | 3. Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben | ||
§ 813. | 4. Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger | ||
§ 814. und § 815. | Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung | ||
| 5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens | ||
§ 816. | Testamentsvollstrecker | ||
§ 817. | Nachweis der Testamentserfüllung | ||
(§ 818. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
| III. Einantwortung und ihre Folgen | ||
§ 819. | Einantwortung | ||
§ 820. und § 821. | Haftung mehrerer Erben | ||
(§ 822. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
§ 823. | Erbschafts- und Aneignungsklage | ||
§ 824. | Wirkung der Erbschafts- und Aneignungsklage | ||
Sechzehntes Hauptstück. | |||
§ 825. bis § 827. | Ursprung einer Gemeinschaft. | ||
§ 828. | Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber. | ||
§ 829. bis § 832. | Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil. | ||
| Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: | ||
§ 833. bis § 838a. | a) In Rücksicht des Hauptstammes; | ||
§ 839. und § 840. | b) der Nutzungen und Lasten; | ||
§ 841. bis § 849. | c) der Theilung. | ||
§ 850. bis § 853a. | Erneuerung und Berichtigung der Grenzen | ||
§ 854. bis § 858. | Vermuthete Gemeinschaft. | ||
Zweyter Theil. Siebzehntes Hauptstück. | |||
§ 859. | Grund der persönlichen Sachenrechte. | ||
§ 860. bis § 860b. | Auslobung | ||
§ 861. bis § 864a. | Abschließung des Vertrages. | ||
| Erfordernisse eines gültigen Vertrages: | ||
§ 865. | 1) Fähigkeiten der Personen. | ||
(§ 866. aufgehoben) | |||
§ 867. |
| ||
(§ 868. aufgehoben) | |||
§ 869. bis § 877. | 2) Wahre Einwilligung. | ||
§ 878. bis § 880a. | 3. Möglichkeit und Erlaubtheit | ||
§ 881. und § 882. | Verträge zugunsten Dritter | ||
§ 883. bis § 886. | Form der Verträge. | ||
(§ 887. aufgehoben) | |||
§ 888. bis § 890. | Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung. | ||
§ 891. bis § 896. | Correalität. | ||
| Nebenbestimmungen bey Verträgen: | ||
§ 897. bis § 899. | 1) Bedingungen; | ||
§ 900. und § 901. | 2) Bewegungsgrund; | ||
§ 902. bis § 907b. | 3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung; | ||
§ 908. | 4) Angeld; | ||
§ 909. bis § 911. | 5) Reugeld; | ||
§ 912. und § 913. | 6) Nebengebühren. | ||
§ 914. bis § 916. | Auslegungsregeln bey Verträgen. | ||
§ 917. bis § 921. | Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte | ||
§ 922. | Gewährleistung | ||
§ 923. | Fälle der Gewährleistung. | ||
§ 924. bis § 930. | Vermutung der Mangelhaftigkeit | ||
§ 931. | Bedingung der Gewährleistung. | ||
§ 932. und § 932a. | Rechte aus der Gewährleistung | ||
§ 933. | Gewährleistungsfrist; Verjährung | ||
§ 933a. | Schadenersatz | ||
§ 933b. | Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers | ||
§ 934. und § 935. | Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte. | ||
§ 936. | Von der Verabredung eines künftigen Vertrages. | ||
§ 937. | Von dem Verzicht auf Einwendungen. | ||
Achtzehntes Hauptstück. | |||
§ 938. | Schenkung. | ||
§ 939. | In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey. | ||
§ 940. und § 941. | Belohnende Schenkung. | ||
§ 942. | Wechselseitige Schenkungen. | ||
§ 943. | Form des Schenkungsvertrages. | ||
§ 944. | und Maß einer Schenkung. | ||
§ 945. | In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte. | ||
§ 946. | Unwiderruflichkeit der Schenkungen. | ||
| Ausnahmen: | ||
§ 947. | 1) wegen Dürftigkeit; | ||
§ 948. und § 949. | 2) Undankes; | ||
§ 950. | 3) Verkürzung des schuldigen Unterhalts; | ||
(§ 951. und § 952. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
§ 953. | 5) der Gläubiger; | ||
§ 954. | 6) wegen nachgeborner Kinder. | ||
§ 955. | Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen. | ||
(§ 956. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
Neunzehntes Hauptstück. | |||
§ 957. und § 958. | Verwahrungsvertrag; | ||
§ 959. | Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag; | ||
§ 960. | oder in eine Bevollmächtigung übergehe. | ||
§ 961. bis § 966. | Pflichten und Rechte des Verwahrers; | ||
§ 967. | und des Hinterlegers. | ||
§ 968. | Sequester. | ||
§ 969. | Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre. | ||
§ 970. bis § 970c. | Gastaufnahme | ||
Zwanzigstes Hauptstück. | |||
§ 971. | c) Leihvertrag. | ||
| Rechte und Pflichten des Entlehners. | ||
§ 972. | 1) in Rücksicht des Gebrauches; | ||
§ 973. bis § 977. | 2) der Zurückstellung; | ||
§ 978. bis § 980. | 3) der Beschädigung; | ||
§ 981. | 4) der Erhaltungskosten. | ||
§ 982. | Beschränkung der wechselseitigen Klagen. | ||
Ein u. zwanzigstes Hauptstück. | |||
§ 983. | Darlehensvertrag | ||
§ 984. | Arten des Darlehensvertrags | ||
§ 985. | Steigerung und Minderung des Werts | ||
§ 986. | Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags | ||
§ 987. | Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags | ||
§ 988. | Kreditvertrag | ||
§ 989. | Befristung und Ende des Kreditvertrags | ||
§ 990. | Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers | ||
§ 991. | Verweigerung der Kreditauszahlung | ||
(§ 992. bis § 999. aufgehoben) | |||
§ 1000. | Zinsen und Zinseszinsen | ||
(§ 1001. aufgehoben) | |||
Zwey u. zwanzigstes Hauptstück. | |||
§ 1002. und § 1003. | Bevollmächtigungsvertrag. | ||
§ 1004. | Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche; | ||
§ 1005. | mündliche oder schriftliche; | ||
§ 1006. | allgemeine oder besondere; | ||
§ 1007. und § 1008. | unumschränkte, oder beschränkte; | ||
§ 1009. bis § 1013. | Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers; | ||
§ 1014. bis § 1016. | des Gewaltgebers; | ||
§ 1017. bis § 1019. | in Rücksicht eines Dritten. | ||
§ 1020. | Auflösung des Vertrages durch den Widerruf. | ||
§ 1021. | die Aufkündung; | ||
§ 1022. und § 1023. | den Tod. | ||
§ 1024. | oder ein Insolvenzverfahren | ||
§ 1025. und § 1026. | In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere. | ||
§ 1027. bis § 1033. | Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen. | ||
§ 1034. | Gesetzliche Vertretung | ||
§ 1035. | Geschäftsführung ohne Auftrag; | ||
§ 1036. | im Nothfalle; | ||
§ 1037. bis § 1039. | oder zum Nutzen des Andern; | ||
§ 1040. | gegen den Willen des Andern. | ||
§ 1041. bis § 1044. | Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern. | ||
Drey u. zwanzigstes Hauptstück. | |||
§ 1045. und § 1046. | Tausch. | ||
§ 1047. | Rechte und Pflichten der Tauschenden; | ||
§ 1048. und § 1049. | insbesondere in Rücksicht der Gefahr, | ||
§ 1050. bis § 1052. | und der Nutzungen vor der Übergabe. | ||
Vier u. zwanzigstes Hauptstück. | |||
§ 1053. | Kaufvertrag. | ||
§ 1054. | Erfordernisse des Kaufvertrages. | ||
| Der Kaufpreis muß | ||
§ 1055. | a) in barem Gelde bestehen; | ||
§ 1056. bis § 1058. | b) bestimmt; | ||
(§ 1059. (c) nicht gesetzwidrig sein.) aufgehoben) | |||
§ 1060. |
| ||
§ 1061. | Pflichten des Verkäufers, | ||
§ 1062. bis § 1063b. | und des Käufers. | ||
§ 1064. | Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes. | ||
§ 1065. | Kauf einer gehofften Sache. | ||
§ 1066. | Allgemeine Vorschrift. | ||
§ 1067. | Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages. | ||
§ 1068. bis § 1070. | Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes. | ||
§ 1071. | Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes. | ||
§ 1072. bis § 1079. | Vorbehalt des Vorkaufsrechtes. | ||
§ 1080. bis § 1082. | Kauf auf die Probe. | ||
§ 1083. bis § 1085. | Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers. | ||
§ 1086. bis § 1089. | Verkaufsauftrag. | ||
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. | |||
§ 1090. | Bestandvertrag. | ||
§ 1091. | I) Mieth- und Pachtvertrag. | ||
§ 1092. und § 1093. | Erfordernisse. | ||
§ 1094. und § 1095. | Wirkung. | ||
| Wechselseitige Rechte: | ||
§ 1096. bis § 1098. | 1) In Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung. | ||
§ 1099. | 2) Lasten; | ||
§ 1100. bis § 1102. | 3) Zins. | ||
§ 1103. | Zins in Früchten. | ||
§ 1104. bis § 1108. | Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses. | ||
§ 1109. bis § 1111. | 4) Zurückstellung; | ||
| 5) Auflösung des Bestandvertrages: | ||
§ 1112. | a) durch Untergang der Sache; | ||
§ 1113. | b) Verlauf der Zeit; | ||
§ 1114. und § 1115. | Wenn keine Erneuerung geschieht; | ||
§ 1116. bis § 1119. | c) Aufkündigung; | ||
§ 1120. und § 1121. | d) Veräußerung der Sache; | ||
(§ 1122. bis § 1150. aufgehoben) | |||
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. | |||
§ 1151. und § 1152. | Dienst- und Werkvertrag. | ||
§ 1153. | 1. Dienstvertrag. | ||
§ 1154. bis § 1155. | Anspruch auf das Entgelt. | ||
§ 1156. | Erlöschen der Ansprüche. | ||
(§ 1156a. aufgehoben) | |||
§ 1157. | Fürsorgepflicht des Dienstgebers. | ||
§ 1158. | Endigung des Dienstverhältnisses. | ||
§ 1159. | Kündigung | ||
(§ 1159a bis § 1159c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2017) | |||
§ 1160. | Freizeit während der Kündigungsfrist | ||
§ 1161. | Insolvenzverfahren | ||
§ 1162. bis § 1162d. | Vorzeitige Auflösung. | ||
§ 1163. | Zeugnis. | ||
§ 1164. | Zwingende Vorschriften | ||
§ 1164a. | Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis | ||
§ 1165. und § 1166. | 2. Werkvertrag. | ||
§ 1167. | Gewährleistung | ||
§ 1168. und § 1168a. | Vereitlung der Ausführung. | ||
§ 1169. | Fürsorgepflicht. | ||
§ 1170. und § 1170a. | Entrichtung des Entgelts. | ||
§ 1170b. | Sicherstellung bei Bauverträgen | ||
§ 1171. | Erlöschen durch Tod. | ||
§ 1172. und § 1173. | 3. Verlagsvertrag. | ||
§ 1174. | 4. Leistung zu unerlaubtem Zweck. | ||
Siebenundzwanzigstes Hauptstück 1. Abschnitt | |||
§ 1175. | Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts | ||
§ 1176. | Innen- und Außengesellschaft | ||
§ 1177. | Gesellschaftsname | ||
§ 1178. | Gesellschaftsvermögen | ||
§ 1179. | Einbringung des Gesellschaftsvermögens | ||
§ 1180. | Vermögensordnung | ||
2. Abschnitt | |||
§ 1181. | Gestaltungsfreiheit | ||
§ 1182. | Gesellschaftsanteil und Beiträge der Gesellschafter | ||
§ 1183. | Verzinsungspflicht | ||
§ 1184. | Nachschuss | ||
§ 1185. | Ersatz für Aufwendungen und Verluste, Herausgabepflicht | ||
§ 1186. | Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung | ||
§ 1187. | Verbot schädlicher Nebengeschäfte | ||
§ 1188. | Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen | ||
§ 1189. | Geschäftsführung | ||
§ 1190. | Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter, Weisungsgebundenheit | ||
§ 1191. | Umfang der Geschäftsführungsbefugnis | ||
§ 1192. | Gesellschafterbeschlüsse | ||
§ 1193. | Entziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis | ||
§ 1194. | Kontrollrechte der Gesellschafter | ||
§ 1195. | Gewinn und Verlust | ||
§ 1196. | Gewinnausschüttung und Entnahmen | ||
3. Abschnitt | |||
§ 1197. | Vertretung | ||
§ 1198. | Entziehung der Vertretungsmacht | ||
§ 1199. | Haftung der Gesellschafter | ||
§ 1200. | Einwendungen des Gesellschafters | ||
4. Abschnitt | |||
§ 1201. | Rechtsübergang | ||
§ 1202. | Haftung des eintretenden und des ausscheidenden Gesellschafters | ||
§ 1203. | Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter | ||
§ 1204. | Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften | ||
§ 1205. | Fortsetzung mit den Erben | ||
5. Abschnitt | |||
§ 1206. | Umwandlung in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft | ||
§ 1207. | Wirkung gegenüber Dritten | ||
6. Abschnitt | |||
§ 1208. | Auflösungsgründe | ||
§ 1209. | Kündigung durch einen Gesellschafter | ||
§ 1210. | Auflösung durch gerichtliche Entscheidung | ||
§ 1211. | Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung | ||
(§ 1212. aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 86/2021) | |||
§ 1213. | Ausschluss statt Auflösung | ||
§ 1214. | Fortsetzungsbeschluss | ||
§ 1215. | Übergang des Gesellschaftsvermögens | ||
§ 1216. | Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft | ||
7. Abschnitt | |||
§ 1216a. | Nachwirkung des Gesellschaftsvertrages | ||
§ 1216b. | Bestellung der Liquidatoren | ||
§ 1216c. | Rechte und Pflichten der Liquidatoren | ||
§ 1216d. | Handeln der Liquidatoren | ||
§ 1216e. | Aufteilung und Ausgleich unter den Gesellschaftern | ||
Achtundzwanzigstes Hauptstück | |||
§ 1217. | Ehepakte | ||
(§ 1218. bis § 1219. aufgehoben) | |||
§ 1220. bis § 1223. | Ausstattung | ||
(§ 1224. bis § 1232. aufgehoben) | |||
§ 1233. bis § 1236. | Gütergemeinschaft | ||
§ 1237. | Gesetzlicher ehelicher Güterstand | ||
(§ 1238. bis § 1245. aufgehoben) | |||
§ 1246. und § 1247. | Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten; | ||
(§ 1248. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
§ 1249. | Erbverträge | ||
(§ 1250. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015) | |||
§ 1251. | Bedingungen | ||
§ 1252. und § 1254. | Wirkungen des Erbvertrags | ||
(§ 1253. bis § 1261. aufgehoben) | |||
§ 1262. |
| ||
(§ 1263. und § 1264. aufgehoben) | |||
§ 1265. | Nichtigerklärung der Ehe | ||
§ 1266. | Scheidung oder Aufhebung der Ehe | ||
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. | |||
§ 1267. und § 1268. | Glücksverträge. | ||
§ 1269. | Arten der Glücksverträge; | ||
§ 1270. und § 1271. | 1) die Wette; | ||
§ 1272. | 2) das Spiel; | ||
§ 1273. und § 1274. | 3) Los; | ||
§ 1275. und § 1276. | 4) Hoffnungskauf. | ||
§ 1277. | insbesondere eines Kuxes; | ||
§ 1278. bis § 1283. | Erbschaftskauf | ||
§ 1284. bis § 1286. | 5) Leibrente; | ||
§ 1287. bis § 1283. | 6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten; | ||
§ 1288. bis § 1291. | 7) Versicherungsvertrag; | ||
§ 1292. | 8) Bodmerey- und See-Assecuranzen. | ||
Dreyßigstes Hauptstück. | |||
§ 1293. | Schade. | ||
§ 1294. | Quellen der Beschädigung. | ||
| Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: | ||
§ 1295. bis § 1298. | 1) von dem Schaden aus Verschulden; | ||
§ 1299. und § 1300. | insbesondere: a) der Sachverständigen; | ||
§ 1301. bis § 1304. | oder b) mehrere Theilnehmer; | ||
§ 1305. | 2) aus dem Gebrauche des Rechtes; | ||
§ 1306. bis § 1310. | 3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung; | ||
§ 1311. und § 1312. | 4. durch Zufall; | ||
§ 1313. bis § 1318. | 5) durch fremde Handlungen; | ||
§ 1319. | 6. Durch ein Bauwerk | ||
§ 1319a. | 6a. durch einen Weg; | ||
§ 1319b | 6b. durch einen Baum | ||
§ 1320. bis § 1322. | 7. Durch ein Tier | ||
§ 1323. und § 1324. | Arten des Schadenersatzes. | ||
| Insbesondere | ||
§ 1325. bis § 1327. | 1) bey Verletzungen an dem Körper; | ||
§ 1328. | 1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung | ||
§ 1328a. | 1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre | ||
§ 1329. | 2) an der persönlichen Freyheit; | ||
§ 1330. | 3) an der Ehre; | ||
§ 1331. bis § 1332a. | 4) an dem Vermögen. | ||
Besonders durch die Verzögerung der Zahlung. | |||
§ 1333. bis § 1335. | Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden | ||
§ 1336. | Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe). | ||
§ 1337. | Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers. | ||
§ 1338. | Rechtsmittel der Entschädigung. | ||
(§ 1339. aufgehoben) | |||
§ 1340. und § 1341. |
| ||
Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. | |||
Erstes Hauptstück. | |||
§ 1342. | Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte. | ||
§ 1343. | Arten der Befestigung eines Rechtes: | ||
§ 1344. und § 1345. | I) durch Verpflichtung eines Dritten. | ||
§ 1346. | a) Als Bürge; | ||
§ 1347. | b) Als Mitschuldner; | ||
§ 1348. | Entschädigungsbürge. | ||
§ 1349. | Wer sich verbürgen könne. | ||
§ 1350. bis § 1352. | Für welche Verbindlichkeiten. | ||
§ 1353. und § 1354. | Umfang der Bürgschaft | ||
§ 1355. bis § 1362. | Wirkung. | ||
§ 1363. bis § 1367. | Arten der Erlöschung der Bürgschaft. | ||
§ 1368. | II.) Durch Pfandvertrag. | ||
§ 1369. und § 1370. | Wirkung des Pfandvertrages. | ||
§ 1371. und § 1372. | Unerlaubte Bedingungen. | ||
§ 1373. und § 1374. | Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist. | ||
Zweytes Hauptstück. | |||
§ 1375. | Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten; | ||
§ 1376. bis § 1379. | 1) durch Novation; | ||
§ 1380. und § 1381. | 2) Vergleich. | ||
§ 1382. bis § 1384. | Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes; | ||
§ 1385. bis § 1388. | oder anderer Mängel. | ||
§ 1389. | Umfang des Vergleiches. | ||
§ 1390. und § 1391. | Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten. | ||
§ 1392. | 3) Cession. | ||
§ 1393. | Gegenstände der Cession. | ||
§ 1394. bis § 1396. | Wirkung. | ||
§ 1396a. | Zessionsverbot | ||
§ 1397. bis § 1399. | Haftung des Cedenten. | ||
§ 1400. bis § 1403. | 4) Anweisung (Assignation). | ||
§ 1404. bis § 1410. | 5. Schuldübernahme | ||
Drittes Hauptstück. | |||
§ 1411. | Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten. | ||
§ 1412. | 1) Durch die Zahlung. | ||
§ 1413. bis § 1416. | Wie die Zahlung zu leisten. | ||
§ 1417. bis § 1420. | wann; | ||
§ 1421. bis § 1423. | von wem; | ||
§ 1424. | an wen; | ||
§ 1425. | Gerichtliche Hinterlegung der Schuld. | ||
§ 1426. bis § 1430. | Quittungen. | ||
§ 1431. bis § 1437. | Zahlung einer Nichtschuld. | ||
§ 1438. bis § 1443. | 2) Compensation. | ||
§ 1444. | 3) Entsagung. | ||
§ 1445. und § 1446. | 4) Vereinigung. | ||
§ 1447. | 5) Untergang der Sache. | ||
§ 1448. | 6) Tod. | ||
§ 1449. | 7) Verlauf der Zeit. | ||
§ 1450. | Von der Einsetzung in den vorigen Stand. | ||
Viertes Hauptstück. | |||
§ 1451. | Verjährung. | ||
§ 1452. | Ersitzung. | ||
§ 1453. | Wer verjähren und ersitzen kann. | ||
§ 1454. | Gegen wen; | ||
§ 1455. bis § 1459. | Welche Gegenstände. | ||
§ 1460. | Erfordernisse zur Ersitzung; 1) Besitz; | ||
§ 1461. und § 1462. | Und zwar a) ein rechtmäßiger; | ||
§ 1463. | b) redlicher, | ||
§ 1464. | c) echter. | ||
§ 1465. | 2) Verlauf der Zeit. | ||
§ 1466. | Ersitzungszeit. Ordentliche; | ||
(§ 1467. aufgehoben) | |||
§ 1468. |
| ||
(§ 1469. aufgehoben) | |||
§ 1470. und § 1471. |
| ||
§ 1472. und § 1473. | Außerordentliche. | ||
(§ 1474. aufgehoben) | |||
§ 1475. bis § 1477. |
| ||
§ 1478. bis § 1479. | Verjährungszeit. Allgemeine. | ||
§ 1481. bis § 1485. | Ausnahmen: | ||
§ 1486. bis § 1487. | Besondere Verjährungszeit | ||
§ 1487a. bis § 1489. | Verjährung erbrechtlicher Ansprüche | ||
(§ 1490 aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 182/2023) | |||
§ 1491. bis § 1492. |
| ||
§ 1493. | Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers. | ||
§ 1494. bis § 1496. | Hemmung der Verjährung. | ||
§ 1497. | Unterbrechung der Verjährung. | ||
§ 1498. bis § 1501. | Wirkung der Ersitzung oder Verjährung. | ||
§ 1502. | Entsagung oder Verlängerung der Verjährung. | ||
Fünftes Hauptstück | |||
§ 1503. | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013] | ||
Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung über den gesicherten Genuß ihrer Privat-Rechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit; sondern auch nach den besonderen Verhältnissen der Einwohner bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche Sammlung in stätem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von Unseren Vorfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines vollständigen, einheimischen bürgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung zugeführt werde.
Der während Unserer Regierung von Unserer Hofcommission in Gesetzsachen zu Stande gebrachte Entwurf ward, so wie ehedem der Entwurf des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizey-Uebertretungen, den in den verschiedenen Provinzen eigens aufgestellten Commissionen zur Beurtheilung mitgetheilt, in Galizien aber inzwischen schon in Anwendung gesetzt.
Nachdem auf solche Art die Meinungen der Sachverständigen, und die aus der Anwendung eingehohlten Erfahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges der Gesetzgebung benützt worden sind; haben Wir nun beschlossen, dieses allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für Unsere gesammten deutschen Erbländer kund zu machen, und zu verordnen, daß dasselbe mit dem ersten Januar 1812 zur Anwendung kommen solle.
Dadurch wird das bis jetzt angenommene gemeine Recht, der am 1. November 1786 kund gemachte erste Theil des bürgerlichen Gesetzbuches, das für Galizien gegebene bürgerliche Gesetzbuch, sammt allen auf die Gegenstände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetzen und Gewohnheiten, außer Wirksamkeit gesetzt.
Wie Wir aber in dem Gesetzbuche selbst zur allgemeinen Vorschrift aufgestellt haben, daß die Gesetze nicht zurück wirken sollen; so soll auch dieses Gesetzbuch auf Handlungen, die dem Tage, an welchem es verbindliche Kraft erhält, vorhergegangen, und auf die nach den früheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte keinen Einfluß haben; diese Handlungen mögen in zweyseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, oder in solchen Willenserklärungen bestehen, die von dem Erklärenden noch eigenmächtig abgeändert, und nach den in dem gegenwärtigen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften eingerichtet werden könnten.
Daher ist auch eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches angefangene Ersitzung oder Verjährung nach den ältern Gesetzen zu beurtheilen. Wollte sich jemand auf eine Ersitzung oder Verjährung berufen, die in dem neuern Gesetze auf eine kürzere Zeit als in den frühern Gesetzen bestimmt ist; so kann er auch diese kürzere Frist erst von dem Zeitpuncte, an welchem das gegenwärtige Gesetz verbindliche Kraft erhält, zu berechnen anfangen.
Die Vorschriften dieses Gesetzbuches sind zwar allgemein verbindlich; doch bestehen für den Militär-Stand und für die zum Militär-Körper gehörigen Personen besondere, auf das Privat-Recht sich beziehende Vorschriften, welche bey den von, oder mit ihnen vorzunehmenden Rechtsgeschäften, obschon in dem Gesetzbuche nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, zu beobachten sind. Handels- und Wechselgeschäfte werden nach den besonderen Handels- und Wechselgesetzen, in so fern sie von den Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen, beurtheilt.
Auch bleiben die über politische, Cameral- oder Finanz-Gegenstände kund gemachten, die Privat-Rechte beschränkenden, oder näher bestimmenden Verordnungen, obschon in diesem Gesetzbuche sich darauf nicht ausdrücklich bezogen wurde, in ihrer Kraft.
Ins besondere sind die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten nach dem, über das zum Umlauf und zur gemeinen Landes- (Wiener) Währung bestimmte Geld, bereits erlassenen Patente vom 20. Hornung 1811, oder nach den noch zu erlassenden besonderen Gesetzen, und nur bey deren Ermanglung, nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzbuches zu beurtheilen.
Wir erklären zugleich den gegenwärtigen deutschen Text des Gesetzbuches als den Urtext, wonach die veranstalteten Uebersetzungen in die verschiedenen Landessprachen Unserer Provinzen zu beurtheilen sind.
§ 1 Begriff des bürgerlichen Rechtes.
Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
Begriff des bürgerlichen Rechtes.
§ 1.
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
§ 2
§ 2.
Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.
§ 3 Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.
Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.
§ 3.
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
§ 5
§ 5.
Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.
§ 6 Auslegung.
Auslegung.
§ 6.
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
§ 7
§ 7.
Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
§ 8
§ 8.
Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.
§ 9 Dauer des Gesetzes.
Dauer des Gesetzes.
§ 9.
Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.
§ 10 a) Gewohnheiten.
Andere Arten der Vorschriften, als:
a) Gewohnheiten.
§ 10.
Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.
§ 11 b) Provinzial-Statuten.
Aufgrund der geänderten Verfassungslage ist § 11 heute gegenstandslos.
b) Provinzial-Statuten.
§ 11.
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.
§ 12 c) Richterliche Aussprüche.
c) Richterliche Aussprüche.
§ 12.
Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden.
§ 13 d) Privilegien.
d) Privilegien.
§ 13.
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.
§ 14 Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.
Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.
§ 14.
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.
§ 15 Personen-Rechte.
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
Personen-Rechte.
§ 15.
Die Personen-Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien-Verhältnisse.
§ 16 Angeborne Rechte.
I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.
Angeborne Rechte.
§ 16.
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
§ 17 Rechtliche Vermuthung derselben.
Rechtliche Vermuthung derselben.
§ 17.
Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.
§ 17a Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte
Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte
§ 17a.
§ 18 Erwerbliche Rechte.
Erwerbliche Rechte.
§ 18.
Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.
§ 19 Verfolgung der Rechte.
Verfolgung der Rechte.
§ 19.
Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.
§ 20 Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
§ 20.
§ 21 II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen
II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen
§ 21.
§ 22
§ 22.
Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an, einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todtgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.
§ 23
§ 23.
In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder todt geboren worden sey, wird das Erstere vermuthet. Wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.
§ 24 III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit
III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit
§ 24.
§ 26
IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person.
§ 26.
Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besondern für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen Andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen Andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze ins besondere verbothen werden, oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten.
§ 27
§ 27.
In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.
§ 28
V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.
§ 28.
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.
§ 33 Rechte der Fremden
Rechte der Fremden
§ 33.
Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu genießen, in zweifelhaften Fällen beweisen, daß der Staat, dem sie angehören, die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle.
§ 38
§ 38.
Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreyungen.
§ 39
VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.
§ 39.
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.
§ 40
VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.
§ 40.
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
§ 41
§ 41.
Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwey Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittelst welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beyde von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.
§ 42
§ 42.
Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.
§ 43
VIII. Schutz des Namens
§ 43.
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
§ 44 Begriff der Ehe,
Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.
Begriff der Ehe,
§ 44.
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
§ 45 und des Eheverlöbnisses.
und des Eheverlöbnisses.
§ 45.
Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.
§ 46 Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.
Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.
§ 46.
Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.
§ 89 Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
§ 89.
Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.
§ 90
§ 90.
§ 91
§ 91.
§ 92
§ 92.
§ 93 Name
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1503.
Name
§ 93.
§ 93a
Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. § 1503).
§ 93a.
§ 93b
Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. § 1503).
§ 93b.
Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.
§ 93c
Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. § 1503).
§ 93c.
Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.
§ 94 Sonstige Wirkungen der Ehe
Sonstige Wirkungen der Ehe
§ 94.
§ 95
§ 95.
Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.
§ 96
§ 96.
Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand.
§ 97
§ 97.
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
§ 98
§ 98.
Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 99
§ 99.
Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
§ 100
§ 100.
Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.
§ 137 Allgemeine Grundsätze
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Grundsätze
§ 137.
§ 138 Kindeswohl
Kindeswohl
§ 138.
In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
§ 139
§ 139.
§ 140
Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes
a) Allgemeines
§ 140.
Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.
§ 141 Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
§ 141.
§ 142 Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
§ 142.
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
§ 143
b) Abstammung von der Mutter
§ 143.
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.
§ 144 Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
c) Abstammung
Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
§ 144.
§ 145 Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
§ 145.
§ 146
§ 146.
§ 147
§ 147.
§ 148 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
§ 148.
§ 149
§ 149.
§ 150 Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung
Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung
§ 150.
Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.
§ 151 Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
§ 151.
§ 152
§ 152.
Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines Notariatsakts zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
§ 152a
§ 152a.
Hat die Person, die mit der Mutter zu den in § 144 Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.
§ 153
§ 153.
§ 154 Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
§ 154.
§ 154a Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
§ 154a.
§ 155
Dritter Abschnitt Name
§ 155.
§ 156
§ 156.
§ 157
§ 157.
§ 158 Inhalt der Obsorge
Vierter Abschnitt Obsorge
Inhalt der Obsorge
§ 158.
§ 159 Wohlverhaltensgebot
Wohlverhaltensgebot
§ 159.
Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.
§ 160 Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes
Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes
§ 160.
§ 161
§ 161.
Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.
§ 162
§ 162.
§ 163
§ 163.
Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.
§ 164 Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung
§ 164.
§ 165
§ 165.
Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
§ 166
§ 166.
Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.
§ 167 Gesetzliche Vertretung des Kindes
Gesetzliche Vertretung des Kindes
§ 167.
§ 168
§ 168.
Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.
§ 169
§ 169.
§ 170 Handlungsfähigkeit des Kindes
Handlungsfähigkeit des Kindes
§ 170.
§ 171
§ 171.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.
§ 172
§ 172.
Hat das entscheidungsfähige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.
§ 173
§ 173.
§ 174
§ 174.
Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.
§ 176 Deliktsfähigkeit des Kindes
Deliktsfähigkeit des Kindes
§ 176.
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.
§ 177 Obsorge der Eltern
Zu Abs. 2: Für die Anwendung des Absatzes gelten § 7 Abs. 2 und § 67 Abs. 5 PStG 2013 ab 1.Februar 2013 (vgl. § 72 Abs. 1 PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013).
Obsorge der Eltern
§ 177.
§ 178 Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
§ 178.
§ 179 Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft
Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft
§ 179.
§ 180 Änderung der Obsorge
Änderung der Obsorge
§ 180.
§ 181 Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
§ 181.
§ 182
§ 182.
Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
§ 183 Erlöschen der Obsorge
Erlöschen der Obsorge
§ 183.
§ 184 Pflegeeltern
Pflegeeltern
§ 184.
Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.
§ 185
§ 185.
§ 186 Persönliche Kontakte
Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten
Persönliche Kontakte
§ 186.
Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen.
§ 187
§ 187.
§ 188
§ 188.
§ 189 Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht
Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht
§ 189.
§ 190 Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt
Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt
§ 190.
§ 191
Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt
§ 191.
§ 192 Form; Eintritt der Wirksamkeit
Form; Eintritt der Wirksamkeit
§ 192.
§ 193 Alter
Alter
§ 193.
§ 194 Bewilligung
Bewilligung
§ 194.
§ 195
§ 195.
§ 196
§ 196.
§ 197 Wirkungen
Wirkungen
§ 197.
§ 198
§ 198.
§ 199
§ 199.
§ 200 Widerruf und Aufhebung
Widerruf und Aufhebung
§ 200.
§ 201
§ 201.
§ 202
§ 202.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 34, BGBl. I Nr. 59/2017)
§ 203
§ 203.
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
§ 204
Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
§ 204.
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
§ 205
§ 205.
§ 206
§ 206.
§ 207 Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers
§ 207.
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.
§ 207a
§ 207a.
§ 208
§ 208.
§ 209
§ 209.
Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.
§ 210
§ 210.
§ 211
§ 211.
§ 212
§ 212.
§ 213 a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung
Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen
a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung
§ 213.
§ 214 Überwachung der Vermögensverwaltung
b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
Überwachung der Vermögensverwaltung
§ 214.
§ 215 Allgemeine Grundsätze
Anlegung von Mündelgeld
Allgemeine Grundsätze
§ 215.
§ 216 Mündelsichere Spareinlagen
Mündelsichere Spareinlagen
§ 216.
Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn
§ 217 Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen
Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen
§ 217.
Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet:
§ 218 Mündelsichere Kredite
Mündelsichere Kredite
§ 218.
§ 219 Mündelsichere Liegenschaften
Mündelsichere Liegenschaften
§ 219.
§ 220 Andere Anlageformen
Andere Anlageformen
§ 220.
§ 221
§ 221.
Der gesetzliche Vertreter hat jedenfalls dann eine andere Anlegung von im Sinn des § 220 angelegtem Vermögen zu veranlassen, wenn ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass ein für das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen dauerhaft geschmälert werden wird und die Umschichtung dem Wohl des Kindes entspricht.
§ 222 Veräußerung von beweglichem Vermögen
Veräußerung von beweglichem Vermögen
§ 222.
Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.
§ 223 Veräußerung von unbeweglichem Gut
Veräußerung von unbeweglichem Gut
§ 223.
Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
§ 224 Entgegennahme von Zahlungen
Entgegennahme von Zahlungen
§ 224.
Der gesetzliche Vertreter kann 10 000 Euro übersteigende Zahlungen an das Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde oder eine gerichtliche Genehmigung des Wechsels der Anlageform vorliegt. Fehlt eine solche Ermächtigung oder Genehmigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des Kindes vorhanden ist oder für dessen Zwecke verwendet wurde.
§ 225 Änderungen in der Obsorge
Änderungen in der Obsorge
§ 225.
Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
§ 225a
§ 225a.
§ 226
§ 226.
Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 159 nicht erfüllt, einer der Umstände des § 205 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.
§ 227 Haftung
Haftung
§ 227.
§ 228
§ 228.
Der Richter kann die Ersatzpflicht nach § 227 insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie die mit der Obsorge betraute Person unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Kind und der mit der Obsorge betrauten Person, unbillig hart träfe.
§ 229 Entschädigung
Entschädigung
§ 229.
§ 230 Entgelt und Aufwandsersatz
Entgelt und Aufwandsersatz
§ 230.
§ 231
Fünftes Hauptstück Kindesunterhalt
§ 231.
§ 232
§ 232.
Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im Übrigen gilt der § 231 sinngemäß; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Großelternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
§ 233
§ 233.
Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. Auf den Anspruch des Kindes ist alles anzurechnen, was das Kind nach dem Verstorbenen durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend.
§ 234
§ 234.
§ 235 Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt
Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt
§ 235.
§ 239 Selbstbestimmung
Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
I. Teilnahme am Rechtsverkehr
Selbstbestimmung
§ 239.
§ 240 Nachrang der Stellvertretung
Nachrang der Stellvertretung
§ 240.
§ 241 Selbstbestimmung trotz Stellvertretung
Selbstbestimmung trotz Stellvertretung
§ 241.
§ 242 Handlungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
§ 242.
§ 243 Eignung
II. Auswahl und Dauer der Vertretung
Eignung
§ 243.
§ 244 Erwachsenenvertreter-Verfügung
Erwachsenenvertreter-Verfügung
§ 244.
§ 245 Beginn und Fortbestand
Beginn und Fortbestand
§ 245.
§ 246 Änderung, Übertragung und Beendigung
Änderung, Übertragung und Beendigung
§ 246.
§ 247 Kontakte
III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters
Kontakte
§ 247.
Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.
§ 248 Verschwiegenheitspflicht
Verschwiegenheitspflicht
§ 248.
§ 249 Haftung und Aufwandersatz
Haftung und Aufwandersatz
§ 249.
§ 250 Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten
IV. Personensorge
Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten
§ 250.
§ 251 Bemühung um Betreuung
Bemühung um Betreuung
§ 251.
Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.
§ 252 a) entscheidungsfähiger Personen
Medizinische Behandlung
a) entscheidungsfähiger Personen
§ 252.
§ 253 b) nicht entscheidungsfähiger Personen
b) nicht entscheidungsfähiger Personen
§ 253.
§ 254
§ 254.
§ 255 Sterilisation
Sterilisation
§ 255.
§ 256 Forschung
Forschung
§ 256.
§ 257 Änderung des Wohnortes
Änderung des Wohnortes
§ 257.
§ 258
V. Vermögenssorge
§ 258.
§ 259
VI. Gerichtliche Kontrolle
§ 259.
§ 260 Vollmacht für den Vorsorgefall
Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht
Vollmacht für den Vorsorgefall
§ 260.
****Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen.
§ 261 Wirkungsbereich
Wirkungsbereich
§ 261.
****Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden.
§ 262 Form
Form
§ 262.
§ 263 Registrierung
Registrierung
§ 263.
§ 264 Voraussetzungen
Dritter Abschnitt Gewählter Erwachsenenvertreter
Voraussetzungen
§ 264.
Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.
§ 265 Wirkungsbereich
Wirkungsbereich
§ 265.
§ 266 Form
Form
§ 266.
§ 267 Registrierung
Registrierung
§ 267.
§ 268 Voraussetzungen
Vierter Abschnitt Gesetzlicher Erwachsenenvertreter
Voraussetzungen
§ 268.
§ 269 Wirkungsbereich
Wirkungsbereich
§ 269.
§ 270 Registrierung
Registrierung
§ 270.
§ 271 Voraussetzungen
Fünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter
Voraussetzungen
§ 271.
Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
§ 272 Wirkungsbereich
Wirkungsbereich
§ 272.
§ 273 Auswahl und Bestellung
Auswahl und Bestellung
§ 273.
§ 274
§ 274.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 25/2025)
§ 275
§ 275.
§ 276 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
§ 276.
§ 277 Voraussetzungen
Siebentes Hauptstück Von der Kuratel
Voraussetzungen
§ 277.
§ 278 Wirkungsbereich
Wirkungsbereich
§ 278.
Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen.
§ 279 Auswahl und Bestellung
Auswahl und Bestellung
§ 279.
§ 280
§ 280.
§ 281 Besondere Rechte und Pflichten des Kurators
Besondere Rechte und Pflichten des Kurators
§ 281.
§ 282 Verschwiegenheitspflicht und Haftung
Verschwiegenheitspflicht und Haftung
§ 282.
§ 283 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
§ 283.
§ 284 Änderung und Beendigung der Kuratel
Änderung und Beendigung der Kuratel
§ 284.
§ 285 Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne.
Zweyter Theil
des
bürgerlichen Gesetzbuches.
Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne.
§ 285.
Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
§ 285a
§ 285a.
Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.
§ 286 Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.
Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.
§ 286.
Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.
§ 287 Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.
Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.
§ 287.
Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.
§ 288 Gemeindegut, Gemeindevermögen.
Gemeindegut, Gemeindevermögen.
§ 288.
Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.
§ 289 Privat-Gut des Landesfürsten.
Privat-Gut des Landesfürsten.
§ 289.
Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.
§ 290 Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter.
Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter.
§ 290.
Die in diesem Privat-Rechte enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf Andere übertragen werden können, sind in der Regel auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens zu beobachten. Die in Hinsicht auf die Verwaltung und den Gebrauch dieser Güter sich beziehenden Abweichungen und besondern Vorschriften sind in dem Staatsrechte und in den politischen Verordnungen enthalten.
§ 291 Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.
Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.
§ 291.
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.
§ 292 Körperliche und unkörperliche Sachen;
Körperliche und unkörperliche Sachen;
§ 292.
Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie unkörperliche; z. B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte.
§ 293 bewegliche und unbewegliche.
bewegliche und unbewegliche.
§ 293.
Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können, sind beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigenthümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen.
§ 294 Zugehör überhaupt.
Zugehör überhaupt.
§ 294.
Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigenthümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.
§ 295 insbesondere bey Grundstücken und Teichen;
insbesondere bey Grundstücken und Teichen;
§ 295.
Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind. Selbst die Fische in einem Teiche, und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischet, und das Wild gefangen oder erlegt worden ist.
§ 296
§ 296.
Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte Erzeugnisse, so wie alles Vieh und alle zu einem liegenden Gute gehörige Werkzeuge und Geräthschaften werden in so fern für unbewegliche Sachen gehalten, als sie zur Fortsetzung des ordentlichen Wirthschaftsbetriebes erforderlich sind.
§ 297 und bey Gebäuden.
und bey Gebäuden.
§ 297.
Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen.
§ 297a Maschinen.
Maschinen.
§ 297a.
Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt.
§ 298 Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;
Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;
§ 298.
Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.
§ 299 auch die vorgemerkten Forderungen.
auch die vorgemerkten Forderungen.
§ 299.
Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt.
§ 300 Kellereigentum
Kellereigentum
§ 300.
An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.
§ 301 Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.
Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.
§ 301.
Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.
§ 302 Gesamtsache (universitas rerum).
Gesamtsache (universitas rerum).
§ 302.
Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.
§ 303 Schätzbare und unschätzbare.
Schätzbare und unschätzbare.
§ 303.
Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.
§ 304 Maßstab der gerichtlichen Schätzung.
Maßstab der gerichtlichen Schätzung.
§ 304.
Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.
§ 305 Ordentlicher und außerordentlicher Preis.
Ordentlicher und außerordentlicher Preis.
§ 305.
Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus; nimmt man aber auf die besondern Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache gegründete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Werth ersetzt werden muß, Rücksicht, so entsteht ein außerordentlicher Preis.
§ 306 Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.
Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.
§ 306.
In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
§ 307 Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte.
Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte.
§ 307.
Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, werden dingliche Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetze, oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte.
§ 308
§ 308.
Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentums, des Pfandes und der Dienstbarkeit.
§ 309 Inhaber. Besitzer.
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
Von den dinglichen Rechten.
Erstes Hauptstück. Von dem Besitze.
Inhaber. Besitzer.
§ 309.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
§ 310 Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
Erwerbung des Besitzes.
Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
§ 310.
Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.
§ 311 Gegenstände des Besitzes.
Gegenstände des Besitzes.
§ 311.
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.
§ 312 Arten der Besitzerwerbung;
Arten der Besitzerwerbung;
§ 312.
Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung oder Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung in Besitz genommen. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Nahmen.
§ 313 insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte.
insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte.
§ 313.
Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Andern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.
§ 314 Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.
Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.
§ 314.
Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.
§ 315 Umfang der Erwerbung.
Umfang der Erwerbung.
§ 315.
Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung erhält man nur so viel in Besitz, als wirklich ergriffen, betreten, gebraucht, bezeichnet, oder in Verwahrung gebracht worden ist; bey der mittelbaren, wenn uns der Inhaber in seinem oder eines andern Nahmen ein Recht oder eine Sache überläßt, erhält man Alles, was der vorige Inhaber gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nöthig ist, jeden Theil des Ganzen besonders zu übernehmen.
§ 316 Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.
Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.
§ 316.
Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.
§ 317 Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.
Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.
§ 317.
Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der angebornen Freyheit zu Handlungen, wodurch die Rechte Anderer nicht verletzt werden; bey andern in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitze ertheilet wird.
§ 318 Der Inhaber hat noch keinen Titel;
Der Inhaber hat noch keinen Titel;
§ 318.
Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines Andern inne hat, kommt noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser Sache zu.
§ 319 und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.
und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.
§ 319.
Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache in eigenem Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Andern überlassen und sie künftig in dessen Nahmen inne haben.
§ 320 Wirkung des bloßen Titels.
Wirkung des bloßen Titels.
§ 320.
Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung seines Titels im Wege Rechtens fordern.
§ 321 Erforderung zum wirklichen Besitzrechte.
Erforderung zum wirklichen Besitzrechte.
§ 321.
Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt.
§ 322
§ 322.
Ist eine bewegliche Sache nach und nach mehreren Personen übergeben worden; so gebühret das Besitzrecht derjenigen, welche sie in ihrer Macht hat. Ist aber die Sache unbeweglich, und sind öffentliche Bücher eingeführt, so steht das Besitzrecht ausschließlich demjenigen zu, welcher als Besitzer derselben eingeschrieben ist.
§ 323 Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
§ 323.
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.
§ 324
§ 324.
Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht Statt, wenn jemand behauptet, daß der Besitz seines Gegners mit andern rechtlichen Vermuthungen, z. B. mit der Freyheit des Eigenthumes, sich nicht vereinbaren lasse. In solchen Fällen muß der behauptende Gegner vor dem ordentlichen Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht darthun. Im Zweifel gebührt dem Besitzer der Vorzug.
§ 325 Ausnahme.
Ausnahme.
§ 325.
In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.
§ 326 Redlicher und unredlicher Besitzer.
Redlicher und unredlicher Besitzer.
§ 326.
Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer, ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuthen muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Andern zugehöre. Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften kann man ein unrechtmäßiger (§. 316) und doch ein redlicher Besitzer seyn.
§ 327 Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.
Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.
§ 327.
Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn.
§ 328 Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.
Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.
§ 328.
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.
§ 329 a) in Rücksicht der Substanz der Sache;
Fortdauer des Besitzes.
Rechte des redlichen Besitzes:
a) in Rücksicht der Substanz der Sache;
§ 329.
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.
§ 330 b) der Nutzungen;
b) der Nutzungen;
§ 330.
Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.
§ 331 c) des Aufwandes.
c) des Aufwandes.
§ 331.
Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen nothwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht; so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werthe, in so fern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.
§ 332
§ 332.
Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist, wird nur so viel ersetzt, als die Sache dem gemeinen Werthe nach wirklich dadurch gewonnen hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, Alles für sich wegzunehmen, was davon ohne Schaden der Substanz weggenommen werden kann.
§ 333 Anspruch auf den Ersatz des Preises.
Anspruch auf den Ersatz des Preises.
§ 333.
Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vormanne für die ihm überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. Wer aber eine fremde Sache, die der Eigenthümer sonst schwerlich wieder erlangt haben würde, redlicher Weise an sich gelöset, und dadurch dem Eigenthümer einen erweislichen Nutzen verschaffet hat, kann eine angemessene Vergütung fordern.
§ 334
§ 334.
Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurück zu behalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.
§ 335 Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.
Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.
§ 335.
Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangte Vortheile zurück zu stellen; sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Falle, daß der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbothene Handlung zum Besitze gelanget ist, erstrecket sich der Ersatz bis zum Werthe der besondern Vorliebe.
§ 336
§ 336.
Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.
§ 337 Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.
Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.
§ 337.
Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Nahmen der Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.
§ 338 Inwiefern durch die Klage der Besitz unredlich werde.
Inwiefern durch die Klage der Besitz unredlich werde.
§ 338.
Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richterlichen Ausspruch zur Zurückstellung der Sache verurtheilet wird, ist in Rücksicht des Ersatzes der Nutzungen und des Schadens, wie auch in Rücksicht des Aufwandes, von dem Zeitpuncte der ihm zugestellten Klage, gleich einem unredlichen Besitzer zu behandeln; doch haftet er für den Zufall, der die Sache bey dem Eigenthümer nicht getroffen hätte, nur in dem Falle, daß er die Zurückgabe durch einen muthwilligen Rechtsstreit verzögert hat.
§ 339 Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;
Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;
§ 339.
Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.
§ 340 besonders durch eine Bauführung;
besonders durch eine Bauführung;
§ 340.
Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes durch Führung eines neuen Gebäudes, Wasserwerkes, oder andern Werkes in seinen Rechten gefährdet, ohne daß sich der Bauführer nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen ihn geschützt hat; so ist der Gefährdete berechtigt, das Verboth einer solchen Neuerung vor Gericht zu fordern, und das Gericht ist verbunden, die Sache auf das schleunigste zu entscheiden.
§ 341
§ 341.
Bis zur Entscheidung der Sache ist die Fortsetzung des Baues von dem Gerichte in der Regel nicht zu gestatten. Nur bey einer nahen, offenbaren Gefahr, oder, wenn der Bauführer eine angemessene Sicherheit leistet, daß er die Sache in den vorigen Stand setzen, und den Schaden vergüten wolle, der Verbothsleger dagegen in dem letztern Falle keine ähnliche Sicherstellung für die Folgen seines Verbothes leistet, ist die einstweilige Fortsetzung des Baues zu bewilligen.
§ 342
§ 342.
Was in den vorhergehenden §§.in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden.
§ 343 und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.
und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.
§ 343.
Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturze nahe sey, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.
§ 344 a) bey dringender Gefahr;
Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes:
a) bey dringender Gefahr;
§ 344.
Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben (§. 19). Uebrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten zu sorgen.
§ 345 d) gegen den unechten Besitzer;
d) gegen den unechten Besitzer;
§ 345.
Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich einschleicht, und das, was man ihm aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu unterziehen gestattet, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht; so wird der an sich unrechtmäßige und unredliche Besitz noch überdieß unecht; in entgegengesetzten Fällen wird der Besitz für echt angesehen.
§ 346
§ 346.
Gegen jeden unechten Besitzer kann so wohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beydes muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben könnte, verordnen.
§ 347 c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes.
c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes.
§ 347.
Zeigt es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in einem echten Besitze befinde, und in wie fern der eine oder der andere Theil auf gerichtliche Unterstützung Anspruch habe; so wird die im Streite verfangene Sache so lange der Gewahrsame des Gerichtes oder eines Dritten anvertraut, bis der Streit über den Besitz verhandelt und entschieden worden ist. Der Sachfällige kann auch nach dieser Entscheidung die Klage aus einem vermeintlich stärkeren Rechte auf die Sache noch anhängig machen.
§ 348 Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.
Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.
§ 348.
Wenn der bloße Inhaber von mehreren Besitzwerbern zugleich um die Uebergabe der Sache angegangen wird, und sich Einer darunter befindet, in dessen Nahmen die Sache aufbewahrt wurde; so wird sie vorzüglich diesem übergeben, und die Uebergabe den Uebrigen bekannt gemacht. Kommt dieser Umstand Keinem zu Statten, so wird die Sache der Gewahrsame des Richters oder eines Dritten anvertraut. Der Richter hat die Rechtsgründe der Besitzwerber zu prüfen, und darüber zu entscheiden.
§ 349 a) körperlicher Sachen;
Erlöschung des Besitzes:
a) körperlicher Sachen;
§ 349.
Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.
§ 350 b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
§ 350.
Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.
§ 351 c) anderer Rechte.
c) anderer Rechte.
§ 351.
Bey andern Rechten hört der Besitz auf, wenn der Gegentheil das, was er sonst geleistet hat, nicht mehr leisten zu wollen erkläret; wenn er die Ausübung des Rechtes eines Andern nicht mehr duldet; oder wenn er das Verboth, etwas zu unterlassen, nicht mehr achtet, der Besitzer aber in allen diesen Fällen es dabey bewenden läßt, und die Erhaltung des Besitzes nicht einklagt. Durch den bloßen Nichtgebrauch eines Rechtes geht der Besitz, außer den im Gesetze bestimmten Verjährungsfällen, nicht verloren.
§ 352
§ 352.
So lange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorne Sache zu erhalten, kann man sich durch den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. Die Abwesenheit des Besitzers oder die eintretende Unfähigkeit einen Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz nicht auf.
§ 353 Eigenthum im objectiven Sinne.
Zweytes Hauptstück. Von dem Eigenthumsrechte.
Begriff des Eigenthumes;
Eigenthum im objectiven Sinne.
§ 353.
Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.
§ 354 im subjectiven.
im subjectiven.
§ 354.
Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.
§ 355 Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.
Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.
§ 355.
Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Nahmen zu erwerben.
§ 356
§ 356.
Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.
§ 358
§ 358.
Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigenthümers heben die Vollständigkeit des Eigenthumes nicht auf.
§ 361 Miteigenthum.
Miteigenthum.
§ 361.
Wenn eine noch ungetheilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigenthum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigenthümer für eine einzige Person angesehen; in so weit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Theile angewiesen sind, hat jeder Miteigenthümer das vollständige Eigenthum des ihm gehörigen Theiles.
§ 362 Rechte des Eigenthümers.
Rechte des Eigenthümers.
§ 362.
Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.
§ 363 Beschränkungen derselben.
Beschränkungen derselben.
§ 363.
Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.
§ 364
§ 364.
§ 364a
§ 364a.
Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
§ 364b
§ 364b.
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbars die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft.
§ 364c
§ 364c.
Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.
§ 365
§ 365.
Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.
§ 366 a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre?
Klagen aus dem Eigenthumsrechte.
a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre?
§ 366.
Mit dem Rechte des Eigenthümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigenthümer war, in seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eigenthum derselben erlangt hat.
§ 367 Gutgläubiger Erwerb
Gutgläubiger Erwerb
§ 367.
§ 368
§ 368.
§ 369 Was dem Kläger zu beweisen obliege?
Was dem Kläger zu beweisen obliege?
§ 369.
Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.
§ 370
§ 370.
Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.
§ 371
§ 371.
Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderm baren Gelde vermenget, oder auf den Ueberbringer lautende Schuldbriefe, sind also in der Regel kein Gegenstand der Eigenthumsklage; wenn nicht solche Umstände eintreten, aus denen der Kläger sein Eigenthumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissen mußte, daß er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtiget sey.
§ 372 Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?
b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers.
Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?
§ 372.
Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthumes einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keinen, oder nur einen schwächern Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren Eigenthümer gehalten.
§ 373
§ 373.
Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgeld, der Kläger aber gegen Entgeld erhalten hat; so muß er dem Kläger weichen.
§ 374
§ 374.
Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebühret dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.
§ 375
§ 375.
Wer eine Sache in fremdem Nahmen besitzt, kann sich gegen die Eigenthumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann nahmhaft macht, und sich darüber ausweiset.
§ 376 a) der Abläugnung des Besitzes;
Gesetzliche Folge:
a) der Abläugnung des Besitzes;
§ 376.
Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.
§ 377 b) des vorgegebenen Besitzes;
b) des vorgegebenen Besitzes;
§ 377.
Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irre führt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.
§ 378 c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.
c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.
§ 378.
Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.
§ 379 Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.
Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.
§ 379.
Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.
§ 380 Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.
Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.
Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.
§ 380.
Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden.
§ 381 Die Zueignung.
Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.
Die Zueignung.
§ 381.
Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freystehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.
§ 382
§ 382.
Freystehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so fern dieses Befugniß nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.
§ 383 1) Durch den Thierfang;
1) Durch den Thierfang;
§ 383.
Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmet, und der vom Wilde verursachte Schade ersetzet werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sey; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seyn, wird in den Strafgesetzen bestimmt.
§ 384
§ 384.
Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand des freyen Thierfanges, vielmehr hat der Eigenthümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß der Eigenthümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwey Tage nicht verfolgt hat; oder, daß ein zahm gemachtes Thier durch zwey und vierzig Tage von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde jedermann; auf dem seinigen der Grundeigenthümer für sich nehmen, und behalten.
§ 385 2) durch das Finden freystehender Sachen;
2) durch das Finden freystehender Sachen;
§ 385.
Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.
§ 386
§ 386.
Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.
§ 387
§ 387.
In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.
§ 388 a) verlorener und vergessener Sachen
Vorschriften über das Finden
a) verlorener und vergessener Sachen
§ 388.
§ 389
§ 389.
§ 390
§ 390.
Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
§ 391
§ 391.
Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn
§ 392
§ 392.
Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
§ 393
§ 393.
§ 394
§ 394.
Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn
§ 395
§ 395.
Wird die Sache innerhalb eines Jahres oder, wenn der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, innerhalb eines halben Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§ 390).
§ 396
§ 396.
Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 1 ist anzuwenden.
§ 397 b) verborgener Gegenstände
b) verborgener Gegenstände
§ 397.
§ 398 c) eines Schatzes.
c) eines Schatzes.
§ 398.
Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder andern Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigenthümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit der Landesstelle anzuzeigen.
§ 399
§ 399.
Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.
§ 400
§ 400.
Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlichet hat; dessen Antheil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.
§ 401
§ 401.
Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.
§ 402 3) von der Beute.
3) von der Beute.
§ 402.
Ueber das Recht der Beute und der von dem Feinde zurück erbeuteten Sachen, sind die Vorschriften in den Kriegsgesetzen enthalten.
§ 403 Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.
Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.
§ 403.
Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet, ist berechtigt, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.
§ 404 Zuwachs.
Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs.
Zuwachs.
§ 404.
Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.
§ 405 a) an Natur-Producten;
I. Natürlicher Zuwachs:
a) an Natur-Producten;
b) Werfen der Thiere;
§ 405.
Die natürlichen Früchte eines Grundes, nähmlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervorbringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigenthümer des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Thiere entstehen, dem Eigenthümer des Thieres zu.
§ 406
§ 406.
Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.
§ 407 c) Inseln;
c) Inseln;
§ 407.
Wenn in der Mitte eines Gewässers eine Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der nach der Länge derselben an beyden Ufern liegenden Grundstücke ausschließend befugt, die entstandene Insel in zwey gleichen Theilen sich zuzueignen, und nach Maß der Länge ihrer Grundstücke unter sich zu theilen. Entsteht die Insel auf der einen Hälfte des Gewässers, so hat der Eigenthümer des nähern Uferlandes allein darauf Anspruch. Inseln auf schiffbaren Flüssen bleiben dem Staate vorbehalten.
§ 408
§ 408.
Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.
§ 409 d) vom verlassenen Wasserbeete;
d) vom verlassenen Wasserbeete;
§ 409.
Wenn ein Gewässer sein Beet verläßt, so haben vor Allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Beete oder dessen Werthe entschädigt zu werden.
§ 410
§ 410.
Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Beet, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angränzenden Uferbesitzern.
§ 411 e) vom Anspühlen;
e) vom Anspühlen;
§ 411.
Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigenthümer des Ufers.
§ 412 f) vom abgerissenen Lande
f) vom abgerissenen Lande
§ 412.
Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.
§ 413
§ 413.
Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schiffahrt, den Mühlen, der Fischerey oder andern fremden Rechten nachtheilig werden könnten. Ueberhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubniß der politischen Behörde gemacht werden.
§ 414
II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
§ 414.
Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.
§ 415
§ 415.
Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte, vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden Eigenthümer das Seinige zurückgestellet, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie gebührt. Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand, oder die Absonderung nicht möglich, so wird die Sache den Theilnehmern gemein; doch steht demjenigen, mit dessen Sache der Andere durch Verschulden die Vereinigung vorgenommen hat, die Wahl frey, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behalten, oder ihn dem Andern ebenfalls gegen Vergütung überlassen wolle. Der Schuld tragende Theilnehmer wird nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht behandelt. Kann aber keinem Theile ein Verschulden beygemessen werden, so bleibt dem, dessen Antheil mehr werth ist, die Auswahl vorbehalten.
§ 416
§ 416.
Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem Eigenthümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten Materialien den Werth derselben zu bezahlen.
§ 417 insbesondere bey einem Baue;
insbesondere bey einem Baue;
§ 417.
Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigenthum; doch muß selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wenn er sie außer den im § 367 angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdieß noch allen anderweitigen Schaden ersetzen.
§ 418
§ 418.
Hat im entgegen gesetzen Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.
§ 419
§ 419.
Ist das Gebäude auf fremdem Grunde, und aus fremden Materialien entstanden, so wächst auch in diesem Falle das Eigenthum desselben dem Grundeigenthümer zu. Zwischen dem Grundeigenthümer und dem Bauführer treten die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie in dem vorstehenden Paragraphe, ein, und der Bauführer muß dem vorigen Eigenthümer der Materialien, nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht, den gemeinen oder den höchsten Werth ersetzen.
§ 420
III. Vermischter Zuwachs.
§ 420.
Was bisher wegen der mit fremden Materialien aufgeführten Gebäude bestimmt worden ist, gilt auch für die Fälle, wenn ein Feld mit fremden Samen besäet, oder mit fremden Pflanzen besetzt worden ist. Ein solcher Zuwachs gehört dem Eigenthümer des Grundes, wenn anders die Pflanzen schon Wurzel geschlagen haben.
§ 421
§ 421.
Das Eigenthum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angränzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Stamm auf den Gränzen mehrerer Eigenthümer, so ist ihnen der Baum gemein.
§ 422
§ 422.
§ 423 Mittelbare Erwerbung.
Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.
Mittelbare Erwerbung.
§ 423.
Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.
§ 424 Titel derselben.
Titel derselben.
§ 424.
Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.
§ 425 Mittelbare Erwerbungsart.
Mittelbare Erwerbungsart.
§ 425.
Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Uebergabe und Uebernahme erworben werden.
§ 426 1) bey beweglichen Sachen:
Arten der Uebergabe;
1) bey beweglichen Sachen:
a) körperliche Uebergabe;
§ 426.
Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Andern übertragen werden.
§ 427 b) Uebergabe durch Zeichen;
b) Uebergabe durch Zeichen;
§ 427.
Bey solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche Uebergabe zulassen, wie bey Schuldforderungen, Frachtgütern, bey einem Waarenlager oder einer andern Gesammtsache, gestattet das Gesetz die Uebergabe durch Zeichen; indem der Eigenthümer dem Uebernehmer die Urkunden, wodurch das Eigenthum dargethan wird, oder die Werkzeuge übergibt, durch die der Uebernehmer in den Stand gesetzt wird, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem man mit der Sache ein Merkmahl verbindet, woraus jedermann deutlich erkennen kann, daß die Sache einem Andern überlassen worden ist.
§ 428 c) durch Erklärung.
c) durch Erklärung.
§ 428.
Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Nahmen des Uebernehmers inne habe; oder, daß der Uebernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne hatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle.
§ 429 Folge in Rücksicht der übersendeten;
Folge in Rücksicht der übersendeten;
§ 429.
Wenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet wird, ist die Sache bereits mit ihrer Aushändigung an eine mit der Übersendung betraute Person übergeben, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht.
§ 430 oder, an Mehrere veräußerten Sachen.
oder, an Mehrere veräußerten Sachen.
§ 430.
Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.
§ 431 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.
2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.
§ 431.
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
§ 432 a) durch Vertrag
Insbesondere bei Erwerbung
a) durch Vertrag
§ 432.
Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.
§ 433
§ 433.
Die Urkunde muß die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen; der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen; des Rechtsgrundes der Übergabe; ferner des Ortes und der Zeit des Vertragsschlusses enthalten; und es muß von dem Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, daß er in die Einverleibung einwillige.
§ 434
§ 434.
Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.
§ 435
§ 435.
Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.
§ 436 b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;
Zum Inkrafttretensdatum: 15.4.1916 - für Urkundenhinterlegung (Art. II, RGBl. Nr. 69/1916)
b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;
§ 436.
Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung (§§ 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (§§ 434, 435) erforderlich.
§ 437 oder c) durch Vermächtnis.
Zum Inkrafttretensdatum: 15.4.1916 - für Bauwerke (Art. II, RGBl. Nr. 69/1916)
oder c) durch Vermächtnis.
§ 437.
Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.
§ 438 Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung.
Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung.
§ 438.
Wenn derjenige, welcher das Eigenthum einer unbeweglichen Sache anspricht, darüber zwar eine glaubwürdige, aber nicht mit allen in den §§ 434 und 435 zur Einverleibung vorgeschriebenen Erfordernissen versehene Urkunde besitzt; so kann er doch, damit ihm niemand ein Vorrecht abgewinne, die bedingte Eintragung in das öffentliche Buch bewirken, welche Vormerkung (Pränotation) genannt wird. Dadurch erhält er ein bedingtes Eigenthumsrecht, und er wird, sobald er zu Folge richterlichen Ausspruches die Vormerkung gerechtfertiget hat, von der Zeit des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches, für den wahren Eigenthümer gehalten.
§ 439
§ 439.
Die geschehene Vormerkung muß sowohl demjenigen, der sie bewirkt hat, als auch seinem Gegner durch Zustellung zu eigenen Handen bekannt gemacht werden. Der Vormerkungswerber muß binnen vierzehn Tagen, vom Tage der erhaltenen Zustellung, die ordentliche Klage zum Erweise des Eigenthumrechtes einreichen; widrigen Falls soll die bewirkte Vormerkung auf Ansuchen des Gegners gelöschet werden.
§ 440 Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.
Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.
§ 440.
Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.
§ 441 a) in Rücksicht des Besitzes;
Folge der Erwerbung:
a) in Rücksicht des Besitzes;
§ 441.
So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.
§ 442 b) der damit verbundenen Rechte:
b) der damit verbundenen Rechte:
§ 442.
Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Uebergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Ueberhaupt kann niemand einem Andern mehr Recht abtreten, als er selbst hat.
§ 443 c) Lasten.
c) Lasten.
§ 443.
Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.
§ 444 Erlöschung des Eigenthumsrechtes.
Erlöschung des Eigenthumsrechtes.
§ 444.
Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.
§ 445 Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte.
Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte.
§ 445.
Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des Eigenthumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.
§ 446 Form und Vorsichten der Einverleibungen.
Form und Vorsichten der Einverleibungen.
§ 446.
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.
§ 447 Begriff von dem Pfandrechte und Pfande.
Sechstes Hauptstück. Von dem Pfandrechte.
Begriff von dem Pfandrechte und Pfande.
§ 447.
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.
§ 448 Arten des Pfandes.
Arten des Pfandes.
§ 448.
Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand.
§ 449 Titel des Pfandrechtes.
Titel des Pfandrechtes.
§ 449.
Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf einen richterlichen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigenthümers.
§ 450
§ 450.
Die Fälle, in welchen das Gesetz jemanden das Pfandrecht einräumt, sind am gehörigen Orte dieses Gesetzbuches und bey dem Verfahren in Concurs-Fällen angegeben. In wie fern das Gericht ein Pfandrecht einräumen könne, bestimmt die Gerichtsordnung. Soll durch die Einwilligung des Schuldners oder eines Dritten, der seine Sache für ihn verhaftet, das Pfandrecht erworben werden; so dienen die Vorschriften von Verträgen und Vermächtnissen zur Richtschnur.
§ 451 a) durch körperliche Übergabe;
Erwerbungsart des Pfandrechtes:
a) durch körperliche Übergabe;
b) durch Einverleibung oder gerichtliche Urkundenhinterlegung;
§ 451.
§ 452 c) durch symbolische Uebergabe;
c) durch symbolische Uebergabe;
§ 452.
Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Uebergabe von Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bey der Uebertragung des Eigenthumes (§ 427), solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die nachtheiligen Folgen.
§ 453 d) durch die Vormerkung.
d) durch die Vormerkung.
§ 453.
Findet die Einverleibung einer Forderung in die öffentlichen Bücher wegen Mangels gesetzmäßiger Förmlichkeit in der Urkunde nicht Statt; so kann sich der Gläubiger vormerken (pränotiren) lassen. Durch diese Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, welches, wenn die Forderung auf die oben §§ 438 und 439 angeführte Art gerechtfertiget worden ist, von dem Zeitpuncte des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches in ein unbedingtes übergeht.
§ 454 Erwerbung eines Afterpfandes.
Erwerbung eines Afterpfandes.
§ 454.
Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und in so fern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzerer sich dasselbe übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen läßt.
§ 455
§ 455.
Wird der Eigenthümer von der weiteren Verpfändung benachrichtiget; so kann er seine Schuld nur mit Willen dessen, der das Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muß sie gerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes verhaftet.
§ 456 Verpfändung einer fremden Sache.
Verpfändung einer fremden Sache.
§ 456.
§ 457 Objectiver Umfang des Pfandrechtes.
Objectiver Umfang des Pfandrechtes.
§ 457.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freyen Eigenthume des Verpfänders gehörige Theile, auf Zuwachs und Zugehör des Pfandes, folglich auch auf die Früchte, in so lange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Wenn also ein Schuldner einem Gläubiger sein Gut, und einem andern später die Früchte desselben verpfändet; so ist die spätere Verpfändung nur in Rücksicht auf die schon abgesonderten und bezogenen Früchte wirksam.
§ 458 a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;
§ 458.
Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.
§ 459 b) vor dem Verfalle;
b) vor dem Verfalle;
§ 459.
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust geräth, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deßwegen seine Forderung nicht.
§ 460
§ 460.
Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bey ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.
§ 460a
§ 460a.
§ 461 c) nach dem Verfalle der Forderung;
c) nach dem Verfalle der Forderung;
§ 461.
Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, die Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.
§ 462
§ 462.
Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.
§ 463
§ 463.
Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen.
§ 464
§ 464.
Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird.
§ 465
§ 465.
In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sey, bestimmt die Gerichtsordnung.
§ 466
§ 466.
Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.
§ 466a d) außergerichtliche Pfandverwertung
d) außergerichtliche Pfandverwertung
§ 466a.
§ 466b
§ 466b.
§ 466c
§ 466c.
§ 466d
§ 466d.
Wenn der Pfandgläubiger die Sache außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die Redlichkeit des Erwerbers (§§ 367 und 368) der gute Glaube in die Befugnis des Pfandgläubigers, über die Sache zu verfügen.
§ 466e
§ 466e.
§ 467 Erlöschung des Pfandrechtes.
Erlöschung des Pfandrechtes.
§ 467.
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.
§ 468
§ 468.
Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich auch mit dem zeitlichen Rechte des Pfandgebers auf die verpfändete Sache, wenn anders dieser Umstand dem Gläubiger bekannt war, oder aus den öffentlichen Büchern bekannt seyn konnte.
§ 469
§ 469.
Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der Pfandgeber ist aber die Schuld nur gegen dem zu tilgen verbunden, daß ihm das Pfand zugleich zurückgestellt werde. Zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend. Ein Hypothekargut bleibt so lange verhaftet, bis die Schuld aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist. Bis dahin kann der Eigentümer des Gutes auf Grund einer Quittung oder einer anderen, das Erlöschen der Pfandschuld dartuenden Urkunde das Pfandrecht auf eine neue Forderung übertragen, die den Betrag der eingetragenen Pfandforderung nicht übersteigt.
§ 469a
§ 469a.
Bei Bestellung des Pfandrechtes kann auf dieses Verfügungsrecht nicht verzichtet werden. Ist jedoch im öffentlichen Buch ein der Hypothek im Rang nachfolgendes oder ihr gleichrangiges, rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vertraglich vorbehalten hat und dieser Vorbehalt im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist.
§ 470
§ 470.
Wird nach Tilgung der Schuld (§ 469) oder eingetretener Vereinigung (§ 1446), bevor das Pfandrecht bücherlich gelöscht oder die Liegenschaft oder das Pfandrecht übertragen worden ist, das Hypothekargut zwangsweise versteigert oder dessen Zwangsverwaltung bewilligt, so ist bei Verteilung des Erlöses auf dieses Pfandrecht keine Rücksicht zu nehmen. Nur insoweit die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung gegen einen Dritten noch fortbesteht oder dem Eigentümer der Ersatz für deren Tilgung gebührt (§ 1358), wird der darauf entfallende Teil dem Eigentümer zugewiesen.
§ 471 Von dem Retentions-Rechte.
Von dem Retentions-Rechte.
§ 471.
§ 472 Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
Siebentes Hauptstück Von Dienstbarkeiten (Servituten)
Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
§ 472.
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
§ 473 Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;
Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;
§ 473.
Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.
§ 474 in Feld- und Haus-Servituten.
in Feld- und Haus-Servituten.
§ 474.
Grunddienstbarkeiten setzen zwey Grundbesitzer voraus, deren Einem als Verpflichteten das dienstbare; dem Andern als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirthschaft oder zu einem andern Gebrauche bestimmt; daher unterscheidet man auch die Feld- und Haus-Servituten.
§ 475 a) der Haus-Servituten;
Gewöhnlichere Arten:
a) der Haus-Servituten;
§ 475.
Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:
-
Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;
-
Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;
-
Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen;
-
Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;
-
Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen;
-
Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;
-
Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.
Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.
§ 476
§ 476.
Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind:
-
Sein Haus nicht zu erhöhen;
-
Es nicht niedriger zu machen;
-
Dem herrschenden Gebäude Licht und Luft;
-
Oder Aussicht nicht zu benehmen;
-
Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten.
§ 477 b) der Feld-Servituten.
b) der Feld-Servituten.
§ 477.
Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:
-
das Recht, einen Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremden Grund und Boden zu halten;
-
das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzuleiten;
-
das Vieh zu hüthen und zu weiden;
-
Holz zu fällen, verdorrte Aeste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lesen, Laub zu rechen;
-
zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen;
-
Steine zu brechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen.
§ 478 Arten der persönlichen Dienstbarkeiten.
Arten der persönlichen Dienstbarkeiten.
§ 478.
Die persönlichen Servituten sind: der nöthige Gebrauch einer Sache; die Fruchtnießung; und die Wohnung.
§ 479 Unregelmäßige und Schein-Servituten.
Unregelmäßige und Schein-Servituten.
§ 479.
Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermuthet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob.
§ 480 Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung.
Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung.
§ 480.
Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf einem bey der Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung gegründet.
§ 481 Erwerbungsart.
Abs. 2 erster Halbsatz in Kraft getreten am 15.4.1916.
Erwerbungsart.
§ 481.
§ 482 Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.
Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.
Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.
§ 482.
Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.
§ 483
§ 483.
Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützet wird; so muß er verhältnißmäßig zu dem Aufwande beytragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beystimmung, von dem Beytrage befreyen.
§ 484
§ 484.
Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
§ 485
§ 485.
Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Auch wird jede Servitut insofern für unteilbar gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstücklung desselben, abgesehen von dem im § 847 bezeichneten Falle, weder verändert noch geteilt werden kann.
§ 486
§ 486.
Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar seyn, wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.
§ 487 Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten: insbesondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäude zu haben oder den Rauch durchzuführen.
Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten: insbesondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäude zu haben oder den Rauch durchzuführen.
§ 487.
Nach den hier aufgestellten Grundsätzen sind die Rechtsverhältnisse bey den besondern Arten der Servituten zu bestimmen. Wer also die Last des benachbarten Gebäudes zu tragen; die Einfügung des fremden Balkens an seiner Wand; oder, den Durchzug des fremden Rauches in seinem Schorsteine zu dulden hat; der muß verhältnißmäßig zur Erhaltung der dazu bestimmten Mauer, Säule, Wand oder des Schorsteines beytragen. Es kann ihm aber nicht zugemuthet werden, daß er das herrschende Gut unterstützen oder den Schorstein des Nachbars ausbessern lasse.
§ 488 Fensterrecht.
Fensterrecht.
§ 488.
Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilligt werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässiget, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
§ 489 Recht der Dachtraufe.
Recht der Dachtraufe.
§ 489.
Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frey oder durch Rinnen abfließen lassen; er kann auch sein Dach erhöhen; doch muß er solche Vorkehrungen treffen, daß dadurch die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Eben so muß er häufig gefallenen Schnee zeitig hinwegräumen, wie auch die zum Abflusse bestimmten Rinnen unterhalten.
§ 490 Recht der Ableitung des Regenwassers.
Recht der Ableitung des Regenwassers.
§ 490.
Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.
§ 491
§ 491.
Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.
§ 492 Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.
Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.
§ 492.
Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und mit dem Fahrwege das Recht, mit Einem oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden.
§ 493
§ 493.
Hingegen kann, ohne besondere Bewilligung, das Recht zu gehen, nicht auf das Recht, zu reiten, oder sich durch Thiere tragen zu lassen; weder das Recht des Viehtriebes auf das Recht, schwere Lasten über den dienstbaren Grund zu schleifen; noch das Recht zu fahren, auf das Recht, frey gelassenes Vieh darüber zu treiben, ausgedehnet werden.
§ 494
§ 494.
Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des dienstbaren Grundes, so weit bey, als er davon Nutzen zieht.
§ 495 Raum hierzu.
Raum hierzu.
§ 495.
Der Raum für diese drey Servituten muß dem nöthigen Gebrauche und den Umständen des Ortes angemessen seyn. Werden Wege und Steige durch Ueberschwemmung oder durch einen andern Zufall unbrauchbar; so muß, bis zu der Herstellung in den vorigen Stand, wenn nicht schon die politische Behörde eine Vorkehrung getroffen hat, ein neuer Raum angewiesen werden.
§ 496 Recht, Wasser zu schöpfen.
Recht, Wasser zu schöpfen.
§ 496.
Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.
§ 497 Recht der Wasserleitung.
Recht der Wasserleitung.
§ 497.
Wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder von seinem Grunde auf fremden zu leiten, ist auch berechtigt, die dazu nöthigen Röhren, Rinnen und Schleußen auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfniß des herrschenden Grundes festgesetzt.
§ 498 Weiderecht.
Weiderecht.
§ 498.
Ist bey Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ferner, die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreyßigjährige Besitz zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.
§ 499 a) über die Gattung des Triebviehes;
Gesetzliche Bestimmung:
a) über die Gattung des Triebviehes;
§ 499.
Das Weiderecht erstrecket sich, in so weit die politischen, und im Forstwesen gegebenen Verordnungen nicht entgegenstehen, auf jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber nicht auf Schweine und Federvieh; eben so wenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines, ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen.
§ 500 b) dessen Anzahl;
b) dessen Anzahl;
§ 500.
Hat die Anzahl des Triebviehes während der letzten dreyßig Jahre abgewechselt; so muß aus dem Triebe der drey ersten Jahre die Mittelzahl angenommen werden. Erhellet auch diese nicht; so ist theils auf den Umfang, theils auf die Beschaffenheit der Weide billige Rücksicht zu nehmen, und dem Berechtigten wenigstens nicht gestattet, daß er mehr Vieh auf der fremden Weide halte, als er mit dem auf dem herrschenden Grunde erzeugten Futter durchwintern kann. Säugevieh wird nicht zur bestimmten Anzahl gerechnet.
§ 501 c) Triftzeit;
c) Triftzeit;
§ 501.
Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert, oder erschweret werden.
§ 502 d) Maß des Genusses.
d) Maß des Genusses.
§ 502.
Der Genuß des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere Benutzung. Der Berechtigte darf weder Gras mähen, noch in der Regel den Eigenthümer des Grundstückes von der Mitweide ausschließen, am wenigsten aber die Substanz der Weide verletzen. Wenn ein Schade zu befürchten ist, muß er sein Vieh von einem Hirten hüthen lassen.
§ 503 Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten.
Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten.
§ 503.
Was bisher in Rücksicht auf das Weiderecht vorgeschrieben worden, ist verhältnißmäßig auch auf die Rechte des Thierfanges, des Holzschlages, des Steinbrechens und die übrigen Servituten anzuwenden. Glaubt jemand diese Rechte auf das Miteigenthum gründen zu können; so sind die darüber entstehenden Streitigkeiten nach den, in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes, enthaltenen Grundsätzen zu entscheiden.
§ 504 1) das Recht des Gebrauches;
Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
1) das Recht des Gebrauches;
§ 504.
Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.
§ 505 Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;
Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;
§ 505.
Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.
§ 506
§ 506.
Das Bedürfniß ist nach dem Zeitpuncte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen. Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.
§ 507 der Substanz;
der Substanz;
§ 507.
Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen andern übertragen.
§ 508 und der Lasten;
und der Lasten;
§ 508.
Alle Benützungen, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfen lassen, kommen dem Eigenthümer zu Statten. Dieser ist aber verbunden, alle ordentliche und außerordentliche, auf der Sache haftende Lasten zu tragen, und sie auf seine Kosten in gutem Stande zu erhalten. Nur wenn die Kosten denjenigen Nutzen übersteigen, der dem Eigenthümer übrig bleibt, muß der Berechtigte den Ueberschuß tragen, oder vom Gebrauche abstehen.
§ 509 2) der Fruchtnießung.
2) der Fruchtnießung.
§ 509.
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
§ 510 In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.
In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.
§ 510.
Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Werth. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen; Wird aber ein bereits anliegendes Capital zum Fruchtgenusse oder Gebrauche bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.
§ 511 Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers.
Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers.
§ 511.
Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen, Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung erhaltene reine Ausbeute von Bergwerksantheilen, und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf einen Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er keinen Anspruch.
§ 512 a) in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten;
Insbesondere:
a) in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten;
§ 512.
Als ein reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nöthigen Auslagen übrig bleibt. Der Fruchtnießer übernimmt also alle Lasten, welche zur Zeit der bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren, mithin auch die Zinsen der darauf eingetragenen Capitalien. Auf ihn fallen alle ordentliche und außerordentliche, von der Sache zu leistende Schuldigkeiten, in so fern sie aus den während der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können; er trägt auch die Kosten, ohne welche die Früchte nicht erzielet werden.
§ 513 b) der Erhaltung der Sache;
b) der Erhaltung der Sache;
§ 513.
Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Werth der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich.
§ 514 c) der Bauführungen;
c) der Bauführungen;
§ 514.
Wenn der Eigenthümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch einen Zufall nothwenig gemacht werden, auf Anzeige des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt; ist ihm der Fruchtnießer, nach Maß der dadurch verbesserten Fruchtnießung, die Zinsen des verwendeten Capitals zu vergüten schuldig.
§ 515
§ 515.
Kann oder will der Eigenthümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer berechtigt, entweder den Bau zu führen, und nach geendigter Fruchtnießung, gleich einem redlichen Besitzer, den Ersatz zu fordern; oder, für die durch Unterbleibung des Baues vermißte Fruchtnießung, eine angemessene Vergütung zu verlangen.
§ 516
§ 516.
Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.
§ 517 d) der Meliorations-Kosten.
d) der Meliorations-Kosten.
§ 517.
Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern, in so fern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu fordern berechtigt ist.
§ 518 Beweismittel darüber.
Beweismittel darüber.
§ 518.
Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen, sollen der Eigenthümer und der Fruchtnießer eine beglaubte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist sie unterlassen worden; so wird vermuthet, daß der Fruchtnießer die Sache sammt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.
§ 519 Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung.
Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung.
§ 519.
Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden Früchte dem Eigenthümer; doch muß er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben, gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung.
§ 520 In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey.
In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey.
§ 520.
In der Regel kann der Eigenthümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bey einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigenthümer gegen eine billige Abfindung überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegeben werden.
§ 521 3) Dienstbarkeit der Wohnung.
3) Dienstbarkeit der Wohnung.
§ 521.
Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Theile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden.
§ 522
§ 522.
In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufsicht über sein Haus nicht erschweret werden.
§ 523 Klagerecht in Rücksicht der Servituten.
Klagerecht in Rücksicht der Servituten.
§ 523.
In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht Statt. Man kann gegen den Eigenthümer das Recht der Servitut behaupten; oder, der Eigenthümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes; im zweyten Falle muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen.
§ 524 im Allgemeinen.
Erlöschung der Dienstbarkeiten.
im Allgemeinen.
§ 524.
Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.
§ 525 a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;
Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:
a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;
§ 525.
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.
§ 526 b) durch Vereinigung;
b) durch Vereinigung;
§ 526.
Wenn das Eigenthum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in Einer Person vereinigt wird, hört die Dienstbarkeit von selbst auf. Wird aber in der Folge Einer dieser vereinigten Gründe wieder veräußert, ohne daß inzwischen in den öffentlichen Büchern die Dienstbarkeit gelöschet worden; so ist der neue Besitzer des herrschenden Grundes befugt, die Servitut auszuüben.
§ 527 c) durch Zeitverlauf.
c) durch Zeitverlauf.
§ 527.
Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die Zeit, auf welche sie beschränkt worden ist, dem Servituts-Inhaber aus öffentlichen Büchern, oder auf eine andere Art bekannt seyn können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von selbst auf.
§ 528
§ 528.
Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.
§ 529 Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere.
Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere.
§ 529.
Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden. Das einer Familie verliehene Recht aber geht auf alle Mitglieder derselben über. Die von einer Gemeinde oder einer andern moralischen Person erworbene persönliche Servitut dauert so lange, als die moralische Person besteht.
§ 530 Unanwendbarkeit auf beständige Renten.
Unanwendbarkeit auf beständige Renten.
§ 530.
Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.
§ 531 Verlassenschaft
Achtes Hauptstück Vom Erbrecht allgemein
I. Begriffe
Verlassenschaft
§ 531.
Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.
§ 532 Erbrecht
Erbrecht
§ 532.
Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt.
§ 533 Erbrechtstitel
Erbrechtstitel
§ 533.
Das Erbrecht gründet sich auf einen Erbvertrag, auf den letzten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
§ 534 Mehrere Berufungsgründe
Mehrere Berufungsgründe
§ 534.
Die angeführten Erbrechtstitel können auch nebeneinander bestehen, sodass einem Erben ein bestimmter Teil der Verlassenschaft aus dem letzten Willen, einem anderen ein Teil aus dem Erbvertrag und einem dritten ein Teil aus dem Gesetz gebühren können.
§ 535 Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
§ 535.
Wird einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ganze Verlassenschaft bezieht, sondern eine bestimmte Sache, eine oder mehrere Sachen einer Gattung, ein Betrag oder ein Recht zugedacht, so ist das Zugedachte, auch wenn sein Wert einen erheblichen Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis. Diejenige Person, der es hinterlassen wurde, ist nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer.
§ 536 Erbanfall
II. Entstehung des Erbrechts
Erbanfall
§ 536.
§ 537 Vererblichkeit des Erbrechts
Vererblichkeit des Erbrechts
§ 537.
§ 538 Erbfähigkeit
Erbfähigkeit
§ 538.
Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.
§ 539 Gründe für die Erbunwürdigkeit
Gründe für die Erbunwürdigkeit
§ 539.
Wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.
§ 540
§ 540.
Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat. Er haftet für jeden einem Dritten dadurch zugefügten Schaden.
§ 541
§ 541.
Wer
ist erbunwürdig, wenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und er auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.
§ 542 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
§ 542.
Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.
§ 543 Beurteilung der Erbfähigkeit
Beurteilung der Erbfähigkeit
§ 543.
§ 546 Verlassenschaft als juristische Person
Verlassenschaft als juristische Person
§ 546.
Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort.
§ 547 Gesamtrechtsnachfolge
Gesamtrechtsnachfolge
§ 547.
Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach; dasselbe gilt mit Übergabebeschluss für die Aneignung durch den Bund.
§ 548 Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten
§ 548.
Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.
§ 549 Begräbniskosten
Begräbniskosten
§ 549.
Zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis.
§ 550 Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft
§ 550.
Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft. Der Anteil eines dieser Miterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Sechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.
§ 551 Erbverzicht
Erbverzicht
§ 551.
§ 552 Letztwillige Verfügung
Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge
I. Grundsätze
Letztwillige Verfügung
§ 552.
§ 553 Auslegung letztwilliger Verfügungen
Auslegung letztwilliger Verfügungen
§ 553.
Wörter sind nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen, außer der Verstorbene hat mit gewissen Ausdrücken einen besonderen Sinn verbunden. Maßgeblich ist der wahre Wille des Verstorbenen, der im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet sein muss. Die Auslegung soll so erfolgen, dass der vom Verstorbenen angestrebte Erfolg eintritt und dass die letztwillige Verfügung als solche zumindest teilweise aufrecht bleiben kann. Die §§ 681 bis 683 sind anzuwenden.
§ 554 Einsetzung eines einzigen Erben
Einsetzung eines einzigen Erben
§ 554.
Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil festzulegen, als Erben eingesetzt, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.
§ 555 Einsetzung mehrerer Erben
Einsetzung mehrerer Erben
§ 555.
Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen.
§ 556
§ 556.
Hat der Verstorbene mehrere Personen als Erben zu bestimmten, die Verlassenschaft nicht erschöpfenden Erbteilen eingesetzt, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben. Hat der Verstorbene die Erben zur gesamten Verlassenschaft berufen, so schließt dies im Zweifel das gesetzliche Erbrecht aus, selbst wenn der Verstorbene sich verrechnet oder die Erbstücke unvollständig aufgezählt hat.
§ 557 Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander
Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander
§ 557.
Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben bestimmt, die Anteile der übrigen Erben aber nicht, so erhalten diese den Rest zu gleichen Teilen.
§ 558
§ 558.
Wenn danach für einen unbestimmt eingesetzten Erben nichts übrig bleibt, muss für ihn von sämtlichen bestimmten Teilen der anderen Erben verhältnismäßig so viel abgezogen werden, dass er den gleichen Anteil erhält wie der am geringsten bedachte Erbe.
§ 559 Erbeinsetzung mehrerer Personen zu unbestimmten Anteilen
Erbeinsetzung mehrerer Personen zu unbestimmten Anteilen
§ 559.
Sind unter mehreren unbestimmt eingesetzten Erben auch solche Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge als eine Person anzusehen sind (etwa die Kinder des einen Bruders gegenüber dem anderen Bruder des Verstorbenen), so gelten sie im Zweifel auch bei testamentarischer Einsetzung als eine Person. Hat der Verstorbene als Erben bestimmbare Personen eingesetzt, so wird vermutet, dass er sie nebeneinander zu einzelnen Anteilen als Erben einsetzen wollte. Wird eine Mehrheit unbestimmbarer Personen eingesetzt, so ist sie im Zweifel als eine Person zu betrachten.
§ 560 Anwachsung
Anwachsung
§ 560.
§ 563
§ 563.
Wer den frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben bestehen.
§ 564 Höchstpersönliche Willenserklärung
II. Anforderungen an den letzten Willen
Höchstpersönliche Willenserklärung
§ 564.
Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.
§ 565 Bestimmtheit und Mangelfreiheit
Bestimmtheit und Mangelfreiheit
§ 565.
Der letzte Wille muss bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Drohung, List und wesentlichem Irrtum erklärt werden.
§ 566 Testierfähigkeit
Testierfähigkeit
§ 566.
Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
§ 567
§ 567.
Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.
§ 568
§ 568.
Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.
§ 569 Alter
Alter
§ 569.
Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§ 584) – nur mündlich vor einem Notar testieren. Der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
§ 570 Wesentlicher Irrtum
Wesentlicher Irrtum
§ 570.
Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat.
§ 571 Falsche Bezeichnung
Falsche Bezeichnung
§ 571.
Wenn sich zeigt, dass der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache nur unrichtig benannt oder beschrieben hat, ist die Verfügung gültig.
§ 572 Motivirrtum
Motivirrtum
§ 572.
Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
§ 575 Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit
Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit
§ 575.
Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung müssen bei deren Errichtung vorliegen.
§ 576
§ 576.
Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den späteren Wegfall des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Fall keine neue Verfügung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
§ 577
III. Form der letztwilligen Verfügung
Arten
§ 577.
Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen privat oder notariell, mündlich mit Zeugen oder schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.
§ 578 Eigenhändige Verfügung
Eigenhändige Verfügung
§ 578.
Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
§ 579 Fremdhändige Verfügung
Fremdhändige Verfügung
§ 579.
§ 580
§ 580.
§ 583 Notarielle Verfügung
Notarielle Verfügung
§ 583.
Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.
§ 584 Nottestament
Nottestament
§ 584.
§ 585 Verweisende Verfügung
Verweisende Verfügung
§ 585.
Eine Verfügung des Verstorbenen durch Verweis auf einen Zettel oder auf eine andere Urkunde ist nur wirksam, wenn eine solche Urkunde alle Gültigkeitserfordernisse einer letztwilligen Verfügung erfüllt. Sonst können derartige schriftliche Bemerkungen des Verstorbenen nur zur Auslegung seines Willens herangezogen werden.
§ 586 Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen
Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen
§ 586.
§ 587 Zeugen
Zeugen
§ 587.
Unmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen, können nicht Zeugen letztwilliger Verfügungen sein. Mündige Minderjährige können nur Zeugen eines Nottestaments sein.
§ 588
§ 588.
§ 589
§ 589.
Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
§ 590 Ausgeschlossenheit des Verfassers
Ausgeschlossenheit des Verfassers
§ 590.
Der Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willens ausgeschlossen.
§ 591
§ 591.
Für den bedachten Verfasser einer letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen oder Gesellschaften gilt § 588 entsprechend.
§ 601 Formungültige letztwillige Verfügungen
Formungültige letztwillige Verfügungen
§ 601.
Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.
§ 602 Erbverträge
IV. Vereinbarungen von Todes wegen
Erbverträge
§ 602.
Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.
§ 603 Schenkung auf den Todesfall
Schenkung auf den Todesfall
§ 603.
Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von Schenkungen und § 1253 sind anzuwenden.
§ 604 Ersatzerbschaft
Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
§ 604.
§ 605 Vermutete Ersatzerbschaft
Vermutete Ersatzerbschaft
§ 605.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
§ 606 Rechte und Pflichten des Ersatzerben
Rechte und Pflichten des Ersatzerben
§ 606.
Die Rechte und Pflichten des Erben kommen auch dem an seine Stelle tretenden Ersatzerben zu, sofern sie nicht nach dem ausdrücklichen Willen des Verstorbenen oder nach den Umständen des Falles allein die Person des Erben betreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.
§ 607 Gegenseitige Ersatzerbschaft
Gegenseitige Ersatzerbschaft
§ 607.
Sind allein Miterben gegenseitig zu Ersatzerben berufen, so wird vermutet, dass der Verstorbene die in der Einsetzung bestimmten Teile auch auf die Ersatzerbschaft ausdehnen wollte. Ist aber in der Ersatzerbschaft außer den Miterben auch eine andere Person zum Ersatzerben berufen, so fällt der frei gewordene Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.
§ 608 Nacherbschaft
Nacherbschaft
§ 608.
§ 609 Nacherbschaft auf den Überrest
Nacherbschaft auf den Überrest
§ 609.
Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Verstorbenen nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.
§ 610 Umdeutung von Testieranordnungen
Umdeutung von Testieranordnungen
§ 610.
§ 611 Nacherbschaft bei Zeitgenossen
Nacherbschaft bei Zeitgenossen
§ 611.
Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.
§ 612 Einschränkung der Nacherbschaft
Einschränkung der Nacherbschaft
§ 612.
Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Verfügenden, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall beschränkt.
§ 613 Rechte des Vorerben
Rechte des Vorerben
§ 613.
§ 614 Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft
Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft
§ 614.
Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am wenigsten eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Ersatz- oder Nacherbschaft angeordnet wurde.
§ 615 Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft
Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft
§ 615.
§ 616
§ 616.
§ 617
§ 617.
Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.
§ 647 Berufung zum Vermächtnisnehmer
Elftes Hauptstück Vermächtnisse
I. Grundsätze
Berufung zum Vermächtnisnehmer
§ 647.
§ 648 Erbe und Vermächtnisnehmer
Erbe und Vermächtnisnehmer
§ 648.
§ 649 Vermächtnisschuldner
Vermächtnisschuldner
§ 649.
§ 650 Untervermächtnis
Untervermächtnis
§ 650.
Ein Vermächtnisnehmer kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weiteren Vermächtnisses nicht mit der Begründung befreien, dass es den Wert des ihm zugedachten Vermächtnisses übersteigt. Nimmt er das Vermächtnis nicht an, so muss derjenige, dem es zufällt, das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Vermächtnis dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer herausgeben.
§ 651 Verteilungsvermächtnis
Verteilungsvermächtnis
§ 651.
Wer ein Vermächtnis einer gewissen Personengruppe, etwa seinen Verwandten, seinen Dienstnehmern oder bedürftigen Menschen, zukommen lassen will, kann die Verteilung, welchen Personen was zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Ist dazu nichts bestimmt, so kann der Erbe die Verteilung vornehmen.
§ 652 Ersatz- und Nachvermächtnis
Ersatz- und Nachvermächtnis
§ 652.
Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind darauf sinngemäß anzuwenden.
§ 653 Gegenstand eines Vermächtnisses
Gegenstand eines Vermächtnisses
§ 653.
§ 654 Unmöglichkeit
Unmöglichkeit
§ 654.
Ist die Leistung des Vermächtnisses ohne Verschulden des Vermächtnisschuldners oder eines Dritten unmöglich, so erhält der Vermächtnisnehmer keinen Ersatz. Werden aber verkehrsfähige Sachen vermacht, die der Vermächtnisnehmer aus rechtlichen Gründen nicht erwerben kann, so gebührt ihm der Verkehrswert.
§ 656 1. Gattungsvermächtnisse
II. Arten von Vermächtnissen
1. Gattungsvermächtnisse
§ 656.
Wenn eine oder mehrere Sachen einer Gattung ohne eine nähere Bestimmung vermacht werden und sich mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft befinden, kann die Wahl dem Erben, einem Dritten oder dem Vermächtnisnehmer überlassen werden. Im Zweifel steht dem Erben die Wahl zu. Der Erbe und der Dritte müssen ein Stück wählen, das unter Beachtung des letzten Willens den Bedürfnissen des Vermächtnisnehmers entspricht. Der Vermächtnisnehmer kann auch das beste Stück wählen.
§ 657
§ 657.
Wenn eine oder mehrere Sachen einer Gattung nach dem Willen des Verstorbenen dessen Eigentum entstammen sollen, sich aber nicht in der Verlassenschaft befinden, ist das Vermächtnis ungültig. Finden sie sich nicht in der bestimmten Zahl, so muss sich der Vermächtnisnehmer mit den vorhandenen begnügen.
§ 658
§ 658.
§ 659
§ 659.
Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat das Gericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.
§ 660 2. Vermächtnis einer bestimmten Sache
2. Vermächtnis einer bestimmten Sache
§ 660.
§ 661
§ 661.
Das Vermächtnis ist ungültig, wenn die vermachte Sache im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung schon im Eigentum des Vermächtnisnehmers stand. Hat er sie später erworben, so gebührt ihm der Verkehrswert. Wenn er sie aber vom Verstorbenen vor dessen Tod unentgeltlich erhalten hat, gilt das Vermächtnis als aufgehoben.
§ 662 3. Vermächtnis einer fremden Sache
3. Vermächtnis einer fremden Sache
§ 662.
§ 663 4. Vermächtnis einer Forderung
4. Vermächtnis einer Forderung
§ 663.
Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.
§ 664
§ 664.
Hat der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die ihm gegen einen Dritten zustand (Forderungsvermächtnis), so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Vermächtnisnehmer abtreten.
§ 665
§ 665.
Das Vermächtnis der Schuld, die der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer gegenüber zu erfüllen hatte (Schuldvermächtnis), bewirkt, dass der Erbe die vom Verstorbenen bestimmte oder vom Vermächtnisnehmer ausgewiesene Schuld anerkennen und sie, ohne Rücksicht auf die mit der Schuld verbundenen Bedingungen oder Fristen, längstens binnen der zur Leistung der übrigen Vermächtnisse bestimmten Frist erfüllen muss.
§ 666
§ 666.
Das Befreiungsvermächtnis umfasst im Zweifel nicht die erst nach Errichtung des Vermächtnisses entstandenen Schulden. Hat der Verstorbene durch ein Vermächtnis ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft erlassen, so folgt daraus nicht, dass er auch die Schuld erlassen hat. Hat er die Zahlungsfristen verlängert, so müssen die Zinsen weiter bezahlt werden.
§ 667
§ 667.
Wenn der Verstorbene einer Person den gleichen Betrag vermacht hat, den er ihr geschuldet hat, wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit dem Vermächtnis erfüllen wollte.
§ 672 5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung
5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung
§ 672.
§ 673
§ 673.
Das Vermächtnis der Ausbildung umfasst im Zweifel alle Kosten einer den Fähigkeiten und Neigungen des Vermächtnisnehmers entsprechenden Ausbildung nach denselben Grundsätzen, wie sie für die Verpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gelten. Die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts sind im Zweifel insoweit mit umfasst, als dem Vermächtnisnehmer wegen seiner Ausbildung eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist.
§ 674 6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats
6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats
§ 674.
Unter den Möbeln oder der Einrichtung werden nur die zum gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung, unter dem Hausrat die zur Führung des Haushalts erforderlichen Sachen verstanden. Sachen zum Betrieb eines Unternehmens fallen im Zweifel nicht darunter.
§ 675 7. Vermächtnis eines Behältnisses
7. Vermächtnis eines Behältnisses
§ 675.
Wenn der Verstorbene ein Behältnis vermacht hat, das nicht für sich selbst besteht (etwa eine Schublade), so wird vermutet, dass nur diejenigen Sachen erfasst sind, die sich bei seinem Ableben darin befinden und zu deren Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt oder vom Verstorbenen gewöhnlich verwendet worden ist.
§ 676
§ 676.
Besteht das Behältnis dagegen für sich selbst (etwa ein Kasten), so hat der Vermächtnisnehmer im Zweifel nur auf das Behältnis, nicht aber auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.
§ 677 8. Pflegevermächtnis
8. Pflegevermächtnis
§ 677.
§ 678
§ 678.
§ 681 a) Kinder
9. Auslegung bestimmter Begriffe
a) Kinder
§ 681.
Unter dem Wort Kinder werden, wenn der Verstorbene die Kinder eines anderen bedacht hat, nur dessen Söhne und Töchter, wenn er aber seine eigenen Kinder bedacht hat, auch die an deren Stelle tretenden Nachkommen verstanden, die beim Ableben des Verstorbenen schon gezeugt waren.
§ 682 b) Verwandte
b) Verwandte
§ 682.
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. § 555 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 683 c) Dienstnehmer
c) Dienstnehmer
§ 683.
Hat der Verstorbene seinen Dienstnehmern ein Vermächtnis hinterlassen und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, die im Zeitpunkt seines Ablebens in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.
§ 684 Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen
III. Erwerb von Vermächtnissen
Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen
§ 684.
§ 685 Fälligkeit des Vermächtnisses
Fälligkeit des Vermächtnisses
§ 685.
Das Vermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, können erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden.
§ 686
§ 686.
Beim Vermächtnis von Sachen aus der Verlassenschaft gebühren dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Tod des Vermächtnisgebers laufenden Zinsen und entstandenen Nutzungen sowie jeder andere Zuwachs. Er trägt hingegen alle auf dem Vermächtnis haftenden Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines Dritten gemindert oder die Leistung gänzlich unmöglich wird.
§ 687
§ 687.
Wenn der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer ein Rentenvermächtnis, also einen bestimmten, jährlich, monatlich oder sonst in periodischen Zeiträumen zu leistenden Betrag vermacht hat, erhält der Vermächtnisnehmer ein Recht auf den ganzen Betrag für den Zeitraum, dessen Anfang er erlebt hat. Den Betrag selbst kann er jedoch erst mit Ende des Zeitraums fordern. Der erste Zeitraum beginnt mit dem Tod des Vermächtnisgebers.
§ 688 Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung
Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung
§ 688.
In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.
§ 689 Wem ein frei gewordenes Vermächtnis zufällt
Wem ein frei gewordenes Vermächtnis zufällt
§ 689.
Ein Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer nicht annehmen kann oder will, fällt dem Nachberufenen zu (§ 652). Wenn kein Nachberufener vorhanden ist und das gesamte Vermächtnis mehreren Personen zugedacht worden ist, wächst der Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen Vermächtnisnehmern zu. Außer diesen beiden Fällen bleibt ein frei gewordenes Vermächtnis in der Verlassenschaft.
§ 690 Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen
Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen
§ 690.
Wenn die gesamte Verlassenschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, kann der beschränkt haftende Erbe nur die Vergütung seiner zum Besten der Verlassenschaft gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung fordern. Will er die Verlassenschaft nicht selbst verwalten, so muss er die Bestellung eines Kurators beantragen.
§ 691
§ 691.
Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis des Unterhalts vor allen anderen entrichtet; diesem Vermächtnisnehmer gebührt der Unterhalt mit dem Erbfall.
§ 692 Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen
Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen
§ 692.
Reicht die Verlassenschaft nicht zur Zahlung der Schulden und anderer pflichtmäßiger Auslagen sowie zur Leistung aller Vermächtnisse aus, so erleiden die Vermächtnisnehmer bei beschränkter Haftung der Erben (§ 802) einen verhältnismäßigen Abzug. Der beschränkt haftende Erbe kann, so lange eine solche Gefahr besteht, die Vermächtnisse auch nur gegen Sicherstellung leisten.
§ 693
§ 693.
Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt.
§ 694
§ 694.
Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den in § 693 angeführten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Verlassenschaft zurückstellen; in Rücksicht auf die Verbesserungen und Verschlechterungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.
§ 695
Zwölftes Hauptstück Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
I. Allgemeines
§ 695.
Der letztwillig Verfügende kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch ändern oder ganz aufheben.
§ 696 1. Bedingung
II. Arten der Einschränkung
1. Bedingung
§ 696.
Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Eintritt oder Nichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung wirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht.
§ 697 a) Unverständliche und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen
a) Unverständliche und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen
§ 697.
Unverständliche, unbestimmte sowie gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen gelten als nicht beigesetzt.
§ 698 b) Unmögliche Bedingungen
b) Unmögliche Bedingungen
§ 698.
Die Anordnung, durch die einer Person unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht zukommen soll, ist ungültig, selbst wenn die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich und die Unmöglichkeit dem Verstorbenen bekannt geworden war. Eine auflösende unmögliche Bedingung ist als nicht beigesetzt anzusehen.
§ 699 c) Mögliche und erlaubte Bedingungen
c) Mögliche und erlaubte Bedingungen
§ 699.
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, mögen sie vom Zufall oder vom Willen des bedachten Erben, Vermächtnisnehmers oder eines Dritten abhängen.
§ 701 d) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen
d) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen
§ 701.
Ist die im letzten Willen vorgeschriebene Bedingung schon zu Lebzeiten des Verstorbenen erfüllt worden, so muss sie nach dessen Tod nur dann neuerlich erfüllt werden, wenn sie in einer Handlung des Erben oder Vermächtnisnehmers besteht, die von ihm wiederholt werden kann.
§ 702 e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene
e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene
§ 702.
Eine den Erben oder Vermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist ohne ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen nicht auf den von diesem nachberufenen Erben oder Vermächtnisnehmer auszudehnen.
§ 703 f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
§ 703.
Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.
§ 705 2. Befristung
2. Befristung
§ 705.
Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.
§ 706
§ 706.
Ein unmöglicher Anfangstermin macht die Anordnung ungültig. Ein unmöglicher Endtermin gilt als nicht beigesetzt. Wenn sich der Verstorbene in der Berechnung der Zeit geirrt hat, ist die Befristung nach seinem mutmaßlichen Willen zu bestimmen.
§ 707 Vorberechtigung
Vorberechtigung
§ 707.
Solange das Recht des Erben wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen einer Befristung in Schwebe bleibt, gelten zwischen dem gesetzlichen und dem eingesetzten Erben im Hinblick auf den einstweiligen Besitz und Genuss der Verlassenschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei der Nacherbschaft. Dies gilt sinngemäß für das Verhältnis zwischen dem Erben und dem bedingt oder befristet bedachten Vermächtnisnehmer.
§ 708 Nachberechtigung
Nachberechtigung
§ 708.
Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, dem die Erbschaft oder das Vermächtnis bei Eintritt der Bedingung oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die gleichen Rechte und Pflichten, die einem Vorerben oder Vorvermächtnisnehmer gegen den Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen (§§ 613 und 652).
§ 709 3. Auflage
3. Auflage
§ 709.
Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen.
§ 710
§ 710.
Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung (§ 696) zu behandeln.
§ 711
§ 711.
Ob der Verstorbene mit der Schilderung der Beweggründe oder des Zwecks seiner Verfügung eine Verpflichtung auferlegen wollte oder seine Erklärung nur ein Rat, ein Wunsch oder eine Bitte ist, dessen oder deren Nichteinhaltung keinen Nachteil bewirkt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
§ 712 Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot
Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot
§ 712.
§ 713 1. durch Errichtung eines späteren Testaments
III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen
1. durch Errichtung eines späteren Testaments
§ 713.
§ 714 oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung
oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung
§ 714.
Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.
§ 715
§ 715.
Kann nicht festgestellt werden, welche von mehreren letztwilligen Verfügungen früher oder später errichtet wurde, so gelten alle, soweit sie nebeneinander bestehen können. Die Bestimmungen des Sechzehnten Hauptstücks gelten entsprechend.
§ 716 Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit
Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit
§ 716.
Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.
§ 717 2. durch Widerruf
2. durch Widerruf
a) Allgemeines
§ 717.
Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.
§ 718
§ 718.
Der Widerruf kann nur im Zustand der Testierfähigkeit gültig erfolgen.
§ 719 b) Ausdrücklicher Widerruf
b) Ausdrücklicher Widerruf
§ 719.
Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.
§ 721 c) Stillschweigender Widerruf
c) Stillschweigender Widerruf
§ 721.
Wer seine letztwillige Verfügung zerstört, etwa indem er sie zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder die Unterschrift oder den ganzen Inhalt durchstreicht, widerruft sie. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine zerstört wird, so ist daraus im Zweifel nicht auf einen Widerruf der letztwilligen Verfügung zu schließen.
§ 722
§ 722.
Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden.
§ 723
§ 723.
Hat der Verstorbene eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehrt gelassen, so tritt im Zweifel diese frühere Anordnung wieder in Kraft. Eine frühere mündliche Verfügung, ausgenommen die mündliche notarielle Verfügung, lebt dadurch aber nicht wieder auf.
§ 724 d) Vermuteter Widerruf
d) Vermuteter Widerruf
§ 724.
§ 725 3. durch Verlust der Angehörigenstellung
3. durch Verlust der Angehörigenstellung
§ 725.
§ 726 4. durch Ausfall des eingesetzten Erben
4. durch Ausfall des eingesetzten Erben
§ 726.
Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.
§ 727 Fälle der gesetzlichen Erbfolge
Dreizehntes Hauptstück Von der gesetzlichen Erbfolge
I. Grundsätze
Fälle der gesetzlichen Erbfolge
§ 727.
Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.
§ 728
§ 728.
Mangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die gesamte Verlassenschaft den gesetzlichen Erben zu. Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt allein dieser den gesetzlichen Erben zu.
§ 729 Verkürzter Pflichtteil und Folgen einer Enterbung
Verkürzter Pflichtteil und Folgen einer Enterbung
§ 729.
§ 730 Gesetzliche Erben
Gesetzliche Erben
§ 730.
Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
§ 731
II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
§ 731.
§ 732 1. Linie: Kinder
1. Linie: Kinder
§ 732.
Wenn der Verstorbene Kinder hat, fällt ihnen die gesamte Verlassenschaft zu, mögen sie zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tod geboren sein. Mehreren Kindern fällt die Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Enkel von noch lebenden Kindern und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.
§ 733
§ 733.
Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu.
§ 734
§ 734.
Auf diese Art wird eine Verlassenschaft nicht nur dann geteilt, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern oder entferntere Nachkommen mit näheren Nachkommen des Verstorbenen zusammen treffen, sondern auch dann, wenn die Verlassenschaft bloß zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu teilen ist. Es können also die von jedem Kind hinterlassenen Enkel und die von jedem Enkel hinterlassenen Urenkel nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hätte, wenn es oder er am Leben geblieben wäre.
§ 735 2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen
2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen
§ 735.
Ist kein Nachkomme des Verstorbenen vorhanden, so fällt die Verlassenschaft den mit ihm in zweiter Linie Verwandten, also seinen Eltern und deren Nachkommen zu. Leben noch beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, so treten dessen Nachkommen in sein Recht ein. Die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, wird nach den §§ 732 bis 734 geteilt.
§ 736
§ 736.
Wenn beide Eltern des Verstorbenen verstorben sind, wird die eine Hälfte der Verlassenschaft, die dem einen Elternteil zugefallen wäre, unter dessen Nachkommen, die andere Hälfte aber unter den Nachkommen des anderen nach den §§ 732 bis 734 geteilt. Haben die Eltern nur gemeinsame Kinder oder deren Nachkommen hinterlassen, so teilen diese die beiden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer diesen noch Kinder nur eines Elternteils vorhanden, so erhalten diese und deren Nachkommen nur den ihnen von der Hälfte gebührenden Anteil.
§ 737
§ 737.
Hat ein verstorbener Elternteil des Verstorbenen keine Nachkommen hinterlassen, so fällt die gesamte Verlassenschaft dem anderen noch lebenden Elternteil zu. Ist auch dieser verstorben, so wird die gesamte Verlassenschaft unter seinen Kindern und Nachkommen nach den bereits angeführten Grundsätzen verteilt.
§ 738 3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen
3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen
§ 738.
Sind die Eltern des Verstorbenen ohne Nachkommen verstorben, so fällt die Verlassenschaft der dritten Linie, also den Großeltern und ihren Nachkommen zu. Die Verlassenschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Die eine Hälfte gebührt den Eltern des einen Elternteils des Verstorbenen und ihren Nachkommen, die andere den Eltern des anderen und ihren Nachkommen.
§ 739
§ 739.
Jede dieser Hälften wird unter den Großeltern der einen und der anderen Seite, wenn sie beide noch leben, gleich geteilt. Ist ein Großelternteil oder sind beide Großeltern von der einen oder anderen Seite gestorben, so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkommen dieser Großeltern nach den Grundsätzen geteilt, nach denen in der zweiten Linie die ganze Verlassenschaft zwischen den Kindern und Nachkommen der Eltern des Verstorbenen geteilt wird (§§ 735 bis 737).
§ 740
§ 740.
Sind von der Seite eines Elternteils beide Großeltern ohne Nachkommen verstorben, so fällt den von der anderen Seite noch lebenden Großeltern oder nach deren Tod deren Kindern und Nachkommen die gesamte Verlassenschaft zu.
§ 741 4. Linie: Urgroßeltern
4. Linie: Urgroßeltern
§ 741.
§ 742 Mehrfache Verwandtschaft
Mehrfache Verwandtschaft
§ 742.
Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.
§ 743 Ausschluss von entfernten Verwandten
Ausschluss von entfernten Verwandten
§ 743.
Auf diese vier Linien der Verwandtschaft (§ 731) wird die gesetzliche Erbfolge eingeschränkt.
§ 744
III. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners
§ 744.
§ 745 Gesetzliches Vorausvermächtnis
Gesetzliches Vorausvermächtnis
§ 745.
§ 746 Auflösung der Ehe oder Partnerschaft
Auflösung der Ehe oder Partnerschaft
§ 746.
§ 747 Anspruch auf Unterhalt
Anspruch auf Unterhalt
§ 747.
Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, außer in den Fällen der §§ 746 und 777, gegen die Verlassenschaft und nach Einantwortung gegen die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94 oder des § 12 EPG, solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingeht. Auf diesen Anspruch ist alles anzurechnen, was der Ehegatte oder eingetragene Partner nach dem Verstorbenen durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil und durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält, desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.
§ 748 Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten
IV. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund
Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten
§ 748.
§ 749 Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
§ 749.
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.
§ 750 Aneignung durch den Bund
Aneignung durch den Bund
§ 750.
§ 751 Abweichungen von der allgemeinen Erbfolge
Abweichungen von der allgemeinen Erbfolge
§ 751.
Abweichungen von der in diesem Hauptstück bestimmten gesetzlichen Erbfolge, insbesondere für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sind gesondert geregelt.
§ 752
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 752.
Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, wenn der Verstorbene das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.
§ 753
§ 753.
Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, es sei denn, dass der Verstorbene die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat oder den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform.
§ 754
§ 754.
Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, auf den Erbteil angerechnet. Auch wer einen Erbteil im Wege der Anwachsung erhält (§ 560), hat sich Schenkungen an denjenigen, dessen frei gewordenen Erbteil er übernimmt, anrechnen zu lassen.
§ 755 Rechenmethode
Rechenmethode
§ 755.
§ 756 1. Pflichtteilsberechtigung
Vierzehntes Hauptstück Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil
I. Allgemeines
1. Pflichtteilsberechtigung
§ 756.
Der Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll.
§ 757
§ 757.
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.
§ 758
§ 758.
§ 759 2. Höhe
2. Höhe
§ 759.
Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
§ 760
§ 760.
§ 761 3. Erfüllungsarten
3. Erfüllungsarten
Leistung und Deckung des Pflichtteils
§ 761.
§ 762 Bedingungen und Belastungen
Bedingungen und Belastungen
§ 762.
Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 Bedingungen oder Belastungen an, die der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen.
§ 763 Geldpflichtteil
Geldpflichtteil
§ 763.
Soweit der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 nicht oder nicht voll gedeckt wird, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil selbst oder dessen Ergänzung in Geld fordern.
§ 764 4. Pflichtteilsschuldner
4. Pflichtteilsschuldner
§ 764.
§ 765 5. Anfall und Fälligkeit
5. Anfall und Fälligkeit
§ 765.
§ 766 Stundung
Stundung
§ 766.
§ 767
§ 767.
§ 768 Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung
Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung
§ 768.
Das Gericht kann auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder aufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu informieren.
§ 769 1. Enterbung
II. Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung
1. Enterbung
Allgemeines
§ 769.
Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung.
§ 770 Enterbungsgründe
Enterbungsgründe
§ 770.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er
§ 771 Enterbung aus guter Absicht
Enterbung aus guter Absicht
§ 771.
Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden.
§ 772 Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
§ 772.
§ 773 Widerruf der Enterbung und Verzeihung
Widerruf der Enterbung und Verzeihung
§ 773.
§ 774 Beweislast
Beweislast
§ 774.
§ 775 Enterbung ohne Grund und Übergehung
Enterbung ohne Grund und Übergehung
§ 775.
§ 776 2. Pflichtteilsminderung
2. Pflichtteilsminderung
§ 776.
§ 777 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten
3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten
§ 777.
Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.
§ 778 1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils
III. Pflichtteilsermittlung
1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils
§ 778.
§ 779
§ 779.
§ 780 2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall
2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall
§ 780.
§ 781 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden
3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden
§ 781.
§ 782 Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
§ 782.
§ 783 Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
§ 783.
§ 784 Ausnahmen
Ausnahmen
§ 784.
Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.
§ 785
§ 785.
Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil insoweit nicht anzurechnen, als der Verstorbene den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit ihm vereinbart hat. In einem solchen Fall ist die von der Anrechnung befreite Zuwendung bei der Ermittlung des Pflichtteils dieses von der Anrechnung befreiten Pflichtteilsberechtigten nicht hinzuzurechnen. Der Vertrag über den Erlass der Anrechnung bedarf der Schriftform; die Aufhebung dieses Vertrags bedarf der Formvorschriften für einen Pflichtteilsverzicht.
§ 786 Auskunftsanspruch
Auskunftsanspruch
§ 786.
Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.
§ 787 Rechenmethode
Rechenmethode
§ 787.
§ 788 Bewertung der Schenkung
Bewertung der Schenkung
§ 788.
Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.
§ 789
IV. Haftung des Geschenknehmers
§ 789.
§ 790
§ 790.
§ 791
§ 791.
§ 792
§ 792.
Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757), haftet er nicht, wenn der Verstorbene die Schenkung mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.
§ 797 I. Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaft
Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
I. Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaft
Einantwortungsprinzip
§ 797.
§ 798 Überlassung der Verlassenschaft
Überlassung der Verlassenschaft
§ 798.
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.
§ 799 Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung
Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung
§ 799.
Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.
§ 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
§ 800.
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.
§ 801 Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung
Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung
§ 801.
Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht.
§ 802 Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung
Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung
§ 802.
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, so hat das Gericht auf Kosten der Verlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen, das Erbrecht ausgenommen, hinreicht.
§ 803 Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft
Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft
§ 803.
§ 804
§ 804.
Auch ein Pflichtteilsberechtigter kann die Errichtung des Inventars beantragen.
§ 805
§ 805.
Der Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen.
§ 806
§ 806.
Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.
§ 807
§ 807.
Wenn auch nur ein Miterbe eine bedingte Erbantrittserklärung abgibt, so ist ein Inventar zu errichten, das der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde zu legen ist. Nach Errichtung eines Inventars genießt auch ein Erbe, der eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, die damit verbundene Haftungsbeschränkung.
§ 808
§ 808.
§ 809 Übertragung des Erbrechts
Übertragung des Erbrechts
§ 809.
Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).
§ 810 1. Verwaltung
II. Vorkehrungen vor Einantwortung
1. Verwaltung
§ 810.
§ 811 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
§ 811.
Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.
§ 812 3. Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben
3. Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben
§ 812.
§ 813 4. Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger
4. Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger
§ 813.
Der Erbe oder Verlassenschaftskurator kann zur Feststellung des Schuldenstandes beantragen, dass mit Edikt alle Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist anzumelden. Dieses Edikt hat den Hinweis zu enthalten, dass bis zum Ablauf der Frist mit der Befriedigung der Gläubiger innegehalten werden kann.
§ 814 Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung
Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung
§ 814.
Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Das gilt nicht, soweit die Forderung pfandrechtlich gesichert ist.
§ 815
§ 815.
Wenn der Erbe die Aufforderung unterlässt oder nur einige Gläubiger befriedigt, ohne auf die Rechte der anderen Rücksicht zu nehmen, und deshalb einige Gläubiger wegen Überschuldung der Verlassenschaft unbefriedigt bleiben, haftet der Erbe diesen Gläubigern, ungeachtet einer bedingten Erbantrittserklärung, mit seinem ganzen Vermögen für denjenigen Betrag, den sie bei gehöriger Aufforderung oder Befriedigung erhalten hätten.
§ 816 5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens
5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens
Testamentsvollstrecker
§ 816.
Der Verstorbene kann letztwillig einen Vollstrecker seines letzten Willens ernennen. Übernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so hat er entweder als Machthaber die Anordnungen des Verstorbenen selbst zu vollziehen oder deren Einhaltung zu überwachen und den säumigen Erben zur Vollziehung derselben zu veranlassen.
§ 817 Nachweis der Testamentserfüllung
Nachweis der Testamentserfüllung
§ 817.
Ist kein Testamentsvollstrecker ernannt oder nimmt dieser seine Ernennung nicht an, so hat der Erbe dem Gericht nachzuweisen, dass er den Willen des Verstorbenen möglichst erfüllt oder Sicherheit geleistet hat.
§ 819 Einantwortung
III. Einantwortung und ihre Folgen
Einantwortung
§ 819.
Sobald die Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, die Erben und ihre Quoten feststehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird den Erben die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung beendet. Die Erben haben ihr durch die Einantwortung begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen in die öffentlichen Bücher eintragen zu lassen (§ 436).
§ 820 Haftung mehrerer Erben
Haftung mehrerer Erben
§ 820.
Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.
§ 821
§ 821.
Wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, haftet jeder Miterbe persönlich nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Schuld unteilbar, so haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.
§ 823 Erbschafts- und Aneignungsklage
Erbschafts- und Aneignungsklage
§ 823.
§ 824 Wirkung der Erbschafts- und Aneignungsklage
Wirkung der Erbschafts- und Aneignungsklage
§ 824.
Wenn der Beklagte ganz oder zum Teil zur Herausgabe der Verlassenschaft verurteilt wird, sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der von ihm gezogenen Früchte oder auf die Vergütung der von ihm getätigten Aufwendungen und Kosten nach denjenigen Grundsätzen zu beurteilen, die für den redlichen oder unredlichen Besitzer im Hauptstück vom Besitz festgesetzt sind. Ein dritter redlicher Erwerber ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke niemandem verantwortlich.
§ 825 Ursprung einer Gemeinschaft.
Sechzehntes Hauptstück. Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte.
Ursprung einer Gemeinschaft.
§ 825.
So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.
§ 826
§ 826.
Nach Verschiedenheit der Quellen, aus denen eine Gemeinschaft entspringt, erhalten auch die Rechte und Pflichten der Theilhaber ihre nähere Bestimmung. Für eine bloße Miteigentumsgemeinschaft gelten die Bestimmungen des siebenundzwanzigsten Hauptstücks nur dann, wenn die Miteigentümer ausdrücklich vereinbaren, als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenwirken zu wollen.
§ 827
§ 827.
Wer einen Antheil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übrigen Theilnehmern widersprochen wird, beweisen.
§ 828 Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.
Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.
§ 828.
§ 829 Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.
Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.
§ 829.
Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§. 361).
§ 830
§ 830.
Jeder Theilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Vertheilung des Ertrages zu dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachtheile der Uebrigen. Er muß sich daher einen, den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.
§ 831
§ 831.
Hat sich ein Theilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor Verlauf der Zeit nicht austreten; allein diese Verbindlichkeit wird, wie andere Verbindlichkeiten, aufgehoben, und erstreckt sich nicht auf die Erben, wenn diese nicht selbst dazu eingewilliget haben.
§ 832
§ 832.
Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den ersten Theilhabern, nicht auch von ihren Erben befolgt werden. Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen.
§ 833 a) In Rücksicht des Hauptstammes;
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
a) In Rücksicht des Hauptstammes;
§ 833.
Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.
§ 834
§ 834.
Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Ueberstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.
§ 835
§ 835.
Wollen sie nicht austreten; oder geschähe der Austritt zur Unzeit; so soll das Los, ein Schiedsmann, oder, wofern sie sich darüber nicht einhellig vereinigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung Statt finden soll oder nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bey gleichen Stimmen der Mitglieder ein.
§ 836
§ 836.
Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.
§ 837
§ 837.
Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber befugt, alle nützlich gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, daß ein Theilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Theilnehmer verwaltet.
§ 838
§ 838.
Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
§ 838a
§ 838a.
Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
§ 839 b) der Nutzungen und Lasten;
b) der Nutzungen und Lasten;
§ 839.
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.
§ 840
§ 840.
Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu theilen. Ist aber diese Vertheilungsart nicht thunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbiethung zu dringen. Der gelöste Werth wird den Theilhabern verhältnißmäßig entrichtet.
§ 841 c) der Theilung.
c) der Theilung.
§ 841.
Bey der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen Sache gilt keine Mehrheit der Stimmen. Die Theilung muß zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorgenommen werden. Können sie nicht einig werden; so entscheidet das Los, oder ein Schiedsmann, oder, wenn sie sich über die Bestimmung der einen oder andern dieser Entscheidungsarten nicht einhellig vereinigen, der Richter.
§ 842
§ 842.
Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bey der Theilung liegender Gründe oder Gebäude ein Theilgenosse, zur Benützung seines Antheiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sey.
§ 843
§ 843.
Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Werthes getheilt werden; so ist sie, und zwar wenn auch nur Ein Theilgenosse es verlangt, vermittelst gerichtlicher Feilbiethung zu verkaufen, und der Kaufschilling unter die Theilhaber zu vertheilen.
§ 844
§ 844.
Servituten, Grenzzeichen und die zum gemeinschaftlichen Gebrauche nötigen Urkunden sind keiner Teilung fähig. Die Urkunden werden, wenn sonst nichts im Wege steht, bei dem ältesten Teilhaber niedergelegt. Die übrigen erhalten auf ihre Kosten beglaubigte Abschriften. Die Grunddienstbarkeiten bestehen mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.
§ 845
§ 845.
Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.
§ 846
§ 846.
Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird. (§. 436)
§ 847
§ 847.
Die bloße Teilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachteile gereichen; alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Trifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.
§ 848
§ 848.
Auch persönliche Rechte, die einem Dritten gegen eine Gemeinschaft zustehen, haben ungeachtet des erfolgten Austrittes ihre vorige Kraft. Ebenso kann derjenige, welcher an eine Gemeinschaft schuldig ist, die Zahlung nicht an einzelne Teilnehmer entrichten. Solche Schulden müssen an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt, abgetragen werden.
§ 848a
§ 848a.
Gewährt eine Dienstbarkeit oder eine andere dingliche Last einen Anspruch auf Nutzungen, so kann bei Teilung des herrschenden Grundstückes jeder Berechtigte und bei Teilung des belasteten Grundstückes jeder Belastete eine gerichtliche Regelung der Ausübung begehren. Die Ausübung ist mit Rücksicht auf die Natur und Zweckbestimmung des Rechtes sowie auf das Größenverhältnis und die wirtschaftliche Besonderheit der einzelnen Liegenschaftsteile ohne Erschwerung der Last so zu regeln, wie es allen Interessen billigerweise entspricht.
§ 849
§ 849.
Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, Fideicommisse u. dgl. anwenden.
§ 850 Erneuerung und Berichtigung der Grenzen
Erneuerung und Berichtigung der Grenzen
§ 850.
Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird.
§ 851
§ 851.
§ 852
§ 852.
Die wichtigsten Behelfe bey einer Gränzberichtigung sind: die Ausmessung und Beschreibung, oder auch die Abzeichnung des streitigen Grundes; dann, die sich darauf beziehenden öffentlichen Bücher und andere Urkunden; endlich, die Aussagen sachkündiger Zeugen, und das von Sachverständigen nach vorgenommenem Augenscheine gegebene Gutachten.
§ 853
§ 853.
§ 853a
§ 853a.
Für Grenzen von Grundstücken, die im Grenzkataster enthalten sind, finden die Bestimmungen der §§ 850 bis 853 keine Anwendung.
§ 854 Vermuthete Gemeinschaft.
Vermuthete Gemeinschaft.
§ 854.
Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen (Anm.: richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.
§ 855
§ 855.
Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benützen, auch Blindthüren und Wandschränke dort anbringen, wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen Schorstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in dem Gebrauche seines Antheiles gehindert werden.
§ 856
§ 856.
Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.
§ 857
§ 857.
Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf Einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beyderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellet. Auch derjenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe und Dicke unstreitig besitzt.
§ 858
§ 858.
In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die Oeffnung für den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen.
§ 859 Grund der persönlichen Sachenrechte.
Zweyter Theil.
Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
Grund der persönlichen Sachenrechte.
§ 859.
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.
§ 860 Auslobung
Auslobung
§ 860.
Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist.
§ 860a
§ 860a.
Bis zur Vollendung der Leistung kann die Auslobung in derselben Form, in welcher sie bekannt gemacht war, oder einer gleich wirksamen Form, oder durch besondere Mitteilung widerrufen werden, wenn anders darauf in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich oder durch Bestimmung einer Frist verzichtet ist. Der Widerruf ist aber unwirksam gegenüber demjenigen, der die Leistung im Hinblick auf die Auslobung vollbracht hat, wenn er dartut, daß der Widerruf ihm zu dieser Zeit ohne sein Verschulden nicht bekannt geworden war.
§ 860b
§ 860b.
Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der Auslobung ein anderer Wille hervorgeht, die Belohnung demjenigen, der die Leistung zuerst vollbracht hat, und bei gleichzeitiger Vollendung allen zu gleichen Theilen.
§ 861 Abschließung des Vertrages.
Abschließung des Vertrages.
§ 861.
Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beyder Theile ein Vertrag zu Stande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.
§ 862
§ 862.
Das Versprechen (Antrag) muß innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermanglung einer solchen muß der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller unter der Voraussetzung, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. Er erlischt auch nicht, wenn ein Teil während der Annahmefrist stirbt oder handlungsunfähig wird, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
§ 862a
§ 862a.
Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen mußte, daß die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt.
§ 863
§ 863.
§ 864
§ 864.
§ 864a
§ 864a.
Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.
§ 865 1) Fähigkeiten der Personen.
Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
1) Fähigkeiten der Personen.
§ 865.
§ 867
§ 867.
Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besondern Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde, (§. 27) oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen (§ 290).
§ 869 2) Wahre Einwilligung.
2) Wahre Einwilligung.
§ 869.
Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erkläret werden. Ist die Erklärung unverständlich; ganz unbestimmt; oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen Andern zu bevortheilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugthuung.
§ 870
§ 870.
Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
§ 871
§ 871.
§ 872
§ 872.
Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, in so fern beyde Theile in den Hauptgegenstand gewilliget, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erkläret haben, noch immer gültig: allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrthumes die angemessene Vergütung zu leisten.
§ 873
§ 873.
Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrthum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden; in so fern ohne den Irrthum der Vertrag entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre. Als Irrtum in der Person gilt jedenfalls der Irrtum über das Vorhandensein einer erforderlichen verwaltungsrechtlichen Befugnis zur Erbringung der Leistung.
§ 874
§ 874.
In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirket hat, für die nachtheiligen Folgen Genugthuung leisten.
§ 875
§ 875.
Ist einer der Vertragschließenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage bewogen; oder zu einer irrtümlichen Erklärung veranlaßt worden; so ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, daß der andere Teil an der Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen mußte, kommen die §§ 870 bis 874 zur Anwendung.
§ 876
§ 876.
Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.
§ 877
§ 877.
Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat.
§ 878 3. Möglichkeit und Erlaubtheit
3. Möglichkeit und Erlaubtheit
§ 878.
Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrage nicht hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat.
§ 879
§ 879.
§ 879a
§ 879a.
Bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse ist bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist. Von einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte.
§ 880
§ 880.
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.
§ 880a
§ 880a.
Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.
§ 881 Verträge zugunsten Dritter
Verträge zugunsten Dritter
§ 881.
§ 882
§ 882.
§ 883 Form der Verträge.
Form der Verträge.
§ 883.
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.
§ 884
§ 884.
Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.
§ 885
§ 885.
Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.
§ 886
§ 886.
Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.
§ 888 Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.
Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.
§ 888.
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.
§ 889
§ 889.
Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehrern Mitschuldnern einer theilbaren Sache jeder nur für seinen Antheil, und eben so muß von mehrern Mitgenossen einer theilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Theile begnügen.
§ 890
§ 890.
Betrifft es hingegen untheilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von einem jeden Mitschuldner fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger und nur Ein Schuldner da sind; so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger, ohne Sicherstellung heraus zu geben, nicht verpflichtet; er kann auf die Uebereinkunft aller Mitgläubiger dringen, oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen.
§ 891 Correalität.
Correalität.
§ 891.
Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand dergestalt, daß sich Einer für Alle, und Alle für Einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Antheilen; oder ob er es von einem Einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er von einem oder dem andern Mitschuldner nur zum Theile befriediget wird; so kann er das Rückständige von den übrigen fordern.
§ 892
§ 892.
Hat hingegen Einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtiget worden, es zur ungetheilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.
§ 893
§ 893.
Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriediget worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.
§ 894
§ 894.
Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachtheil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreyung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zu Statten.
§ 895
§ 895.
Wie weit aus mehrern Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung für sich erhalten hat, den übrigen Gläubigern hafte, muß aus den besondern, zwischen den Mitgläubigern bestehenden, rechtlichen Verhältnissen bestimmet werden. Besteht kein solches Verhältniß; so ist einer dem andern keine Rechenschaft schuldig.
§ 896
§ 896.
Ein Mitschuldner zur ungetheilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtiget, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältniß unter ihnen besteht, zu gleichen Theilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend, seiner Verpflichtung Genüge zu leisten; so muß ein solcher ausfallender Antheil ebenfalls von allen Mitverpflichteten übernommen werden. Die erhaltene Befreyung eines Mitverpflichteten kann den übrigen bey der Forderung des Ersatzes nicht nachtheilig seyn. (§. 894).
§ 897 1) Bedingungen;
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
1) Bedingungen;
§ 897.
In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.
§ 898
§ 898.
Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bey einem letzten Willen für nicht beygesetzt angesehen werden, sind ungültig.
§ 899
§ 899.
Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nach dem Vertrage nur dann wiederhohlet werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederhohlet werden kann.
§ 900
§ 900.
Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.
§ 901 2) Bewegungsgrund;
2) Bewegungsgrund;
§ 901.
Haben die Parteyen den Bewegungsgrund, oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht; so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen. Außer dem haben dergleichen Aeußerungen auf die Gültigkeit entgeldlicher Verträge keinen Einfluß. Bey den unentgeldlichen aber sind die bey den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden.
§ 902 3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung;
3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung;
§ 902.
§ 903
§ 903.
Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.
§ 904
§ 904.
Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie sogleich, nähmlich ohne unnöthigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkühr vorbehalten; so muß man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu thun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann Statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung, nach Möglichkeit, oder Thunlichkeit versprochen hat. Uebrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§ 704 – 706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen beygerückten Zeitbestimmung gegeben werden, auch hier angewendet werden.
§ 905
§ 905.
§ 905a
§ 905a.
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
§ 906
§ 906.
§ 907
§ 907.
Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Theil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten; so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.
§ 907a
§ 907a.
§ 907b
§ 907b.
§ 908 4) Angeld;
4) Angeld;
§ 908.
Was bey Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, außer dem Falle einer besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partey nicht erfüllet; so kann die schuldlose Partey das von ihr empfangene Angeld behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf die Erfüllung; oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen.
§ 909 5) Reugeld;
5) Reugeld;
§ 909.
Wird bey Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Theil in dem Falle, daß er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muß; so wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Falle muß entweder der Vertrag erfüllt, oder das Reugeld bezahlet werden. Wer den Vertrag auch nur zum Theile erfüllet; oder das, was von dem Andern auch nur zum Theile zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht mehr zurücktreten.
§ 910
§ 910.
Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugniß des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besondern Reugeldes bedungen wird; so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld; oder der Empfänger stellt das Doppelte zurück.
§ 911
§ 911.
Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.
§ 912 6) Nebengebühren.
6) Nebengebühren.
§ 912.
Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache, in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatze des verursachten Schadens; oder dessen, was dem Andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungen hat.
§ 913
§ 913.
In wie weit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs, oder auf die Früchte verbunden sey, ist in dem ersten und vierten Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmet worden. Wegen eines bloß persönlichen Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Nebengebühren. In wie weit dem Gläubiger ein Recht auf diese zukomme, ist theils aus den besondern Arten und Bestimmungen der Verträge; theils aus dem Hauptstücke, von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugthuung, zu entnehmen.
§ 914 Auslegungsregeln bey Verträgen.
Auslegungsregeln bey Verträgen.
§ 914.
Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
§ 915
§ 915.
Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§. 869).
§ 916
§ 916.
§ 917 Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
§ 917.
Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.
§ 917a
§ 917a.
Ist zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt, daß kein höheres oder kein niedrigeres als ein bestimmtes Entgelt vereinbart werden darf, so ist eine Entgeltvereinbarung soweit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß über- beziehungsweise dieses Mindestmaß unterschreitet. Im zweiten Fall gilt das festgelegte Mindestentgelt als vereinbart.
§ 918
§ 918.
§ 919
§ 919.
Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muß der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen läßt, daß die verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.
§ 920
§ 920.
Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der andere Teil entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu, falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen läßt, daß die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
§ 921
§ 921.
Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.
§ 922 Gewährleistung
Gewährleistung
§ 922.
§ 923 Fälle der Gewährleistung.
Fälle der Gewährleistung.
§ 923.
Wer also der Sache Eigenschaften beylegt, die sie nicht hat, und die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind; wer ungewöhnliche Mängel, oder Lasten derselben verschweigt; wer eine nicht mehr vorhandene, oder eine fremde Sache als die seinige veräußert; wer fälschlich vorgibt, daß die Sache zu einem bestimmten Gebrauche tauglich; oder daß sie auch von den gewöhnlichen Mängeln und Lasten frey sey; der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.
§ 924 Vermutung der Mangelhaftigkeit
Vermutung der Mangelhaftigkeit
§ 924.
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
§ 925
§ 925.
Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.
§ 926
§ 926.
Von der rechtlichen Vermutung, daß der Mangel schon vor der Übergabe des Tieres vorhanden war, kann aber der Übernehmer nur dann Gebrauch machen, wenn dem Übergeber oder in dessen Abwesenheit dem Gemeindevorsteher sogleich von dem bemerkten Fehler Nachricht gibt oder das Tier durch einen Sachverständigen untersuchen läßt oder die gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt.
§ 927
§ 927.
Vernachlässigt der Übernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm der Beweis ob, daß das Tier schon vor der Übergabe mangelhaft war. Immer steht aber auch dem Übergeber der Beweis offen, daß der gerügte Mangel erst nach der Übergabe eingetreten sei.
§ 928
§ 928.
Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet außer dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt (§ 443). Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.
§ 929
§ 929.
Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.
§ 930
§ 930.
Werden Sachen in Pausch und Bogen, nähmlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Maß und Gewicht übergeben; so ist der Uebergeber, außer dem Falle, daß eine von ihm fälschlich vorgegebene, oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich.
§ 931 Bedingung der Gewährleistung.
Bedingung der Gewährleistung.
§ 931.
Wenn der Übernehmer wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches von der Gewährleistung Gebrauch machen will, so muß er seinem Vormann den Streit verkündigen. Unterläßt er dies, so verliert er zwar noch nicht das Recht der Schadloshaltung, aber sein Vormann kann ihm alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Entschädigung in dem Maße befreien, als erkannt wird, daß diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlaßt haben würden.
§ 932 Rechte aus der Gewährleistung
Rechte aus der Gewährleistung
§ 932.
§ 932a
§ 932a.
Während des Rechtsstreites über die Aufhebung des Vertrages wegen eines Viehmangels hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien, sobald die Besichtigung nicht mehr erforderlich ist, durch einstweilige Verfügung den gerichtlichen Verkauf des Tieres und die gerichtliche Hinterlegung des Erlöses anzuordnen.
§ 933 Gewährleistungsfrist; Verjährung
Gewährleistungsfrist; Verjährung
§ 933.
§ 933a Schadenersatz
Schadenersatz
§ 933a.
§ 933b Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers
Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers
§ 933b.
§ 934 Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.
Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.
§ 934.
Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes bestimmt.
§ 935
§ 935.
Die Anwendung des § 934 kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn jemand erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Werth zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Werth bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnißmäßigen Werthe verstanden hat; ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen zu vermuthen ist, daß sie einen, aus einem entgeldlichen und unentgeldlichen vermischten, Vertrag schließen wollten; wenn sich der eigentliche Werth nicht mehr erheben läßt; endlich, wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist.
§ 936 Von der Verabredung eines künftigen Vertrages.
Von der Verabredung eines künftigen Vertrages.
§ 936.
Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder andern Theiles verloren wird. Ueberhaupt muß auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpuncte gedrungen werden; widrigen Falls ist das Recht erloschen.
§ 937 Von dem Verzicht auf Einwendungen.
Von dem Verzicht auf Einwendungen.
§ 937.
Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung.
§ 938 Schenkung.
Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen.
Schenkung.
§ 938.
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.
§ 939 In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.
In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.
§ 939.
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweyfelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
§ 940 Belohnende Schenkung.
Belohnende Schenkung.
§ 940.
Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.
§ 941
§ 941.
Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteyen schon bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so hört das Geschäft auf, eine Schenkung zu seyn, und ist als ein entgeldlicher Vertrag anzusehen.
§ 942 Wechselseitige Schenkungen.
Wechselseitige Schenkungen.
§ 942.
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.
§ 943 Form des Schenkungsvertrages.
Form des Schenkungsvertrages.
§ 943.
Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Uebergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.
§ 944 und Maß einer Schenkung.
und Maß einer Schenkung.
§ 944.
Ein unbeschränkter Eigenthümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenket wird, besteht nur in so weit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.
§ 945 In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte.
In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte.
§ 945.
Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachtheiligen Folgen.
§ 946 Unwiderruflichkeit der Schenkungen.
Unwiderruflichkeit der Schenkungen.
§ 946.
Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.
§ 947 1) wegen Dürftigkeit;
Ausnahmen:
1) wegen Dürftigkeit;
§ 947.
Geräth der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache, oder derselben Werth noch vorhanden ist, und ihm der nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehrern Geschenknehmern ist der frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge der spätern zum Unterhalte nicht zureichen.
§ 948 2) Undankes;
2) Undankes;
§ 948.
Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.
§ 949
§ 949.
Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer, und gibt selbst dem Erben des Verletzten, in so fern der letztere den Undank nicht verziehen hat, und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werthe vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers.
§ 950 3) Verkürzung des schuldigen Unterhalts;
3) Verkürzung des schuldigen Unterhalts;
§ 950.
Wer jemanden den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann dessen Recht durch Beschenkung eines Dritten nicht verletzen. Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, den Beschenkten um die Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten vermag. Bey mehrern Geschenknehmern ist die obige (§. 947) Vorschrift anzuwenden.
§ 953 5) der Gläubiger;
Materiell derogiert durch die Regelung der Schenkungsanfechtung durch § 29 IO und § 3 der Anfechtungsordnung, beide RGBl. Nr. 337/1914.
5) der Gläubiger;
§ 953.
Unter eben dieser (§. 952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.
§ 954 6) wegen nachgeborner Kinder.
6) wegen nachgeborner Kinder.
§ 954.
Dadurch, daß einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkungsvertrage Kinder geboren werden, erwächst weder ihm, noch den nachgebornen Kindern das Recht, die Schenkung zu widerrufen. Doch kann er, oder das nachgeborne Kind, im Nothfalle sowohl gegen den Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§. 947).
§ 955 Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.
Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.
§ 955.
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.
§ 957 Verwahrungsvertrag;
Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
Verwahrungsvertrag;
§ 957.
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.
§ 958
§ 958.
Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.
§ 959 Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag;
Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag;
§ 959.
Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen, oder durch freywilliges Anerbiethen des Hinterlegers der Gebrauch gestattet; so hört im ersten Falle der Vertrag gleich nach der Verwilligung; im zweyten aber von dem Augenblicke, da das Anerbiethen angenommen, oder von der hinterlegten Sache wirklich Gebrauch gemacht worden ist, auf, ein Verwahrungsvertrag zu seyn; er wird bey verbrauchbaren Sachen in einen Darleihens-, bey unverbrauchbaren in einen Leihvertrag umgeändert, und es treten die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein.
§ 960 oder in eine Bevollmächtigung übergehe.
oder in eine Bevollmächtigung übergehe.
§ 960.
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.
§ 961 Pflichten und Rechte des Verwahrers;
Pflichten und Rechte des Verwahrers;
§ 961.
Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.
§ 962
§ 962.
Der Verwahrer muß dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit zurückstellen, und kann nur den Ersatz des ihm etwa verursachten Schadens begehren. Er kann hingegen die ihm anvertraute Sache nicht früher zurückgeben; es wäre denn, daß ein unvorhergesehener Umstand ihn außer Stand setzte, die Sache mit Sicherheit oder ohne seinen eigenen Nachtheil zu verwahren.
§ 963
§ 963.
Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.
§ 964
§ 964.
Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.
§ 965
§ 965.
Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht; hat er sie ohne Noth und ohne Erlaubniß des Hinterlegers einem Dritten in Verwahrung gegeben; oder die Zurückstellung verzögert, und die Sache leidet einen Schaden, welchem sie bey dem Hinterleger nicht ausgesetzt gewesen wäre; so kann er keinen Zufall vorschützen, und die Beschädigung wird ihm zugerechnet.
§ 966
Materiell derogiert durch die ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, die den formalisierten Beweiseid der AGO nicht mehr kennt.
§ 966.
Wenn Sachen verschlossen oder versiegelt hinterlegt, und in der Folge das Schloß oder Siegel verletzt worden; so ist der Hinterleger, wenn er einen Abgang behauptet, zur Beschwörung seines Schadens, in so fern derselbe nach seinem Stande, Gewerbe, Vermögen und den übrigen Umständen wahrscheinlich ist, nach Vorschrift der Gerichtsordnung zuzulassen; es wäre denn, daß der Verwahrer beweisen könnte, daß die Verletzung des Schlosses oder Siegels ohne sein Verschulden geschehen sey. Das Nähmliche hat auch dann zu gelten, wenn sämmtliche auf solche Art hinterlegte Sachen in Verlust gerathen sind.
§ 967 und des Hinterlegers.
und des Hinterlegers.
§ 967.
Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den schuldbarer Weise zugefügten Schaden, und die zur Erhaltung der verwahrten Sache, oder zur Vermehrung der fortdauernden Nutzungen verwendeten Kosten zu ersetzen. Hat der Verwahrer im Nothfalle, um das hinterlegte Gut zu retten, seine eigenen Sachen aufgeopfert; so kann er einen angemessenen Ersatz fordern. Die wechselseitigen Forderungen des Verwahres und Hinterlegers einer beweglichen Sache können aber nur binnen dreyßig Tagen von Zeit der Zurückstellung angebracht werden.
§ 968 Sequester.
Sequester.
§ 968.
Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurtheilt.
§ 969 Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.
Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.
§ 969.
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
§ 970 Gastaufnahme
Gastaufnahme
§ 970.
§ 970a
§ 970a.
Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 550 Euro, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
§ 970b
§ 970b.
Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte nach erlangter Kenntnis von dem Schaden nicht ohne Verzug dem Wirte die Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Wirte zur Aufbewahrung übernommen waren.
§ 970c
§ 970c.
Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.
§ 971 c) Leihvertrag.
Zwanzigstes Hauptstück. Von dem Leihvertrage.
c) Leihvertrag.
§ 971.
Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.
§ 972 1) in Rücksicht des Gebrauches;
Rechte und Pflichten des Entlehners.
1) in Rücksicht des Gebrauches;
§ 972.
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.
§ 973 2) der Zurückstellung;
2) der Zurückstellung;
§ 973.
Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurück zu geben.
§ 974
§ 974.
Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern.
§ 975
§ 975.
Bey einem Streite über die Dauer des Gebrauches muß der Entlehner das Recht auf den längern Gebrauch beweisen.
§ 976
§ 976.
Wenn gleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurück zu nehmen.
§ 977
§ 977.
Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtiget, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurück zu geben: fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich; so kann sie wider seinen Willen nicht Statt finden.
§ 978 3) der Beschädigung;
3) der Beschädigung;
§ 978.
Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich; und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.
§ 979
§ 979.
Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so muß der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, so wie der Verwahrer einer Sache ersetzen (§. 965).
§ 980
§ 980.
Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Werth erlegt, hat er noch kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des Eigenthümers für sich zu behalten, wenn dieser bereit ist, den empfangenen Werth zurück zu geben.
§ 981 4) der Erhaltungskosten.
4) der Erhaltungskosten.
§ 981.
Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muß der Entlehner selbst bestreiten. Die außerordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, dafern er die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschießen; doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet.
§ 982 Beschränkung der wechselseitigen Klagen.
Beschränkung der wechselseitigen Klagen.
§ 982.
Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Mißbrauch, oder übertriebene Abnutzung innerhalb dreyßig Tagen nicht gerüget; oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen.
§ 983 Darlehensvertrag
Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.
Darlehensvertrag
§ 983.
Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.
§ 984 Arten des Darlehensvertrags
Arten des Darlehensvertrags
§ 984.
§ 985 Steigerung und Minderung des Werts
Steigerung und Minderung des Werts
§ 985.
Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.
§ 986 Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
§ 986.
§ 987 Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
§ 987.
Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
§ 988 Kreditvertrag
Kreditvertrag
§ 988.
Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Die Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen; für diese gilt § 1000 Abs. 1.
§ 989 Befristung und Ende des Kreditvertrags
Befristung und Ende des Kreditvertrags
§ 989.
§ 990 Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers
Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers
§ 990.
Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, sind nicht wirksam.
§ 991 Verweigerung der Kreditauszahlung
Verweigerung der Kreditauszahlung
§ 991.
Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.
§ 1000 Zinsen und Zinseszinsen
Zinsen und Zinseszinsen
§ 1000.
§ 1002 Bevollmächtigungsvertrag.
Zwey u. zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.
Bevollmächtigungsvertrag.
§ 1002.
Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.
§ 1003
§ 1003.
Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigen Falls bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch veranlaßten Nachtheil verantwortlich.
§ 1004 Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;
Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;
§ 1004.
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.
§ 1005 mündliche oder schriftliche;
mündliche oder schriftliche;
§ 1005.
Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.
§ 1006 allgemeine oder besondere;
allgemeine oder besondere;
§ 1006.
Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemanden die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen oder der andern Gattung zum Gegenstande haben.
§ 1007 unumschränkte, oder beschränkte;
unumschränkte, oder beschränkte;
§ 1007.
Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freyheit zu handeln ertheilet. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtiget, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Gränzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.
§ 1008
§ 1008.
Folgende Geschäfte: Wenn im Nahmen eines Andern Sachen veräußert, oder entgeldlich übernommen; Anleihen oder Darleihen geschlossen; Geld oder Geldeswerth erhoben; Processe anhängig gemacht; Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen; Gesellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; das Befugniß, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt, oder Rechte unentgeldlich aufgegeben werden sollen; ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht nothwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrücket worden ist.
§ 1009 Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers;
Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers;
§ 1009.
Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtiget, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß sind. Ueberschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht; so haftet er für die Folgen.
§ 1010
§ 1010.
Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet, oder durch die Umstände unvermeidlich; so verantwortet er nur ein bey der Auswahl der Person begangenes Verschulden.
§ 1011
§ 1011.
Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen; so ist die Mitwirkung Aller zur Gültigkeit des Geschäftes, und Verpflichtung des Machtgebers nothwendig; wenn nicht ausdrücklich Einem oder Mehreren aus ihnen die volle Befugniß in der Vollmacht ertheilt worden ist.
§ 1012
§ 1012.
Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.
§ 1013
§ 1013.
Gewalthaber sind, außer dem im §. 1004 enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armen-Casse eingezogen.
§ 1014 des Gewaltgebers;
des Gewaltgebers;
§ 1014.
Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes nothwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bey fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.
§ 1015
§ 1015.
Leidet der Gewalthaber bey der Geschäftsführung nur zufälliger Weise Schaden; so kann er in dem Falle, daß er das Geschäft unentgeldlich zu besorgen übernahm, einen solchen Betrag fordern, welcher ihm bey einem entgeldlichen Vertrage zur Vergütung der Bemühung nach dem höchsten Schätzungswerthe gebührt haben würde.
§ 1016
§ 1016.
Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendet.
§ 1017 in Rücksicht eines Dritten.
in Rücksicht eines Dritten.
§ 1017.
In so fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Gränzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber ertheilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluß.
§ 1018
§ 1018.
Auch in dem Falle, daß der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, sind die innerhalb der Gränzen der Vollmacht geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.
§ 1019
§ 1019.
Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen Geschäft nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt, so ist er, wenn der Gewaltgeber weder das Geschäft genehmigt noch sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016), dem anderen Teil zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser im Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet. Der Gewalthaber haftet jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat.
§ 1020 Auflösung des Vertrages durch den Widerruf.
Auflösung des Vertrages durch den Widerruf.
§ 1020.
Es steht dem Machtgeber frey; die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muß er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen; sondern auch einen der Bemühung angemessenen Theil der Belohnung entrichten. Dieses findet auch dann Statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen Zufall verhindert worden ist.
§ 1021 die Aufkündung;
die Aufkündung;
§ 1021.
Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen, oder vermöge der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäftes aufkündet; so muß er, dafern nicht ein unvorgesehenes und unvermeidliches Hinderniß eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen.
§ 1022 den Tod.
den Tod.
§ 1022.
In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als des Gewalthabers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachtheil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbfall des Gewaltgebers; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.
§ 1023
§ 1023.
Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.
§ 1024 oder ein Insolvenzverfahren
oder ein Insolvenzverfahren
§ 1024.
Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.
§ 1025 In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere.
In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere.
§ 1025.
Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.
§ 1026
§ 1026.
Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bey dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens erhohlen.
§ 1027 Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.
Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.
§ 1027.
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigenthümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Factor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.
§ 1028
§ 1028.
Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugniß der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurtheilen.
§ 1029
§ 1029.
§ 1030
§ 1030.
Gestattet der Eigenthümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waaren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermuthet, daß sie bevollmächtigt seyn, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.
§ 1031
§ 1031.
Die Vollmacht, Waaren im Nahmen des Eigenthümers zu verkaufen, erstreckt sich aber nicht auf das Recht, in seinem Nahmen Waaren einzukaufen; auch dürfen Fuhrleute weder den Werth der ihnen anvertrauten Güter beziehen, noch Geld darauf anleihen, wenn es nicht ausdrücklich in Frachtbriefen bestimmt worden ist.
§ 1032
§ 1032.
Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Nahmen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muß in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.
§ 1033
§ 1033.
Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermuthung, daß der Ueberbringer dieses Buches bevollmächtiget sey, die Waare auf Borg zu nehmen.
§ 1034 Gesetzliche Vertretung
Gesetzliche Vertretung
§ 1034.
§ 1035 Geschäftsführung ohne Auftrag;
Geschäftsführung ohne Auftrag;
§ 1035.
Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugniß erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines Andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.
§ 1036 im Nothfalle;
im Nothfalle;
§ 1036.
Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den nothwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist (§. 403).
§ 1037 oder zum Nutzen des Andern;
oder zum Nutzen des Andern;
§ 1037.
Wer fremde Geschäfte bloß, um den Nutzen des Andern zu befördern, übernehmen will, soll sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift unterlassen, aber das Geschäft auf seine Kosten zu des Andern klarem, überwiegenden Vortheile geführet; so müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzt werden.
§ 1038
§ 1038.
Ist aber der überwiegende Vortheil nicht klar; oder hat der Geschäftsführer eigenmächtig so wichtige Veränderungen in einer fremden Sache vorgenommen, daß die Sache dem Andern zu dem Zwecke, wozu er sie bisher benützte, unbrauchbar wird, so ist dieser zu keinem Ersatze verbunden; er kann vielmehr verlangen, daß der Geschäftsführer auf eigene Kosten die Sache in den vorigen Stand zurücksetze, oder, wenn das nicht möglich ist, ihm volle Genugthuung leiste.
§ 1039
§ 1039.
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.
§ 1040 gegen den Willen des Andern.
gegen den Willen des Andern.
§ 1040.
Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigenthümers sich eines fremden Geschäftes anmaßet, oder den rechtmäßigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Aufwand; in so fern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann.
§ 1041 Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern.
Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern.
§ 1041.
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigenthümer sie in Natur, oder, wenn dieß nicht mehr geschehen kann, den Werth verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.
§ 1042
§ 1042.
Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
§ 1043
§ 1043.
Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Andern abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert; so müssen ihn Alle, welche daraus Vortheil zogen, verhältnißmäßig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.
§ 1044
§ 1044.
Die Vertheilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.
§ 1045 Tausch.
Drey u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Tauschvertrage.
Tausch.
§ 1045.
Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.
§ 1046
§ 1046.
Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine Waare, und selbst als Münz-Sorten in so weit vertauschen; als sie nur gegen andere Münz-Sorten, goldene nähmlich gegen silberne, kleinere gegen größere Stücke verwechselt werden sollen.
§ 1047 Rechte und Pflichten der Tauschenden;
Rechte und Pflichten der Tauschenden;
§ 1047.
Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäß mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustande, in welchem sie sich bei Schließung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen.
§ 1048 insbesondere in Rücksicht der Gefahr,
insbesondere in Rücksicht der Gefahr,
§ 1048.
Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Uebergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verboth außer Verkehr gesetzt, oder zufälliger Weise ganz, oder doch über die Hälfte am Werthe zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.
§ 1049
§ 1049.
Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden; so trägt der Uebernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn anders hierdurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werthe verändert worden ist.
§ 1050 und der Nutzungen vor der Übergabe.
und der Nutzungen vor der Übergabe.
§ 1050.
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.
§ 1051
§ 1051.
Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein Versehen zur Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§. 1048 – 1050) auf den Zeitpunct der Uebergabe selbst anzuwenden; in so fern die Parteyen nicht etwas Anderes festgesetzt haben.
§ 1052
§ 1052.
Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mußten.
§ 1053 Kaufvertrag.
Vier u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufvertrage.
Kaufvertrag.
§ 1053.
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.
§ 1054 Erfordernisse des Kaufvertrages.
Erfordernisse des Kaufvertrages.
§ 1054.
Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen seyn müsse, und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muß im barem Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig seyn.
§ 1055 a) in barem Gelde bestehen;
Der Kaufpreis muß
a) in barem Gelde bestehen;
§ 1055.
Wird eine Sache theils gegen Geld, theils gegen eine andere Sache veräußert, so wird der Vertrag, je nachdem der Werth am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Werth der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bey gleichem Werthe der Sache, zum Kaufe gerechnet.
§ 1056 b) bestimmt;
b) bestimmt;
§ 1056.
Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt; oder will im Falle, daß kein Zeitraum bedungen worden ist, ein Theil vor der Bestimmung des Preises zurücktreten; so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.
§ 1057
§ 1057.
Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus, daß der Preis nicht einmahl durch wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt wird; so ist der Kauf für nicht eingegangen zu achten.
§ 1058
§ 1058.
Auch der Werth, welcher bey einer früheren Veräußerung bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllet werden muß, angenommen.
§ 1059 c) nicht gesetzwidrig sein.
c) nicht gesetzwidrig sein.
§ 1059.
(Anm.: Aufgehoben durch § 33 Z 7, BGBl. Nr. 140/1979.)
§ 1060
§ 1060.
Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§. 934 – 935). Diese Beschwerde findet auch dann Statt, wenn der Ausspruch des Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.
§ 1061 Pflichten des Verkäufers,
Pflichten des Verkäufers,
§ 1061.
Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (§. 1047) aufgestellt worden sind.
§ 1062 und des Käufers.
und des Käufers.
§ 1062.
Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtiget.
§ 1063
§ 1063.
Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigenthum derselben geht gleich auf den Käufer über.
§ 1063a
§ 1063a.
Die Kosten der Übergabe der verkauften Ware, insbesondere die Kosten des Messens und des Wägens, fallen dem Verkäufer zur Last, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort aber dem Käufer.
§ 1063b
§ 1063b.
Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnlicher Verhältnisse vorbehalten ist, ist er verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Im Übrigen gilt § 906 Abs. 2 sinngemäß.
§ 1064 Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
§ 1064.
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).
§ 1065 Kauf einer gehofften Sache.
Kauf einer gehofften Sache.
§ 1065.
Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.
§ 1066 Allgemeine Vorschrift.
Allgemeine Vorschrift.
§ 1066.
In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.
§ 1067 Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages.
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages.
§ 1067.
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: der Vorbehalt des Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers; und der Verkaufsauftrag.
§ 1068 Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes.
Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes.
§ 1068.
Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Recht des Wiederkaufes. Ist dieses Recht dem Verkäufer überhaupt und ohne nähere Bestimmung eingeräumt, so wird von einer Seite das Kaufstück in einem nicht verschlimmerten Zustande; von der andern Seite aber das erlegte Kaufgeld zurück gegeben, und die inzwischen beyderseits aus dem Gelde und der Sache gezogenen Nutzungen bleiben gegen einander aufgehoben.
§ 1069
§ 1069.
Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; oder zu dessen Erhaltung außerordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Werth verändert, oder die Zurückgabe vereitelt worden ist.
§ 1070
§ 1070.
Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
§ 1071 Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes.
Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes.
§ 1071.
Den nähmlichen Beschränkungen unterliegt das von dem Käufer ausbedungene Recht, die Sache dem Verkäufer wieder zurück zu verkaufen; und es sind auf dasselbe die für den Wiederkauf ertheilten Vorschriften anzuwenden. Ist aber die Bedingung des Wiederverkaufs oder Wiederkaufs verstellt, und eigentlich um ein Pfandrecht oder ein Borggeschäft zu verbergen, gebraucht worden, so tritt die Vorschrift des §. 916 ein.
§ 1072 Vorbehalt des Vorkaufsrechtes.
Vorbehalt des Vorkaufsrechtes.
§ 1072.
Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.
§ 1073
§ 1073.
Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.
§ 1074
§ 1074.
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
§ 1075
§ 1075.
Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vier und zwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreyßig Tagen, nach der geschehenen Anbiethung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.
§ 1076
§ 1076.
Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbiethung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbiethung insbesondere vorgeladen werden muß.
§ 1077
§ 1077.
Der zur Einlösung Berechtigte, muß außer dem Falle einer andern Verabredung, den vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angebothen worden ist, entrichten. Kann er die außer dem gewöhnlichen Kaufpreise angebothenen Nebenbedingungen nicht erfüllen, und lassen sie sich auch durch einen Schätzungswerth nicht ausgleichen; so kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.
§ 1078
§ 1078.
Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.
§ 1079
§ 1079.
Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angebothen, so muß er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräußerte Sache dem Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
§ 1080 Kauf auf die Probe.
Kauf auf die Probe.
§ 1080.
Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß er die Ware genehmige. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende; der Käufer ist vor der Genehmigung an den Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt.
§ 1081
§ 1081.
Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.
§ 1082
§ 1082.
Ist bei einem Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen.
§ 1083 Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.
Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.
§ 1083.
Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sey; so bleibt in dem Falle, daß das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.
§ 1084
§ 1084.
Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen; er wird aber durch den Eintritt der Bedingung wieder aufgelöset. Bey dem Mangel einer ausdrücklichen Zeitbestimmung wird der bey dem Kaufe auf die Probe angenommene Zeitraum vermuthet.
§ 1085
§ 1085.
Ob der neue Käufer besser sey, beurtheilet der Verkäufer. Er kann den zweyten Käufer, wenn der erste auch noch mehr zahlen wollte, vorziehen. Bey der Auflösung des Vertrages heben sich die Nutzungen der Sache und des Geldes gegen einander auf. In Rücksicht der Verbesserungen oder Verschlimmerungen wird der Käufer gleich einem redlichen Besitzer behandelt.
§ 1086 Verkaufsauftrag.
Verkaufsauftrag.
§ 1086.
Wenn jemand seine bewegliche Sache einem Andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe übergibt, mit der Bedingung, daß ihm der Uebernehmer binnen einer festgesetzten Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld liefern oder die Sache zurückstellen soll; so ist der Uebergeber vor Verlauf der Zeit die Sache zurück zu fordern nicht berechtiget; der Uebernehmer aber muß nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.
§ 1087
§ 1087.
Während der festgesetzten Zeit bleibt der Uebergeber Eigenthümer, der Uebernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bey Zurückstellung der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Uebergeber zum Nutzen gereichen.
§ 1088
§ 1088.
Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt; so wird der Uebernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe anvertraute Sache dem Dritten, welcher sie von dem Uebernehmer redlicher Weise an sich gebracht hat, abgefordert werden (§. 367).
§ 1089
§ 1089.
Auch bey gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel Statt; in so fern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.
§ 1090 Bestandvertrag.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
Bestandvertrag.
§ 1090.
Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.
§ 1091 I) Mieth- und Pachtvertrag.
I) Mieth- und Pachtvertrag.
§ 1091.
Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Miethvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweyten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurtheilen.
§ 1092 Erfordernisse.
Erfordernisse.
§ 1092.
Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Mieth- und Pachtzins wird, wenn keine andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
§ 1093
§ 1093.
Der Eigenthümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.
§ 1094 Wirkung.
Wirkung.
§ 1094.
Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
§ 1095
§ 1095.
Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.
§ 1096 1) In Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung.
Wechselseitige Rechte:
1) In Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung.
§ 1096.
§ 1097
§ 1097.
Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037) gemacht hat; er muß aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen.
§ 1098
§ 1098.
Mieter und Pächter sind berechtiget, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.
§ 1099 2) Lasten;
2) Lasten;
§ 1099.
Bey Vermiethungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermiether. Bey eigentlichen Pachtungen, wenn sie in Pausch und Bogen geschehen, übernimmt der Pächter mit Ausschluß der eingetragenen Hypothecar-Lasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem Anschlage geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen worden sind, oder bloß von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden müssen.
§ 1100 3) Zins.
3) Zins.
§ 1100.
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten. Bei der Raummiete ist der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten.
§ 1101
§ 1101.
§ 1102
§ 1102.
Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandnehmer mehr als eine Fristzahlung voraus geleistet, so kann er dieselbe einem später eingetragenen Gläubiger oder neuen Eigentümer nur dann entgegensetzen, wenn sie in dem öffentlichen Buch ersichtlich gemacht ist.
§ 1103 Zins in Früchten.
Zins in Früchten.
§ 1103.
Wenn der Eigenthümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß der Uebernehmer die Wirthschaft betreiben, und dem Uebergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Theil, z. B. ein Drittheil oder die Hälfte der Früchte geben solle; so entsteht kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurtheilet wird.
§ 1104 Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.
Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.
§ 1104.
Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.
§ 1105
§ 1105.
Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm auch ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein Erlaß an dem Pachtzinse, wenn durch außerordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt.
§ 1106
§ 1106.
Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, und Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen; so wird deßwegen noch nicht vermuthet, daß er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle.
§ 1107
§ 1107.
Wird der Gebrauch oder Genuß des Bestandstückes nicht wegen dessen Beschädigung oder sonst entstandener Unbrauchbarkeit, sondern aus einem dem Bestandnehmer zugestoßenen Hindernisse oder Unglücksfalle vereitelt, oder waren zur Zeit der Beschädigung die Früchte von dem Grunde schon abgesondert, so fällt die widrige Ereignung dem Bestandnehmer allein zur Last. Er muß den Zins doch entrichten. Der Bestandgeber muß sich aber den ersparten Aufwand und die Vorteile, die er durch anderweitige Verwertung des Bestandstückes erlangt, anrechnen.
§ 1108
§ 1108.
Behauptet der Pächter den Erlaß des ganzen Pachtzinses oder eines Theiles davon entweder aus dem Vertrage oder aus dem Gesetze; so muß er dem Verpächter ohne Zeitverlust den geschehenen Unglücksfall anzeigen, und die Begebenheit, wenn sie nicht landkündig ist, gerichtlich, oder wenigstens durch zwey sachkündige Männer erheben lassen; ohne diese Vorsicht wird er nicht angehört.
§ 1109 4) Zurückstellung;
4) Zurückstellung;
§ 1109.
Nach geendigtem Bestandvertrage muß der Bestandnehmer die Sache dem etwa errichteten Inventarium gemäß oder doch in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, gepachtete Grundstücke aber mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher der Pacht geendigt worden ist, in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückstellen. Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung schützen.
§ 1110
§ 1110.
Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, wie bey der Fruchtnießung (§. 518) ein.
§ 1111
§ 1111.
Wird das Mieth- oder Pachtstück beschädiget, oder durch Mißbrauch abgenützt; so haften Miether und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für den Zufall. Doch muß der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen Einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.
§ 1112 a) durch Untergang der Sache;
5) Auflösung des Bestandvertrages:
a) durch Untergang der Sache;
§ 1112.
Der Bestandvertrag löset sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem andern dafür verantwortlich.
§ 1113 b) Verlauf der Zeit;
b) Verlauf der Zeit;
§ 1113.
Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bey so genannten Tag- Wochen- und Monathzimmern, oder durch die erklärte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.
§ 1114 Wenn keine Erneuerung geschieht;
Wenn keine Erneuerung geschieht;
§ 1114.
Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich; sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden; so wird der Vertrag durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine Aufkündigung bedungen worden; so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabey bewenden läßt.
§ 1115
§ 1115.
Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages geschieht unter den nähmlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war. Doch erstreckt sie sich bey Pachtungen nur auf Ein Jahr; wenn aber der ordentliche Genuß erst in einem späteren Zeitraume erfolgen kann, auf eine so lange Zeit, als nothwendig ist, um die Nutzungen einmahl beziehen zu können. Miethungen, wofür man den Zins erst nach einem ganzen oder halben Jahre zu bezahlen pflegt, werden auf ein halbes Jahr; alle kürzere Miethungen aber auf diejenige Zeit stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Bestandvertrag bestimmt war. Von wiederhohlten Erneuerungen gilt das Nähmliche, was hier in Rücksicht der ersten Erneuerung vorgeschrieben ist.
§ 1116 c) Aufkündigung;
c) Aufkündigung;
§ 1116.
In so fern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muß derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem Andern die Pachtung sechs Monathe; die Miethung einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage; und einer beweglichen vier und zwanzig Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.
§ 1116a
§ 1116a.
Durch den Tod eines der vertragschließenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.
§ 1117
§ 1117.
Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluß gekannt hat.
§ 1118
§ 1118.
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen.
§ 1119
§ 1119.
