© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ZV.2012.20 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.03.2012 Entscheiddatum: 24.03.2012 Entscheid Kantonsgericht, 24.03.2012 Art. 117 lit. a ZPO (SR 272). Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prozessarmut (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 24. März 2012, ZV.2012.20). Erwägungen
I.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 f. ZPO). Zuständig in dieser Angelegenheit - und damit auch zur Beurteilung des vorweg zu behandelnden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - ist, da es sich beim geltend gemachten Anspruch in der Sache um einen solchen obligationenrechtlicher Natur handelt (Vergütung aus Auftrag Art. 394 ff. OR), der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO; Art. 17 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 EG zur ZPO). Auf das Gesuch ist einzutreten.
III. Nach Art. 117 lit. a ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, d.h. wenn sie an sogenannter Prozessarmut leidet; eine solche hat sie zumindest glaubhaft zu machen (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in Christian Schöbi [Hrsg.],Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, SWR/Band 3, Bern 2001, S. 190 mit zahlreichen Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Der Beschwerdeführer gibt weiter an, über "keine" Vermögenswerte (wie Sparhefte, Bankkonten, Wertschriften etc.) zu verfügen. Bei den Schulden erwähnt er "Betreibungen ca. 35000.-" und verweist dazu u.a. auf eine Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2011, gemäss welcher sein den Gesamtnotbedarf von insgesamt Fr. 3'817.95 (Fr. 1'517.95 + Mietzins von Fr. 2'300.00) übersteigendes Netto-Mehreinkommen pro Monat bis 2. Mai 2012 gepfändet wurde und abzuliefern ist. c) Aus der letzten rechtskräftigen Veranlagung mit Berechnung vom 12. Januar 2012, welche auf Aufforderung im Beschwerdeverfahren hin eingereicht wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 12'900.00, ohne steuerbares Vermögen, veranlagt wurde (Beilage zur Eingabe vom 20.02.2012; act. B/6). Es handelt sich dabei um eine Ermessensveranlagung, welche erging, nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Aufzeichnungen zu seinen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingereicht hatte (vgl. dazu Art. 169 Abs. 2 StG). Aus der Veranlagungsberechnung geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer eine ihm gewährte Prämienverbilligung zu deklarieren unterliess. d) Die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Abklärungen haben schliesslich ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seit der Verdienstpfändung vom 8. Juni 2011 dem Betreibungsamt nach eigenen Angaben "noch nie etwas abgeliefert" und auch die in der Bedarfsrechnung mit Fr. 2'300.00 eingestellten Mieten "ab Juli bis Februar 2012 nicht bezahlt" hat (Eingaben vom 23.02. 2012 und vom 22.03.2012; act. BE/9 und 13). 2. Aufgrund dieser Angaben und Unterlagen erscheint die vom Beschwerdeführer behauptete Prozessarmut als nicht glaubhaft. a) Die Sachdarstellung einer in Steuerangelegenheiten erfahrenen Partei wie der Beschwerdeführer, die sich ermessensweise einschätzen lässt, ist, was die Behauptungen betreffend die finanziellen Verhältnisse anbelangt, schon grundsätzlich nicht glaubhaft, es sei denn, es werde plausibel erklärt, weshalb - wenn nicht im Bestreben, weniger Steuern als bei ordnungsgemässer Deklaration zahlen zu müssen -
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer liefert keine solche Erklärung. Der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich ist auch der Umstand, dass er den Aufwand für die Krankenkassenbeiträge für das Jahr 2010 nicht wahrheitsgemäss deklariert hat. Wie es sich diesbezüglich mit der Angabe im vorliegenden Gesuch betreffend das Jahr 2011 verhält, für welches wie oben erwähnt Fr. 287.00 geltend gemacht werden, steht dahin und kann dahingestellt bleiben. b) Berücksichtigt man ferner, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Jahreshälfte 2011 weder für den Schuldendienst noch für das Wohnen Aufwand betrieben hat, so kann keine Rede davon sein, dass er bei gehabten Einkünften von monatlich durchschnittlich Fr. 3'000.00 (zum Bedarf ohne Mietzins [bis Februar 2012] vgl. vorne Erw. III/1b) nicht in der Lage sein soll, den beim vorliegenden Streitwert eher bescheidenen Kostenvorschuss zu leisten (sh. unten Erw. III/3) bzw. für die entsprechenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren aufzukommen (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO); daran ändert der Umstand nichts, dass er Ende Februar 2012 für die neue Wohnung (Mietzins, Kaution und Schlüssel-Depot) Fr. 4'230.00 zu erlegen hatte (Beilage zur Eingabe vom 22.03.2012; act. BE/13). Beizufügen bleibt, dass eine Verbeiständung des rechtskundigen Beschwerdeführers sowohl mangels Notwendigkeit (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) als auch deshalb nicht in Frage kommt, weil die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ohnehin nicht mehr ergänzt werden könnte. 3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und der Beschwerdeführer aufzufordern, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zu bezahlen (Art. 102 ZPO und Art. 10 Ziff. 211 GKV).
III. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten.