Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, ZV.2024.18-EZE2
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ZV.2024.18-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.04.2024 Entscheiddatum: 06.03.2024 Entscheid Kantonsgericht, 06.03.2024 Art. 262 lit. e ZPO, Art. 271 ff. ZPO: Mangels gesetzlicher Grundlage kann in Eheschutzverfahren kein Prozesskostenvorschuss verlangt werden. Auf das Gesuch ist daher nichteinzutreten (E.II/3 f.). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 6. März 2024, ZV.2024.18-EZE2). Entscheid siehe PDF

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht

Entscheid vom 6. März 2024

Geschäfts- nummer ZV.2024.18-EZE2 (FS.2022.12/14-EZE2)

Verfahrens- beteiligte B. __,

Gesuchstellerin,

vertreten von Rechtsanwalt E.

gegen

A. __,

Gesuchsgegner,

vertreten von Rechtsanwalt D.

Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss)

ZV.2024.18-EZE2

2/6 Erwägungen

I.

  1. A. und B. sind miteinander verheiratet und Eltern von C., geb. DD.MM.2013. Sie le- ben seit dem DD.MM.2019 getrennt.

  2. B. ersuchte am 1. Oktober 2019 beim Familienrichter des Kreisgerichts F. um Erlass von Eheschutzmassnahmen (vi-act. 1). Nach Einholung eines familienrechtlichen Gutach- tens (vi-act. 53, 89) erliess der Familienrichter des Kreisgerichts F. am 3. März 2022 den Entscheid (vi-act. 89). Sowohl B. und als auch A. erhoben Berufung gegen diesen Ent- scheid (FS.2022.12/14 [FS]; FS/1; FS/11).

  3. Am 18. September 2023 informierte A., er habe mit Entscheid vom 8. März 2023 des Zivilkreisgerichts I. aus dem Nachlass von G. einen Erbteil zugesprochen erhalten (FS/61).

  4. Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens stellte B. am 13. Oktober 2023 folgende Anträge (FS/66, S. 2 f.):

  5. Die Bank H. sei anzuweisen, das Konto IBAN Nr., lautend auf A. mit sofortiger Wirkung zu sperren.

  6. Die Bank H. sei zudem anzuweisen, sämtliche weitere Konten, auf welche aus dem vorge- nannten Konto Beträge überwiesen wurden, mit sofortiger Wirkung zu sperren.

  7. Sämtliche weiteren Institutionen, auf welche Beträge aus dem Konto gemäss Ziff. 1 vorste- hend übertragen wurden, seien anzuweisen, die darauf befindlichen Guthaben mit sofortiger Wirkung zu sperren.

  8. Das rechtliche Gehör dieser Sperrungen sei dem Ehemann erst nach erfolgter Sperrung zu gewähren.

  9. Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Partei- und Prozesskosten der Ehefrau eine Akon- tozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zu leisten.

  10. Der Ehemann sei zu verpflichten, die vollständigen Unterlagen betreffend seine Einkünfte bzw. Ansprüche auf Einkünfte zu edieren.

  11. Der Ehefrau bzw. der Unterzeichneten sei eine angemessene Frist zu gewähren, zu diesen Akten Stellung zu nehmen und allfällige Anpassungen der Anträge vorzunehmen.

  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemanns.

  13. Mit Schreiben vom 6. November 2023 reichte A. eine Stellungnahme ein und bean- tragte u.a. die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs von B. vom 13. Oktober 2023. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau (FS/70). B. nahm

ZV.2024.18-EZE2

3/6 mit Schreiben vom 13. November 2023 zu den Vorbringen von A. Stellung (FS/72). A. reichte am 8. Dezember 2023 eine weitere Stellungnahme ein (FS/74).

  1. In Bezug auf die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB wird auf das Verfahren ZV.2023.173-EZE2 verwiesen.

II.

  1. Die Gesuchstellerin begründet den Antrag um Prozesskostenvorschuss damit, es gehe nicht an, die Staatskasse zu belasten, wenn seitens des Ehegatten ausreichend Vermögen zur Finanzierung des Prozesses vorhanden sei. Die unentgeltliche Rechtspfle- ge sei subsidiär (FS/66, S. 3; FS/72, S. 4). Die Frage der güterrechtlichen Zuordnung des Vermögens sei ohne Relevanz auf die Finanzierungspflicht der Kosten beider Parteien durch die vermögende Partei (FS/66, S. 3). Weiter führte sie aus, die Höhe der Akonto- zahlung von Fr. 10'000.00 sei aufgrund der Länge des Verfahrens angemessen (FS/66, S. 4).

  2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die angebliche Mittellosigkeit der Gesuchstellerin sei äusserst fragwürdig und nicht erforscht. Insbesondere sei der Wert ihrer diversen Immobi- lien im Ausland nicht festgestellt worden (FS/70, S. 4). Weiter sei unklar, ob die Gesuch- stellerin Rentenansprüche aus der ersten und zweiten Säule besitze bzw. ob entspre- chende Rentenanträge gestellt worden seien (FS/70, S. 5). Schliesslich sei auffallend, dass die Gesuchstellerin gemäss eingereichter Steuererklärung Ende 2022 über flüssige Mittel von Fr. 15'000.00 verfügt habe. Unter Belassung eines reinen Notgroschens von Fr. 5'000.00 für sie und Fr. 2'500.00 für ihre Tochter, sei es ihr möglich, die Partei- und Prozesskosten selber zu tragen (FS/70, S. 5).

  3. Im Eherecht ist seit jeher unbestritten, dass der leistungsfähige Ehegatte verpflichtet werden kann, dem unbemittelten anderen Ehegatten auf dessen Begehren hin die finan- ziellen Mittel zur Führung eines Prozesses vorzuschiessen. Die Institution des Prozess- kostenvorschusses erfuhr im Verlaufe der Zeit in Lehre und Rechtsprechung unterschied- liche dogmatische Begründungen. Während früher die Pflicht zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses mit der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB be- gründet wurde, leiten nun z.B. die Autoren des Berner Kommentars den Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenvorschüssen aus der Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB ab. Sie weisen darauf hin, dass die gerichtliche Anordnung eines Beitrags an die Prozesskosten im vom numerus clausus beherrschten Eheschutzverfahren nur möglich

ZV.2024.18-EZE2

4/6 ist, wenn es sich um Unterhalt handelt (BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 159 ZGB N 38 f. und Art. 163 ZGB N 15; OGer ZH RE130027 vom 4. Februar 2014 ZH E. 3). Beim Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) handelt es sich somit um eine vorläufige Geldzahlung des zahlungskräftigen Ehegatten an den zahlungsunfähigen Ehegatten zur Vorfinanzierung der Anwalts- und Prozesskosten. Es ist ein Vorschuss im eigentlichen Sinne und somit eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des hängigen Scheidungs- bzw. Unterhaltsverfahrens (WEINGART, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Alexander/Hrubesch-Millauer/Rodriguez, Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, FS für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 680). Die definitive Kostenregelung erfolgt später im Endurteil, und derjenige Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen oder zivilprozessualen Gegenforderungen (OGer ZH RE130016-O/U vom 17. September 2023 E. II/3c).

Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann die Leistung einer Geldzahlung nur dann als vorsorgliche Massnahme verfügt werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich so vorgesehen ist (Art. 262 lit. e ZPO). Ausdrücklich vorgesehen ist eine Geldzahlung in einem Vaterschaftsprozess, der mit einer Unterhaltsklage kombiniert wird (Art. 303 ZPO), bei familienrechtlichen Unterstützungspflichten nach Art. 329 ZGB, bei Verfahren betref- fend Anweisung an den Schuldner (Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB) und Streitigkeiten nach Kernenergiehaftpflichtgesetz (Art. 28 KHG; BSK ZPO-SPRECHER, Art. 262 N 28; HU- BER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 262 N 22). Für die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Sinne einer Ehe- schutzmassnahme mangelt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage (OGer ZH LE110069 vom 8. Februar 2012; MAIER, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftset- zung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 635-664, S. 635). Der Antrag zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutzverfahren darf sinngemäss als Antrag zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid verstanden werden (OGer ZH RE130016 E. II/3d). Dies jedoch nur dann, wenn ein entsprechendes Begehren nicht ausdrücklich als Massnahmenantrag bezeichnet wird und die gesuchstellende Per- son nicht anwaltlich vertreten ist (OGer ZH LE130048 vom 21. Oktober 2013; MAIER, a.a.O., FamPra.ch 2014 S. 635-664, S. 635).

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5/6 4. Zwischen den Parteien ist unbestrittenermassen ein Eheschutzverfahren hängig (FS.2022.12/14). Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an ihre Partei- und Prozesskosten eine "Akontozahlung" von Fr. 10'000.00 zu leisten (FS/66, S. 2). Akontozahlungen werden als vorläufige Leistungen definiert, die nach erfol- gender Abrechnung angerechnet werden (z.B. BGE 132 III 24 E. 5.1; ähnlich HGer ZH HG170250 vom 5. Mai 2020 E. 1.4). Die Gesuchstellerin beantragt damit explizit einen vorläufig zu leistenden Vorschuss durch den Gesuchsgegner. Die endgültige Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags in einem Endentscheid ist aufgrund ihrer Wortwahl nicht gemeint. Ausserdem ist sie anwaltlich vertreten, weshalb sorgfältiges Prozessieren vorausgesetzt werden darf. Der Antrag der Gesuchstellerin wird folglich als vorsorgliche Massnahme entgegengenommen. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Prozesskosten- vorschuss bzw. zur Zusprechung von vorsorglichem Ehegattenunterhalt sind gemäss vo- riger Erwägung in Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Auf den Antrag um Leistung einer Akontozahlung von Fr. 10'000.00 für Partei- und Pro- zesskosten wird nicht eingetreten.

  1. Abschliessend ist über die Partei- und Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin diese zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zu bezahlende Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 10 Ziff. 211 GKV)

Die Ehefrau hat im Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Dieser Antrag gilt auch für dieses Verfahren (BK-BÜHLER, 2012, Art. 119 ZPO N 24). Der Antrag wird für dieses Verfahren gutgeheissen, weshalb der Staat vorläufig die Gerichtskosten trägt.

Die Entschädigung der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird gesamthaft mit Ab- schluss des Berufungsverfahrens erfolgen.

Ausserdem hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für seine Parteikosten zu ent- schädigen. Diese werden – ungekürzt – auf Fr. 250.00 für eine Honorarstunde zuzüglich Barauslagen von 4 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %, total Fr. 280.00 festgesetzt. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wurde im Entscheid ZV.2022.71-EZE2 mit gleichem Datum abgewiesen.

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6/6 Entscheid

  1. Auf das Gesuch betreffend Verpflichtung von A. zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 bezahlt B. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an B. trägt vorläufig der Staat deren Kosten.
  3. B. hat A. für seine Parteikosten mit Fr. 280.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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