Wenn dem Vermiether die Nothwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt seyn mußte; oder, wenn die Nothwendigkeit der durch längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleinern Ausbesserungen entstanden ist; so muß dem Miether für den vermißten Gebrauch eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
§ 1120 d) Veräußerung der Sache;
d) Veräußerung der Sache;
§ 1120.
Hat der Eigenthümer das Bestandstück an einen Andern veräußert, und ihm bereits übergeben; so muß der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§. 1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtiget, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden, und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugthuung zu fordern.
§ 1121
§ 1121.
Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muß ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung weichen.
§ 1151 Dienst- und Werkvertrag.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Dienst- und Werkvertrag.
§ 1151.
§ 1152
§ 1152.
Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.
§ 1153 1. Dienstvertrag.
Für die meisten Dienstverträge gelten - die §§ 1153 bis 1164 teils ergänzend, teils materiell derogierend - Sondervorschriften.
1. Dienstvertrag.
§ 1153.
Wenn sich aus dem Dienstvertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar. Soweit über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten.
§ 1154 Anspruch auf das Entgelt.
Anspruch auf das Entgelt.
§ 1154.
§ 1154a
§ 1154a.
Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.
§ 1154b
§ 1154b.
§ 1155
§ 1155.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
§ 1156 Erlöschen der Ansprüche.
Erlöschen der Ansprüche.
§ 1156.
Die dem Dienstgeber nach § 1154b obliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn das Dienstverhältnis infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung oder einer Entlassung endet, die nicht durch die Erkrankung oder sonstige die Person des Dienstnehmers betreffende wichtige Gründe im Sinne des § 1154b verursacht ist. Wird der Dienstnehmer wegen der Verhinderung entlassen oder wird ihm während der Verhinderung gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses in Ansehung der bezeichneten Ansprüche außer Betracht.
§ 1157 Fürsorgepflicht des Dienstgebers.
Fürsorgepflicht des Dienstgebers.
§ 1157.
§ 1158 Endigung des Dienstverhältnisses.
Endigung des Dienstverhältnisses.
§ 1158.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 153/2017)
§ 1159 Kündigung
Kündigung
§ 1159.
§ 1160 Freizeit während der Kündigungsfrist
Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 1160.
§ 1161 Insolvenzverfahren
Insolvenzverfahren
§ 1161.
Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.
§ 1162 Vorzeitige Auflösung.
Vorzeitige Auflösung.
§ 1162.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
§ 1162a
§ 1162a.
Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, kann der Dienstgeber entweder dessen Wiedereintritt zur Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Wird der Dienstnehmer wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassen, so hat er Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu leisten. Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgelts nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.
§ 1162b
§ 1162b.
Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern.
§ 1162c
§ 1162c.
Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
§ 1162d
§ 1162d.
Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 1162a und 1162b müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 1163 Zeugnis.
Zeugnis.
§ 1163.
§ 1164 Zwingende Vorschriften
Zwingende Vorschriften
§ 1164.
§ 1164a Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis
Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis
§ 1164a.
§ 1165 2. Werkvertrag.
2. Werkvertrag.
§ 1165.
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.
§ 1166
§ 1166.
Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.
§ 1167 Gewährleistung
Gewährleistung
§ 1167.
Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.
§ 1168 Vereitlung der Ausführung.
Vereitlung der Ausführung.
§ 1168.
§ 1168a
§ 1168a.
Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.
§ 1169 Fürsorgepflicht.
Fürsorgepflicht.
§ 1169.
Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.
§ 1170 Entrichtung des Entgelts.
Entrichtung des Entgelts.
§ 1170.
In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.
§ 1170a
§ 1170a.
§ 1170b Sicherstellung bei Bauverträgen
Sicherstellung bei Bauverträgen
§ 1170b.
§ 1171 Erlöschen durch Tod.
Erlöschen durch Tod.
§ 1171.
Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die besonderen persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt, erlischt durch dessen Tod und seine Erben können nur den Preis für den zubereiteten brauchbaren Stoff und einen dem Werte der geleisteten Arbeit angemessenen Teil des Entgelts fordern. Stirbt der Besteller, so bleiben die Erben an den Vertrag gebunden.
§ 1172 3. Verlagsvertrag.
3. Verlagsvertrag.
§ 1172.
Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.
§ 1173
§ 1173.
Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. Vor dem Absatze der Auflage darf der Urheber über das Werk nur dann anderweitig verfügen, wenn er dem Verleger eine angemessene Schadloshaltung leistet.
§ 1174 4. Leistung zu unerlaubtem Zweck.
4. Leistung zu unerlaubtem Zweck.
§ 1174.
§ 1175 Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 1175.
§ 1176 Innen- und Außengesellschaft
Innen- und Außengesellschaft
§ 1176.
§ 1177 Gesellschaftsname
Gesellschaftsname
§ 1177.
§ 1178 Gesellschaftsvermögen
Gesellschaftsvermögen
§ 1178.
§ 1179 Einbringung des Gesellschaftsvermögens
Einbringung des Gesellschaftsvermögens
§ 1179.
§ 1180 Vermögensordnung
Vermögensordnung
§ 1180.
§ 1181 Gestaltungsfreiheit
2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
Gestaltungsfreiheit
§ 1181.
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
§ 1182 Gesellschaftsanteil und Beiträge der Gesellschafter
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Gesellschaftsanteil und Beiträge der Gesellschafter
§ 1182.
§ 1183 Verzinsungspflicht
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Verzinsungspflicht
§ 1183.
§ 1184 Nachschuss
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Nachschuss
§ 1184.
§ 1185 Ersatz für Aufwendungen und Verluste, Herausgabepflicht
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Ersatz für Aufwendungen und Verluste, Herausgabepflicht
§ 1185.
§ 1186 Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung
§ 1186.
§ 1187 Verbot schädlicher Nebengeschäfte
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Verbot schädlicher Nebengeschäfte
§ 1187.
Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.
§ 1188 Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen
§ 1188.
Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 1189 Geschäftsführung
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Geschäftsführung
§ 1189.
§ 1190 Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter, Weisungsgebundenheit
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter, Weisungsgebundenheit
§ 1190.
§ 1191 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
§ 1191.
§ 1192 Gesellschafterbeschlüsse
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Gesellschafterbeschlüsse
§ 1192.
§ 1193 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Entziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis
§ 1193.
§ 1194 Kontrollrechte der Gesellschafter
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Kontrollrechte der Gesellschafter
§ 1194.
§ 1195 Gewinn und Verlust
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Gewinn und Verlust
§ 1195.
§ 1196 Gewinnausschüttung und Entnahmen
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Gewinnausschüttung und Entnahmen
§ 1196.
§ 1197 Vertretung
3. Abschnitt Rechtsverhältnisse zu Dritten
Vertretung
§ 1197.
§ 1198 Entziehung der Vertretungsmacht
Entziehung der Vertretungsmacht
§ 1198.
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.
§ 1199 Haftung der Gesellschafter
Haftung der Gesellschafter
§ 1199.
§ 1200 Einwendungen des Gesellschafters
Einwendungen des Gesellschafters
§ 1200.
§ 1201 Rechtsübergang
4. Abschnitt Gesellschafternachfolge
Rechtsübergang
§ 1201.
§ 1202 Haftung des eintretenden und des ausscheidenden Gesellschafters
Haftung des eintretenden und des ausscheidenden Gesellschafters
§ 1202.
§ 1203 Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
§ 1203.
§ 1204 Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften
§ 1204.
§ 1205 Fortsetzung mit den Erben
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Fortsetzung mit den Erben
§ 1205.
§ 1206 Umwandlung in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft
5. Abschnitt Umwandlung
Umwandlung in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft
§ 1206.
§ 1207 Wirkung gegenüber Dritten
Wirkung gegenüber Dritten
§ 1207.
§ 1208 Auflösungsgründe
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
6. Abschnitt Auflösung
Auflösungsgründe
§ 1208.
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
§ 1209 Kündigung durch einen Gesellschafter
zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5
Kündigung durch einen Gesellschafter
§ 1209.
(2) Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig. Dies gilt nicht für Innengesellschaften (§ 1176 Abs. 1).
§ 1210 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
§ 1210.
§ 1211 Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung
§ 1211.
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinn der §§ 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich.
§ 1213 Ausschluss statt Auflösung
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Ausschluss statt Auflösung
§ 1213.
§ 1214 Fortsetzungsbeschluss
zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5
Fortsetzungsbeschluss
§ 1214.
§ 1215 Übergang des Gesellschaftsvermögens
Übergang des Gesellschaftsvermögens
§ 1215.
§ 1216 Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft
Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft
§ 1216.
Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.
§ 1216a Nachwirkung des Gesellschaftsvertrages
7. Abschnitt Liquidation
Nachwirkung des Gesellschaftsvertrages
§ 1216a.
§ 1216b Bestellung der Liquidatoren
Bestellung der Liquidatoren
§ 1216b.
§ 1216c Rechte und Pflichten der Liquidatoren
Rechte und Pflichten der Liquidatoren
§ 1216c.
§ 1216d Handeln der Liquidatoren
Handeln der Liquidatoren
§ 1216d.
Die Liquidatoren vertreten die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich als Gesamtvertreter, sofern die Gesellschafter nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbaren. Die Liquidatoren können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Jeder Liquidator ist alleine befugt, gesellschaftsbezogene Erklärungen entgegenzunehmen.
§ 1216e Aufteilung und Ausgleich unter den Gesellschaftern
Aufteilung und Ausgleich unter den Gesellschaftern
§ 1216e.
§ 1217 Ehepakte
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Ehepakte
§ 1217.
§ 1220 Ausstattung
Ausstattung
§ 1220.
Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.
§ 1221
§ 1221.
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.
§ 1222
§ 1222.
Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.
§ 1223
§ 1223.
Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.
§ 1233 Gütergemeinschaft
Gütergemeinschaft
§ 1233.
Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den §§. 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilet wird.
§ 1234
§ 1234.
Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch vorhanden seyn wird.
§ 1235
§ 1235.
Bey einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Theilung alle Schulden ohne Ausnahme; bey einer Gemeinschaft aber, die bloß das gegenwärtige, oder bloß das künftige Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, die zum Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden sind.
§ 1236
§ 1236.
Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher eingetragen; so erhält dieser durch die Eintragung auf die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine Ehegatte über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber während der Ehe erhält er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten gebührt dem überlebenden Theile sogleich das freye Eigenthum seines Antheiles. Doch kann eine solche Einverleibung den auf das Gut früher eingetragenen Gläubigern nicht zum Nachtheile gereichen.
§ 1237 Gesetzlicher ehelicher Güterstand
Gesetzlicher ehelicher Güterstand
§ 1237.
Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere, solange die Ehe besteht, keinen Anspruch.
§ 1246 Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten;
Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten;
§ 1246.
Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen Ehegatten wird nach den für die Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurtheilt.
§ 1247
§ 1247.
Was ein Mann seiner Ehegattinn an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt; sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Theil dem andern; oder auch ein Dritter dem einen oder andern Theile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenket; so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.
§ 1249 Erbverträge
Erbverträge
§ 1249.
Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch die künftige Erbschaft oder ein Teil derselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Ein solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werden.
§ 1251 Bedingungen
Bedingungen
§ 1251.
Die Bestimmungen über Bedingungen bei Verträgen sind auch auf Erbverträge anzuwenden.
§ 1252 Wirkungen des Erbvertrags
Wirkungen des Erbvertrags
§ 1252.
Ein Erbvertrag hindert einen Vertragspartner nicht, zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben zu verfügen. Aus dem Erbvertrag entstehende Rechte setzen den Tod eines Vertragsteils voraus und können vor Erbanfall nicht auf andere übertragen werden. Aufgrund der künftigen Erbschaft kann keine Sicherstellung gefordert werden.
§ 1253
§ 1253.
Durch den Erbvertrag kann ein Vertragspartner auf das Recht zu testieren nicht gänzlich verzichten. Ein reines Viertel, das weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf, muss zur freien letztwilligen Verfügung stehen. Hat der Verstorbene darüber nicht verfügt, so fällt dieses Viertel nicht dem Vertragserben, auch wenn ihm im Erbvertrag die ganze Verlassenschaft versprochen wurde, sondern den gesetzlichen Erben zu.
§ 1254
§ 1254.
Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.
§ 1262
§ 1262.
Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Concurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bey dem Tode, getheilt.
§ 1265 Nichtigerklärung der Ehe
Nichtigerklärung der Ehe
§ 1265.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten.
§ 1266 Scheidung oder Aufhebung der Ehe
Scheidung oder Aufhebung der Ehe
§ 1266.
Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen sind die Ehepakte für beide Teile erloschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ansonsten gebührt dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern ab dem Zeitpunkt der Scheidung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie im Falle des Todes geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrag bleibt dem Schuldlosen oder Minderschuldigen auf den Todesfall vorbehalten.
§ 1267 Glücksverträge.
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Glücksverträge.
§ 1267.
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.
§ 1268
§ 1268.
Bey Glücksverträgen findet das Rechtmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Werthes nicht Statt.
§ 1269 Arten der Glücksverträge;
Arten der Glücksverträge;
§ 1269.
Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte, oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich die Versicherungs- und Bodmereyverträge.
§ 1270 1) die Wette;
1) die Wette;
§ 1270.
Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird: so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Theil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie dem andern Theile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist ungültig; der verlierende Theil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber anzusehen.
§ 1271
§ 1271.
Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.
§ 1272 2) das Spiel;
2) das Spiel;
§ 1272.
Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für Spiele. Welche Spiele überhaupt, oder für besondere Classen verbothen; wie Personen, die verbothene Spiele treiben, und diejenigen, die ihnen dazu Unterschleif geben, zu bestrafen sind, bestimmen die politischen Gesetze.
§ 1273 3) Los;
3) Los;
§ 1273.
Ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los wird nach den für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften beurtheilet. Soll aber eine Theilung, eine Wahl, oder eine Streitigkeit durch das Los entschieden werden; so treten dabey die Rechte der übrigen Verträge ein.
§ 1274
§ 1274.
Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mahl darüber kundgemachten Plänen, zu beurtheilen.
§ 1275 4) Hoffnungskauf.
4) Hoffnungskauf.
§ 1275.
Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnißmäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.
§ 1276
§ 1276.
Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentliche erzielte Nutzungen.
§ 1277 insbesondere eines Kuxes;
insbesondere eines Kuxes;
§ 1277.
Der Antheil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den gewagten Verträgen. Der Verkäufer haftet nur für die Richtigkeit des Kuxes, und der Käufer hat sich nach den Gesetzen über den Bergbau zu benehmen.
§ 1278 Erbschaftskauf
Erbschaftskauf
§ 1278.
§ 1279
§ 1279.
Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben, sondern aus einem anderen Grund, etwa als Vorausvermächtnis, als Ersatz- oder Nacherbschaft oder als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, insbesondere durch den Ausfall eines Vermächtnisnehmers, eines Miterben oder auf was immer für eine andere Art, soweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.
§ 1280
§ 1280.
Alles, was der Erbe aus dem Erbrecht erhält, wie etwa die bezogenen Früchte und Forderungen, zählt zur Verlassenschaft. Alle Aufwendungen, die er selbst für den Antritt der Erbschaft oder für die Verlassenschaft gemacht hat, werden hingegen von der Verlassenschaft abgezogen. Dazu gehören die bezahlten Schulden, die schon abgeführten Vermächtnisse, Steuern, Abgaben und Gerichtsgebühren und, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auch die Begräbniskosten.
§ 1281
§ 1281.
Sofern der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wie ein anderer Verwalter.
§ 1282
§ 1282.
Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich mit ihren Ansprüchen sowohl an den Käufer der Erbschaft als auch an den Erben selbst halten. Ihre Rechte werden so wie jene der Erbschaftsschuldner durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert. Die Erbantrittserklärung des Verkäufers gilt auch für den Käufer.
§ 1283
§ 1283.
Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechts, wie er es angegeben hat, und für jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.
§ 1284 5) Leibrente;
5) Leibrente;
§ 1284.
Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.
§ 1285
§ 1285.
Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Theiles, oder auch eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.
§ 1286
§ 1286.
Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt, sind berechtiget, den Vertrag umzustoßen. Doch steht den Erstern frey, ihre Befriedigung aus den Leibrenten zu suchen; den Letztern aber, die Hinterlegung eines entbehrlichen Theiles der Rente zu fordern, um sich den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Unterhalt darauf versichern zu lassen.
§ 1287 6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;
6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;
§ 1287.
Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurtheilen.
§ 1288 7) Versicherungsvertrag;
7) Versicherungsvertrag;
§ 1288.
Wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen Andern ohne dessen Verschulden treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz zu leisten verspricht; so entsteht der Versicherungsvertrag. Der Versicherer haftet dabey für den zufälligen Schaden, und der Versicherte für den versprochenen Preis.
§ 1289
§ 1289.
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer- Wasser- und andere Gefahren versichert werden.
§ 1290
§ 1290.
Ereignet sich der zufällige Schade, wofür die Entschädigung versichert worden ist; so muß der Versicherte, wenn kein unüberwindliches Hinderniß dazwischen kommt, oder nichts anderes verabredet worden ist, dem Versicherer, wenn sie sich im nähmlichen Orte befinden, binnen drey Tagen, sonst aber in derjenigen Zeitfrist davon Nachricht geben, welche zur Bekanntmachung der Annahme eines von einem Abwesenden gemachten Versprechens bestimmt worden ist (§. 862). Unterläßt er die Anzeige; kann er den Unfall nicht erweisen; oder kann der Versicherer beweisen, daß der Schade aus Verschulden des Versicherten entstanden ist; so hat dieser auch keinen Anspruch auf die versicherte Summe.
§ 1291
§ 1291.
Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag ungültig.
§ 1292 8) Bodmerey- und See-Assecuranzen.
8) Bodmerey- und See-Assecuranzen.
§ 1292.
Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmerey-Vertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
§ 1293 Schade.
Dreyßigstes Hauptstück. Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
Schade.
§ 1293.
Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
§ 1294 Quellen der Beschädigung.
Quellen der Beschädigung.
§ 1294.
Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung eines Anderen; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkührlich, oder unwillkührlich zugefügt. Die willkührliche Beschädigung aber gründet sich theils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; theils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursachet worden ist. Beydes wird ein Verschulden genannt.
§ 1295 1) von dem Schaden aus Verschulden;
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
1) von dem Schaden aus Verschulden;
§ 1295.
§ 1296
§ 1296.
Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey.
§ 1297
§ 1297.
Es wird aber auch vermuthet, daß jeder welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sey, welcher bey gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bey Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines Anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig.
§ 1298
§ 1298.
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.
§ 1299 insbesondere: a) der Sachverständigen;
insbesondere: a) der Sachverständigen;
§ 1299.
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.
§ 1300
§ 1300.
Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Anderen verursachet hat.
§ 1301 oder b) mehrere Theilnehmer;
oder b) mehrere Theilnehmer;
§ 1301.
Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Uebel zu verhindern, dazu beygetragen haben.
§ 1302
§ 1302.
In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Antheile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schade vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Antheile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften Alle für Einen, und Einer für Alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die Uebrigen vorbehalten.
§ 1303
§ 1303.
In wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurtheilen.
§ 1304
§ 1304.
Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.
§ 1305 2) aus dem Gebrauche des Rechtes;
2) aus dem Gebrauche des Rechtes;
§ 1305.
Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.
§ 1306 3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;
3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;
§ 1306.
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
§ 1306a
§ 1306a.
Wenn jemand im Notstand einen Schaden verursacht, um eine unmittelbar drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, hat der Richter unter Erwägung, ob der Beschädigte die Abwehr aus Rücksicht auf die dem anderen drohende Gefahr unterlassen hat, sowie des Verhältnisses der Größe der Beschädigung zu dieser Gefahr oder endlich des Vermögens des Beschädigers und des Beschädigten zu erkennen, ob und in welchem Umfange der Schaden zu ersetzen ist.
§ 1307
§ 1307.
Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlaßt hat.
§ 1308
§ 1308.
Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
§ 1309
§ 1309.
Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.
§ 1310
§ 1310.
Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Vertheidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten, auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theil desselben erkennen.
§ 1311 4. durch Zufall;
4. durch Zufall;
§ 1311.
Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.
§ 1312
§ 1312.
Wer in einem Nothfalle jemanden einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verhüthet hat, nicht zugerechnet; es wäre denn, daß er einen Anderen, der noch mehr geleistet haben würde, durch seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Falle kann er den sicher verschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung bringen.
§ 1313 5) durch fremde Handlungen;
5) durch fremde Handlungen;
§ 1313.
Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
§ 1313a
§ 1313a.
Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.
§ 1314
§ 1314.
Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.
§ 1315
§ 1315.
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
§ 1316
§ 1316.
Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.
§ 1317
§ 1317.
In wie fern bey öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.
§ 1318
§ 1318.
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
§ 1319 6. Durch ein Bauwerk
6. Durch ein Bauwerk
§ 1319.
Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
§ 1319a 6a. durch einen Weg;
6a. durch einen Weg;
§ 1319a.
§ 1319b 6b. durch einen Baum
6b. durch einen Baum
§ 1319b.
§ 1320 7. Durch ein Tier
7. Durch ein Tier
§ 1320.
§ 1321
§ 1321.
Wer auf seinem Grund und Boden fremdes Vieh antrifft, ist deßwegen noch nicht berechtiget, es zu töten. Er kann es durch anpassende Gewalt verjagen, oder wenn er dadurch Schaden gelitten hat, das Recht der Privat-Pfändung über so viele Stücke Viehes ausüben, als zu seiner Entschädigung hinreichet. Doch muß er binnen acht Tagen sich mit dem Eigenthümer abfinden, oder seine Klage vor den Richter bringen; widrigen Falls aber das gepfändete Vieh zurückstellen.
§ 1322
§ 1322.
Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellet werden, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
§ 1323 Arten des Schadenersatzes.
Arten des Schadenersatzes.
§ 1323.
Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß Alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht thunlich ist, der Schätzungswerth vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung; wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugthuung genannt.
§ 1324
§ 1324.
In dem Falle eines aus böser Absicht oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens ist der Beschädigte volle Genugthung (Anm.: richtig: Genugthuung); in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtiget. Hiernach ist in den Fällen, wo im Gesetze der allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beurtheilen, welche Art des Ersatzes zu leisten sey.
§ 1325 1) bey Verletzungen an dem Körper;
Insbesondere
1) bey Verletzungen an dem Körper;
§ 1325.
Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
§ 1326
§ 1326.
Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
§ 1327
§ 1327.
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.
§ 1328 1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung
1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung
§ 1328.
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.
§ 1328a 1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre
1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre
§ 1328a.
§ 1329 2) an der persönlichen Freyheit;
2) an der persönlichen Freyheit;
§ 1329.
Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt, ist verpflichtet, dem Verletzten die vorige Freiheit zu verschaffen und volle Genugtuung zu leisten. Kann er ihm die Freiheit nicht mehr verschaffen, so muß er den Hinterbliebenen, wie bei der Tötung, Ersatz leisten.
§ 1330 3) an der Ehre;
3) an der Ehre;
§ 1330.
§ 1331 4) an dem Vermögen.
4) an dem Vermögen.
§ 1331.
Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines Anderen beschädiget; so ist er auch den entgangenen Gewinn, und, wen der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbothenen Handlung oder aus Muthwillen und Schadenfreude verursachet worden ist, den Werth der besonderen Vorliebe zu fordern berechtiget.
§ 1332
§ 1332.
Der Schade, welcher aus einem minderen Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursachet worden ist, wird nach dem gemeinen Werthe, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzet.
§ 1332a
§ 1332a.
Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.
§ 1333 Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.
Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
§ 1333.
§ 1334
§ 1334.
Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, hat der Schuldner seine Leistung bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.
§ 1335
§ 1335.
Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.
§ 1336 Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe).
Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe).
§ 1336.
§ 1337 Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers.
Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers.
§ 1337.
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.
§ 1338 Rechtsmittel der Entschädigung.
Rechtsmittel der Entschädigung.
§ 1338.
Das Recht zum Schadenersatze muß in der Regel, wie jedes andere Privat-Recht, bey dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten; so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadensersatz aber gehöret auch in diesem Falle, in sofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Civil-Gerichte.
§ 1340
§ 1340.
Diese Behörden haben in dem Falle, daß sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen läßt, sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke ertheilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, daß dem Beschädigtem die Entschädigung im Wege Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Criminal-Fällen dem Beschädigten, und in anderen Fällen beyden Theilen dann vorbehalten, wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.
§ 1341
§ 1341.
Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bey der höheren Behörde. Diese untersuchet und beurtheilet die Beschwerde von Amts wegen.
§ 1342 Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte.
Dritter Theil
des
bürgerlichen Gesetzbuches.
Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte.
§ 1342.
Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestiget, umgeändert und aufgehoben werden.
§ 1343 Arten der Befestigung eines Rechtes:
Arten der Befestigung eines Rechtes:
§ 1343.
Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit und der Befestigung eines Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues Recht eingeräumet wird, sind: die Verpflichtung eines Dritten für den Schuldner, und die Verpfändung.
§ 1344 I) durch Verpflichtung eines Dritten.
I) durch Verpflichtung eines Dritten.
§ 1344.
Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreyerley Art verpflichten: ein Mahl, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; endlich, wenn er sich für die Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, daß der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle.
§ 1345
§ 1345.
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
§ 1346 a) Als Bürge;
a) Als Bürge;
§ 1346.
§ 1347 b) Als Mitschuldner;
b) Als Mitschuldner;
§ 1347.
Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner; deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurtheilen sind (§§. 888 – 896).
§ 1348 Entschädigungsbürge.
Entschädigungsbürge.
§ 1348.
Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.
§ 1349 Wer sich verbürgen könne.
Wer sich verbürgen könne.
§ 1349.
Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freye Verwaltung seines Vermögens zusteht.
§ 1350 Für welche Verbindlichkeiten.
Für welche Verbindlichkeiten.
§ 1350.
Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.
§ 1351
§ 1351.
Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftiget werden.
§ 1352
§ 1352.
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).
§ 1353 Umfang der Bürgschaft
Umfang der Bürgschaft
§ 1353.
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtiget war.
§ 1354
Dieser Schutz wird jetzt durch das Exekutionsrecht gewährt, der aber auch dem Bürgen zustatten kommt. § 1354 ist daher gegenstandslos.
§ 1354.
Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.
§ 1355 Wirkung.
Wirkung.
§ 1355.
Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.
§ 1356
§ 1356.
Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sey, zuerst belanget werden, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.
§ 1357
§ 1357.
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkühr des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle (§. 891).
§ 1358
§ 1358.
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
§ 1359
§ 1359.
Haben für den nähmlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber Eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§. 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.
§ 1360
§ 1360.
Wenn dem Gläubiger vor, oder bey Leistung der Bürgschaft noch außer derselben von dem Hauptschuldner, oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird; so steht ihm zwar noch immer frey, den Bürgen der Ordnung nach (§. 1355) zu belangen; aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachtheil sich des Pfandes zu begeben.
§ 1361
§ 1361.
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
§ 1362
§ 1362.
Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.
§ 1363 Arten der Erlöschung der Bürgschaft.
Arten der Erlöschung der Bürgschaft.
§ 1363.
Die Verbindlichkeit des Bürgen hört verhältnißmäßig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet; so haftet er nur für diesen Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger; aber nicht gegen die übrigen Mitbürgen zu Statten (§. 896).
§ 1364
§ 1364.
Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger auf die Befriedigung nicht gedrungen hat, noch nicht von seiner Bürgschaft befreyet, allein er ist befugt, von dem Schuldner, wenn er mit dessen Einwilligung Bürgschaft geleistet hat, zu verlangen, daß er ihm Sicherheit verschaffe. Auch der Gläubiger ist dem Bürgen in so weit verantwortlich, als dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erhohlung des Ersatzes zu Schaden kommt.
§ 1365
§ 1365.
Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgniß der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den Erbländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt; so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.
§ 1366
§ 1366.
Wenn das verbürgte Geschäft beendiget ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
§ 1367
§ 1367.
Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestiget; so erlischt er binnen drey Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder außergerichtlich einzumahnen.
§ 1368 II.) Durch Pfandvertrag.
II.) Durch Pfandvertrag.
§ 1368.
Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag, wodurch der Schuldner, oder ein Anderer anstatt seiner auf eine Sache dem Gläubiger das Pfandrecht wirklich einräumet, folglich ihm das bewegliche Pfandstück übergibt, oder das unbewegliche durch die Pfandbücher verschreibt. Der Vertrag, ein Pfand übergeben zu wollen, ist noch kein Pfandvertrag.
§ 1369 Wirkung des Pfandvertrages.
Wirkung des Pfandvertrages.
§ 1369.
Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; er ist zweyseitig verbindlich. Der Pfandnehmer muß das Handpfand wohl verwahren und es dem Verpfänder, so bald dieser die Befriedigung leistet, zurück geben. Betrifft es eine Hypothek; so muß der befriedigte Gläubiger den Verpfänder in den Stand setzen, die Löschung der Verbindlichkeit aus den Hypotheken-Büchern bewirken zu können. Die mit dem Pfandbesitze verknüpften Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgebers und Pfandnehmers sind im sechsten Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmt worden.
§ 1370
§ 1370.
Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Auch können die wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages in dem Pfandscheine angeführet werden.
§ 1371 Unerlaubte Bedingungen.
Unerlaubte Bedingungen.
§ 1371.
Alle der Natur des Pfand- und Darleihensvertrages entgegen stehende Bedingungen und Nebenverträge sind ungültig. Dahin gehören die Verabredungen: daß nach der Verfallzeit der Schuldforderung das Pfandstück dem Gläubiger zufalle; daß er es nach Willkühr, oder in einem schon im voraus bestimmten Preise veräußern, oder für sich behalten könne; daß der Schuldner das Pfand niemahls einlösen, oder ein liegendes Gut keinem Andern verschreiben, oder daß der Gläubiger nach der Verfallzeit die Veräußerung des Pfandes nicht verlangen dürfe.
§ 1372
§ 1372.
Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt worden (§. 459), so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.
§ 1373 Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist.
Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist.
§ 1373.
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
§ 1374
§ 1374.
Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
§ 1375 Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten;
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten;
§ 1375.
Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkührlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers, oder eines neuen Schuldners geschehen.
§ 1376 1) durch Novation;
1) durch Novation;
§ 1376.
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
§ 1377
§ 1377.
Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.
§ 1378
§ 1378.
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts- Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Theilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständniß hierüber etwas Anderes festgesetzt haben.
§ 1379
§ 1379.
Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllet werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder Rechtsgrund keine Umänderungen geschieht, sind eben so wenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen, als die bloße Ausstellung eines neuen Schuldscheines, oder einer andern dahin gehörigen Urkunde. Auch kann eine solche Abänderung in den Nebenbestimmungen einem Dritten, welcher derselben nicht beygezogen worden ist, keine neue Last auflegen. Im Zweifel wird die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, so lange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann.
§ 1380 2) Vergleich.
2) Vergleich.
§ 1380.
Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet.
§ 1381
§ 1381.
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich erläßt, macht eine Schenkung (§. 939).
§ 1382 Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;
Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;
§ 1382.
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beygelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.
§ 1383
§ 1383.
Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurtheilt.
§ 1384
§ 1384.
Vergleiche über Gesetzübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privat-Genugthuung gültig; die gesetzmäßige Untersuchung und Bestrafung kann dadurch bloß dann abgewendet werden, wenn die Uebertretungen von der Art sind, daß die Behörde nur auf Verlangen der Parteyen ihr Amt zu handeln angewiesen ist.
§ 1385 oder anderer Mängel.
oder anderer Mängel.
§ 1385.
Ein Irrthum kann den Vergleich nur in so weit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person, oder des Gegenstandes betrifft.
§ 1386
§ 1386.
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
§ 1387
§ 1387.
Eben so wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partey entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.
§ 1388
§ 1388.
Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Theile.
§ 1389 Umfang des Vergleiches.
Umfang des Vergleiches.
§ 1389.
Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle. Selbst allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlichet worden sind, oder auf welche die sich vergleichenden Parteyen nicht denken konnten.
§ 1390 Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten.
Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten.
§ 1390.
Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen noch streitigen Rechtes gegeben worden sind, haften auch für den Theil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist. Doch bleiben dem Bürgen und einem dritten Verpfänder, welche dem Vergleiche nicht beygestimmt haben, alle Einwendungen gegen den Gläubiger vorbehalten, welche ohne geschlossenen Vergleich der Forderung hätten entgegengesetzt werden können.
§ 1391
§ 1391.
Der Vertrag, wodurch Parteyen zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.
§ 1392 3) Cession.
3) Cession.
§ 1392.
Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Cession), und kann mit, oder ohne Entgeld geschlossen werden.
§ 1393 Gegenstände der Cession.
Gegenstände der Cession.
§ 1393.
Alle veräußerliche Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Ueberbringer lauten, werden schon durch die Uebergabe abgetreten, und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.
§ 1394 Wirkung.
Wirkung.
§ 1394.
Die Rechte des Uebernehmers sind mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben.
§ 1395
§ 1395.
Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Ueberträger (Cedent) und dem Uebernehmer der Forderung (Cessionar); nicht aber zwischen dem Letzten und dem übernommenen Schuldner (Cessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, so lange ihm der Uebernehmer nicht bekannt wird, berechtiget, den ersten Gläubiger zu bezahlen, oder sich sonst mit ihm abzufinden.
§ 1396
§ 1396.
Dieses kann der Schuldner nicht mehr, so bald ihm der Uebernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Uebernehmer für richtig erkannt; so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.
§ 1396a Zessionsverbot
Zessionsverbot
§ 1396a.
§ 1397 Haftung des Cedenten.
Haftung des Cedenten.
§ 1397.
Wer eine Forderung ohne Entgeld abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeldliche Art zu Stande; so haftet der Ueberträger dem Uebernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Uebernehmer erhalten hat.
§ 1398
§ 1398.
In so fern der Uebernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche, und durch einen bloßen Zufall oder durch Versehen des Uebernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Ueberträger nicht.
§ 1399
§ 1399.
Ein Versehen dieser Art begeht der Uebernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündiget werden kann, nicht aufkündiget, oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht eintreibt; wenn er dem Schuldner nachsieht; wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter Zeit sich zu verschaffen versäumt, oder die gerichtliche Execution zu betreiben unterläßt.
§ 1400 4) Anweisung (Assignation).
4) Anweisung (Assignation).
§ 1400.
Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.
§ 1401
§ 1401.
§ 1402
§ 1402.
Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.
§ 1403
§ 1403.
§ 1404 5. Schuldübernahme
5. Schuldübernahme
§ 1404.
Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.
§ 1405
§ 1405.
Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.
§ 1406
§ 1406.
§ 1407
§ 1407.
§ 1408
§ 1408.
Übernimmt bei Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräußerer kann, nach vollzogener Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, daß die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
§ 1409
§ 1409.
§ 1409a
§ 1409a.
Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.
§ 1410
§ 1410.
Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, daß an die Stelle des aufgehobenen Schuldverhältnisses eine Verpflichtung des neuen Schuldners aus selbständigem Rechtsgrunde oder unter Änderung des Hauptgegenstandes der Forderung gesetzt wird, so treten nicht die Wirkungen der Schuldübernahme, sondern eines Neuerungsvertrages (§§ 1377, 1378) ein.
§ 1411 Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1411.
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.
§ 1412 1) Durch die Zahlung.
1) Durch die Zahlung.
§ 1412.
Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöset (§. 469).
§ 1413 Wie die Zahlung zu leisten.
Wie die Zahlung zu leisten.
§ 1413.
Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anders zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.
§ 1414
§ 1414.
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten.
§ 1415
§ 1415.
Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erkläret hat.
§ 1416
§ 1416.
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.
§ 1417 wann;
wann;
§ 1417.
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§. 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.
§ 1418
§ 1418.
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.
§ 1419
§ 1419.
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.
§ 1420
§ 1420.
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
§ 1421 von wem;
von wem;
§ 1421.
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
§ 1422
§ 1422.
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
§ 1423
§ 1423.
Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muß der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er außer dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel (§ 462) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.
§ 1424 an wen;
an wen;
§ 1424.
Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
§ 1425 Gerichtliche Hinterlegung der Schuld.
Gerichtliche Hinterlegung der Schuld.
§ 1425.
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen; wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreyt den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.
§ 1426 Quittungen.
Quittungen.
§ 1426.
Der Zahler ist in allen Fällen berechtiget, von dem Befriedigten eine Quittung, nähmlich ein schriftliches Zeugniß der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muß der Nahme des Schuldners und des Gläubigers, so wie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muß von dem Gläubiger, oder dessen Machthaber unterschrieben werden. Die Kosten der Quittung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Gläubiger zu tragen.
§ 1427
§ 1427.
Eine Quittung über das bezahlte Capital gründet die Vermuthung, daß auch die Zinsen davon bezahlt worden seyn.
§ 1428
§ 1428.
Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein; so ist er nebst Ausstellung einer Quittung verbunden, denselben zurück zu geben, oder die allenfalls geleistete Abschlagszahlung auf dem Schuldscheine selbst abschreiben zu lassen. Der zurück erhaltene Schuldschein ohne Quittung gründet für den Schuldner die rechtliche Vermuthung der geleisteten Zahlung; er schließt aber den Gegenbeweis nicht aus. Ist der Schuldschein, welcher zurück gegeben werden soll, in Verlust gerathen; so ist der Zahlende berechtiget, Sicherstellung zu fordern, oder den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, daß der Gläubiger die Tödtung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäß bewirke.
§ 1429
§ 1429.
Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweiset zwar nicht, daß auch andere ältere Posten abgetragen worden seyn: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten, oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld- Grund- Haus- oder Capitals-Zinsen, aus eben demselben Titel und zu einer gewissen Zeit geleistet werden sollen; so wird vermuthet, daß derjenige, welcher sich mit der Quittung des letzt verfallenen Termines ausweiset, auch die früher verfallenen berichtiget habe.
§ 1430
§ 1430.
Eben so wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschließen pflegen, vermuthet, daß ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittirt haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seyn.
§ 1431 Zahlung einer Nichtschuld.
Zahlung einer Nichtschuld.
§ 1431.
Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.
§ 1432
§ 1432.
Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloß das Klagerecht versagt, eben so wenig zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiß, daß er sie nicht schuldig ist.
§ 1433
§ 1433.
Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, die nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
§ 1434
§ 1434.
Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehret werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiß ist; oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beygesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deßwegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.
§ 1435
§ 1435.
Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.
§ 1436
§ 1436.
War jemand verbunden, aus zwey Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zu geben, und hat er aus Irrthum beyde gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurück zu fordern.
§ 1437
§ 1437.
Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen mußte, oder nicht. Von einem minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen volljährigen Empfänger kann der Geber das irrtümlich Bezahlte (§ 1431) nur insoweit zurückfordern, als es beim Empfänger wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
§ 1438 2) Compensation.
2) Compensation.
§ 1438.
Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket.
§ 1439
§ 1439.
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Insolvenzmasse die Compensation Statt finde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.
§ 1440
§ 1440.
Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.
§ 1441
§ 1441.
Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staats-Casse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staats-Casse leisten muß, nicht abgerechnet werden.
§ 1442
§ 1442.
Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird; so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselben hatte, so wie auch jene, die ihm gegen den letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen; nicht aber auch diejenige, welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand.
§ 1443
§ 1443.
Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Compensation einem Cessionar nur dann entgegen gesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bey der Forderung selbst eingetragen, oder dem Cessionar bey Uebernehmung der letztern bekannt gemacht worden ist.
§ 1444 3) Entsagung.
3) Entsagung.
§ 1444.
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.
§ 1445 4) Vereinigung.
4) Vereinigung.
§ 1445.
So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in Einer Person vereiniget wird, erlöschen beyde; außer, wenn es dem Gläubiger noch frey steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen, (§§. 802 und 812), oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Vermächtnisnehmer, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.
§ 1446
§ 1446.
Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (§ 526). Bis dahin kann das eingetragene Pfandrecht vom Eigentümer oder im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen Dritten übertragen werden (§§ 469 bis 470).
§ 1447 5) Untergang der Sache.
5) Untergang der Sache.
§ 1447.
Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlichkeit, selbst die, den Werth derselben zu vergüten, auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit, oder die Zahlung einer Schuld durch einen andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muß aber der Schuldner das, was er um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf solche Art zurückstellen oder vergüten, daß er aus dem Schaden des Andern keinen Gewinn zieht.
§ 1448 6) Tod.
6) Tod.
§ 1448.
Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.
§ 1449 7) Verlauf der Zeit.
7) Verlauf der Zeit.
§ 1449.
Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch, oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt.
§ 1450 Von der Einsetzung in den vorigen Stand.
Von der Einsetzung in den vorigen Stand.
§ 1450.
Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der Einsetzung in den vorigen Stand, sind in der Gerichtsordnung bestimmt.
§ 1451 Verjährung.
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Verjährung.
§ 1451.
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
§ 1452 Ersitzung.
Ersitzung.
§ 1452.
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.
§ 1453 Wer verjähren und ersitzen kann.
Wer verjähren und ersitzen kann.
§ 1453.
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
§ 1454 Gegen wen;
Gegen wen;
§ 1454.
Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, Statt finden. Gegen Minderjährige und volljährige Personen, wenn diese aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert sind; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unten (§§. 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet.
§ 1455 Welche Gegenstände.
Welche Gegenstände.
§ 1455.
Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.
§ 1456
§ 1456.
Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben, und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden.
§ 1457
§ 1457.
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereyen u. d.gl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längern als dem gewöhnlichen Zeitraume (§. 1472) ersessen werden.
§ 1458
§ 1458.
Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, der Eltern, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.
§ 1459
§ 1459.
Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein Eigenthum, z. B. eine Waare da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder sein Wasser zu benutzen, unterliegen, außer dem Falle, daß das Gesetz mit der binnen einem Zeitraume unterlassenen Ausübung ausdrücklich den Verlust derselben verknüpfet, keiner Verjährung. Hat aber eine Person der andern die Ausübung eines solchen Rechtes untersagt, oder sie daran verhindert; so fängt der Besitz des Untersagungsrechtes von Seite der Einen gegen die Freyheit der Andern von dem Augenblicke an, als sich diese dem Verbothe, oder der Verhinderung gefüget hat, und es wird dadurch, wenn alle übrige Erfordernisse eintreffen, die Verjährung oder die Ersitzung bewirket (§§.. 313 u. 351).
§ 1460 Erfordernisse zur Ersitzung:
Erfordernisse zur Ersitzung:
1) Besitz;
§ 1460.
Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (§. 309, 316, 326 und 345).
§ 1461 Und zwar a) ein rechtmäßiger;
Und zwar a) ein rechtmäßiger;
§ 1461.
Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Uebernahme des Eigenthumes, wenn solches dem Uebergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmäßig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtniß, die Schenkung, das Darleihen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, u.s.w.
§ 1462
§ 1462.
Verpfändete, geliehene, in Verwahrung, oder zur Fruchtnießung gegebene Sachen können von Gläubigern, Entlehnern und Verwahrern oder Fruchtnießern, aus Mangel eines rechtmäßigen Titels, niemahls ersessen werden. Ihre Erben stellen die Verstorbenen vor, und haben nicht mehr Titel als dieselben. Nur dem dritten rechtmäßigen Besitzer kann die Ersitzungszeit zu Statten kommen.
§ 1463 b) redlicher,
b) redlicher,
§ 1463.
Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§. 1493).
§ 1464 c) echter.
c) echter.
§ 1464.
Der Besitz muß auch echt seyn. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtiget, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.
§ 1465 2) Verlauf der Zeit.
2) Verlauf der Zeit.
§ 1465.
Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit nothwendig. Außer dem durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nöthige Zeitmaß überhaupt bestimmt. Es kommt dabey sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.
§ 1466 Ersitzungszeit. Ordentliche;
Ersitzungszeit. Ordentliche;
§ 1466.
Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreyjährigen rechtlichen Besitz ersessen.
§ 1468
§ 1468.
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind, und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichts-Acten und andern Urkunden zu erweisen ist, oder wenn die Sache auf den Nahmen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübet, nicht eingetragen ist; wird die Ersitzung erst nach dreyßig Jahren vollendet.
§ 1470
§ 1470.
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.
§ 1471
§ 1471.
Bey Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bey dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bey Herstellung einer Brücke zum Beytrage anzuhalten, muß derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von dreyßig Jahren, zugleich erweisen, daß der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens drey Mahl sich ergeben, und er jedes Mahl dieses Recht ausgeübt habe.
§ 1472 Außerordentliche.
Außerordentliche.
§ 1472.
Gegen den Fiscus, das ist: gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, in so weit die Verjährung Platz greift (§§. 287, 289 u. 1456 – 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Nahmen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Nahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben.
§ 1473
§ 1473.
Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nähmliche Begünstigung zu Statten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.
§ 1475
§ 1475.
Der Aufenthalt des Eigenthümers außer der Provinz, in welcher sich die Sache befindet, steht der ordentliche Ersitzung und Verjährung in so weit entgegen, daß die Zeit einer willkührlichen und schuldlosen Abwesenheit nur zur Hälfte, folglich ein Jahr nur für sechs Monathe gerechnet wird. Doch soll auf kurze Zeiträume der Abwesenheit, welche durch kein volles Jahr ununterbrochen gedauert haben, nicht Bedacht genommen, und überhaupt die Zeit nie weiter als bis auf dreyßig Jahre zusammen ausgedehnet werden. Schuldbare Abwesenheit genießt keine Ausnahme von der ordentlichen Verjährungszeit.
§ 1476
§ 1476.
Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.
§ 1477
§ 1477.
Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreyßig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmäßigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.
§ 1478 Verjährungszeit. Allgemeine.
Verjährungszeit. Allgemeine.
§ 1478.
In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.
§ 1479
§ 1479.
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
§ 1480
§ 1480.
Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.
§ 1481 Ausnahmen:
Ausnahmen:
§ 1481.
Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personen-Rechte gegründeten Verbindlichkeiten, z. B. den Kindern den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen, so wie diejenigen, welche dem oben (§. 1459) angeführten Rechte, mit seinem Eigenthume frey zu schalten, zusagen, z. B. die Verbindlichkeit, die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache oder die Gränzbestimmung vornehmen zu lassen, können nicht verjährt werden.
§ 1482
§ 1482.
Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausüben konnte, bloß dadurch, daß er es durch noch so lange Zeit nur auf einem Theile des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weise ausübte, in seinem Rechte nicht eingeschränkt; sondern die Beschränkung muß durch Erwerbung oder Ersitzung des Untersagungs- oder Hinderungsrechtes bewirkt werden (§. 351). Eben dieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen gewisse Mitglieder derselben ausgeübt hat.
§ 1483
§ 1483.
So lange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners, sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. In so fern aber die Forderung den Werth des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen.
§ 1484
§ 1484.
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (§. 1471).
§ 1485
§ 1485.
§ 1486 Besondere Verjährungszeit
Besondere Verjährungszeit
§ 1486.
In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen
§ 1486a
§ 1486a.
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.
§ 1487
§ 1487.
Die Rechte, eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen einen entgeltlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben, oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten; und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.
§ 1487a Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
§ 1487a.
§ 1488
§ 1488.
Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Theil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drey auf einander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.
§ 1489
§ 1489.
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.
§ 1491
§ 1491.
Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.
§ 1492
§ 1492.
Wie lange das Wechselrecht einem Wechselbriefe zu Statten komme, ist in der Wechselordnung bestimmt.
§ 1493 Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers.
Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers.
§ 1493.
Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtiget, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers mit einzurechnen (§. 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bey einer Ersitzung von dreyßig oder vierzig Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmäßigen Titel, und bey der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben, oder schuldlose Unwissenheit Statt.
§ 1494 Hemmung der Verjährung.
Hemmung der Verjährung.
§ 1494.
§ 1495
§ 1495.
Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen gesetzlichen Vertretern (§ 1034) und den von ihnen Vertretenen kann, solange die Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder das Vertretungsverhältnis andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils, doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch auf Abgeltung anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.
§ 1496
§ 1496.
Durch Abwesenheit in Civil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange dieses Hinderniß dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmet.
§ 1497 Unterbrechung der Verjährung.
Unterbrechung der Verjährung.
§ 1497.
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
§ 1498 Wirkung der Ersitzung oder Verjährung.
Wirkung der Ersitzung oder Verjährung.
§ 1498.
Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem Gerichte die Zuerkennung des Eigenthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.
§ 1499
§ 1499.
Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.
§ 1500
§ 1500.
Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachtheile gereichen.
§ 1501
§ 1501.
Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
§ 1502 Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
§ 1502.
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.
§ 1503 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013
Fünftes Hauptstück
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013
§ 1503.
(Anm.: Abs. 28 wurde nicht vergeben)
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 48/2001, zu JGS Nr. 946/1811)
Artikel V Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 48/2001, zu JGS Nr. 946/1811)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S 12, umgesetzt.
Art. 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den §§ 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946/1811)
Artikel VIII Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den §§ 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946/1811)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35, umgesetzt.
Art. 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 905, 905a, 905b, 907a, 907b, 1100, 1417 und 1420, JGS Nr. 946/1811)
Artikel 9 Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 905, 905a, 905b, 907a, 907b, 1100, 1417 und 1420, JGS Nr. 946/1811)
Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011, S. 1, und die Richtlinie 2011/90/EU zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, ABl. Nr. L 296 vom 15. November 2011, S. 35, umgesetzt.
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2026, zu den §§ 207a, 212 und 225a, JGS Nr. 946/1811)
Artikel 3 Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2026, zu den §§ 207a, 212 und 225a, JGS Nr. 946/1811)
Mit Artikel 1 dieses Bundesgesetzes wird Art. 27 Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024 („Aufnahmerichtlinie“), umgesetzt.
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 932, 933, 933b und 1503, JGS Nr. 946/1811)
Artikel 4 Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 932, 933, 933b und 1503, JGS Nr. 946/1811)
Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1, und die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 28, umgesetzt.
Art. 12 Notifikation
Artikel 12
Notifikation
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 17a, 20 und 1328a, JGS Nr. 946/1811)
Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.
Art. 15 Umsetzungshinweis
Artikel 15
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu § 1209, JGS Nr. 946/1811)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 51/2005, zu § 1396a, JGS Nr. 946/1811)
Artikel 2 Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 51/2005, zu § 1396a, JGS Nr. 946/1811)
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zum ABGB, JGS Nr. 946/1811)
Artikel III Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zum ABGB, JGS Nr. 946/1811)
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 91/2003, zu § 364, JGS Nr. 946/1811)
Artikel III Außergerichtliche Streitbeilegung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 91/2003, zu § 364, JGS Nr. 946/1811)
Art. 4 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 180a, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 180a, JGS Nr. 946/1811)
§ 2.
Art. 4 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
§ 3.
Art. 4 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
§ 4.
Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das bloße In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
Art. 4 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
§ 5.
Art. 4 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
§ 6.
Art. 4 § 7 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
§ 7.
In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. Dezember 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren.
Art. 4 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
§ 9.
Soweit in Bundesgesetzen auf die allgemein verbindliche Feststellung der Vaterschaft nach § 163b ABGB Bezug genommen wird, ist darunter die Feststellung der Vaterschaft nach § 138 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB sowie 138a Abs. 1 ABGB zu verstehen.
Art. 4 § 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
§ 10.
Soweit in Bundesgesetzen der Begriff „Erbserklärung“ verwendet wird, ist darunter ab 1. Jänner 2005 die Erbantrittserklärung zu verstehen.
Art. 4 § 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
§ 11.
Vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 gilt hinsichtlich der Bestreitung der Ehelichkeit Folgendes:
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 104/2002, zu den §§ 392 – 397, JGS Nr. 946/1811)
Artikel V In-Kraft-Treten
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 104/2002, zu den §§ 392 – 397, JGS Nr. 946/1811)
Art. 6 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a, JGS Nr. 946/1811)
Artikel VI Löschungsverpflichtung (§ 469a ABGB)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a, JGS Nr. 946/1811)
§ 2.
Art. 6 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 212 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 212 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
§ 3.
Art. 6 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
§ 4.
Art. 6 § 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 163b bis 164d ABGB, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 163b bis 164d ABGB, JGS Nr. 946/1811)
§ 5.
Die Voraussetzungen und das Verfahren für das Wirksamwerden oder Unwirksamwerden von Vaterschaftsanerkenntnissen, über die die Niederschrift vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden ist, bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, es sei denn, das Anerkenntnis wäre nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam. Für Klagen nach §§ 164a ABGB und 164b Abs. 2 zweiter Satz ABGB, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften.
Art. 6 § 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 166 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 166 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
§ 6.
Ist für ein minderjähriges uneheliches Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Vormund bestellt worden, so erlischt dessen Amt mit diesem Zeitpunkt, wenn dieses Bundesgesetz für die gesetzliche Vertretung des Kindes anderes vorsieht.
Art. 6 § 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu §§ 211 bis 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu §§ 211 bis 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
§ 7.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlöschen die Mitvormundschaften.
Art. 6 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 186 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 186 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
§ 8.
Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in der bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind, bleiben unberührt.
Art. 6 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 176a ABGB, JGS. Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 176a ABGB, JGS. Nr. 946/1811)
§ 9.
Die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht gilt als Verfügung nach § 176 ABGB, ist aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden, als Verfügung nach dem § 176 a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 566/1983, zu den §§ 161, 162a bis 162d ABGB, JGS Nr. 946/1811)
ARTIKEL X Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 566/1983, zu den §§ 161, 162a bis 162d ABGB, JGS Nr. 946/1811)
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
Artikel X Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
-
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.
-
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
- (1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs. 3 Z 3 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand.
4. Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.
5. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen, besonders auf den Begriff der „Entmündigung“, verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Art. VII und VIII, der Bundesminister für Justiz betraut; er hat hinsichtlich des Art. IX Z 6 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Art. 10 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 273, JGS Nr. 946/1811)
Artikel X Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweisungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 273, JGS Nr. 946/1811)
§ 1.
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 187, 216, 229, 268, 269, 270, 271, 273 bis 284h, 310, 865 und 1034, JGS Nr. 946/1811)
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 187, 216, 229, 268, 269, 270, 271, 273 bis 284h, 310, 865 und 1034, JGS Nr. 946/1811)
§ 2.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Art. 10 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811)
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811)
§ 4.
Art. 16 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu § 279, JGS Nr. 946/1811)
Artikel 16 Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu § 279, JGS Nr. 946/1811)
Art. 18 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1233, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811)
Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1233, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811)
§ 1.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Art. 18 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 144, 145, 154b, 166, 186a, 212 und 273, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 144, 145, 154b, 166, 186a, 212 und 273, JGS Nr. 946/1811)
§ 2.
(Anm.: Art. XVIII) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Personen, die kraft Gesetzes oder kraft gerichtlicher Verfügung zu Vormündern oder Sachwaltern für Minderjährige bestellt sind, im Umfang ihrer Bestellung mit der Obsorge betraut. Die Bestellung eines Sachwalters für eine minderjährige Person nach § 273 ABGB hat, soweit der Wirkungsbereich des Sachwalters reicht, die Wirkungen eines Ausspruchs nach § 154b ABGB. Der Sachwalter ist kraft Gesetzes enthoben. Der Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter nach § 212 Abs. 2 und 3 ABGB in der geltenden Fassung wird neben dem sonstigen gesetzlichen Vertreter Vertreter des Kindes nach § 212 Abs. 2 und 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Art. 18 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 163e, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 163e, JGS Nr. 946/1811)
§ 3.
(Anm.: Art. XVIII) (1) § 163e Abs. 1 ABGB gilt auch für Anerkenntnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Standesbeamten zugekommen sind.
Art. 18 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 181, JGS Nr. 946/1811)
Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 181, JGS Nr. 946/1811)
§ 3.
§ 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.
Art. 18 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 21, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 21, JGS Nr. 946/1811)
§ 4.
(Anm.: Art. XVIII) Rechtskräftige Entscheidungen über die Verlängerung der Minderjährigkeit bleiben unberührt. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verlängerung der Minderjährigkeit bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.
Art. 18 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811)
Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811)
§ 4.
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Art. 18 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 146c, JGS Nr. 946/1811)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 146c, JGS Nr. 946/1811)
§ 9.
(Anm.: Art. XVIII) Von § 146c ABGB abweichende Regelungen über die Handlungsfähigkeit minderjähriger Kinder in besonderen Vorschriften bleiben unberührt.
Art. 32 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a ABGB, JGS Nr. 946/1811)
Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a ABGB, JGS Nr. 946/1811)
Art. 32 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 367, 368, 456, 460a, 466a bis 466e, 905 bis 906, 1019, 1029, 1063a, 1063b, 1082, 1170b, 1333, 1335, 1336 und 1396a, JGS Nr. 946/1811)
Artikel XXXII Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 367, 368, 456, 460a, 466a bis 466e, 905 bis 906, 1019, 1029, 1063a, 1063b, 1082, 1170b, 1333, 1335, 1336 und 1396a, JGS Nr. 946/1811)
Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt:
Art. 41 (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a ABGB, JGS. Nr. 946/1811)
Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a ABGB, JGS. Nr. 946/1811)
aufgehoben.
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 181, 284c, 364c, 537a, 1217, 1458 und 1495, JGS Nr. 946/1811)
7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 181, 284c, 364c, 537a, 1217, 1458 und 1495, JGS Nr. 946/1811)
Art. 96 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a, JGS Nr. 946/1811)
Artikel 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a, JGS Nr. 946/1811)
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